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LHO-Rundschreiben
25/23 vom 07.06.2023
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-ATV: Social-Media-Kampagne gestartet
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–Bundesverwaltungsgericht: Grundsätzlich keine Ergänzungen von
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Anträgen auf Linienverkehrsgenehmigung nach Fristablauf
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-Fachkräftemangel/Engpassanalyse: Busfahrer & Busfahrerinnen neu aufgenommen
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-Bewerbung für das IRU-Diplom 2023 für besonders erfahrenes Fahrpersonal im Straßenverkehr
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-bdo | Online-Workshop: Erfüllung der Anforderungen der VO 1370 aus den allgemeinen Vorschriften / ÖDA zum Deutschlandticket
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Bitte beachten Sie, dass unsere Geschäftsstelle am
Freitag, den 09. Juni 2023
nicht besetzt ist.
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ATV: Social-Media-Kampagne gestartet
Reisen bedeutet Freude, Entspannung, Abenteuer und vieles mehr. Nach einigen Jahren negativer Berichterstattung, hervorgerufen durch etliche Krisen, startete das Aktionsbündnis Tourismusvilefalt (ATV) mit der Social-Media-Kampagne #reisesehnsucht am 01. Juni einen Aufruf, um das Reisen und seine zahlreichen positiven Facetten wieder in den Vordergrund zu rücken. Der bdo und seine Landesverbände unterstützen die neue Imagekampagne #reisesehnsucht und rufen alle Unternehmen und auch Privatpersonen dazu auf, gern Teil der Kampagne zu werden.
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Bundesverwaltungsgericht: Grundsätzlich keine Ergänzungen von Anträgen auf Linienverkehrs-genehmigung nach Fristablauf
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 01.06. in einem Urteil entschieden, dass die nachträgliche Ergänzung eines ansonsten fristgerecht eingereichten eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn ein anderer fristgerechter, eigenwirtschaftlicher Antrag sämtliche Anforderungen erfüllt und auch sonst genehmigungsfähig ist.
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für den Betrieb eines Buslinienbündels nach dem Personenbeförderungsgesetz. Der beklagte Kreis als Aufgabenträger hatte in einer Vorabbekanntmachung zur Abgabe entsprechender Angebote an das ebenfalls beklagte Land als Genehmigungsbehörde aufgefordert und eine verbindliche Zusicherung zu bestimmten Qualitätsstandards verlangt. Die Klägerin und die Beigeladene reichten binnen der gesetzten Frist Anträge ein. Der Antrag der Klägerin enthielt alle geforderten Zusicherungen, jener der Beigeladenen nicht. Letztere reichte die fehlende Zusicherung nach Fristablauf unaufgefordert nach. Die Beklagten berücksichtigten die Ergänzung bei der Prüfung der Anträge. Die Beigeladene erhielt die beantragte Genehmigung, weil ihr ergänzter Antrag die bessere Verkehrsbedienung anbot. Der Antrag der Klägerin wurde von der Genehmigungsbehörde abgelehnt und auch deren Klage hiergegen blieb in den ersten beiden Verwaltungsgerichtsinstanzen erfolglos.
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Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das beklagte Land durfte die Ergänzung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen nicht berücksichtigen. Die Ermächtigung zur Zulassung verspäteter Anträge nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ist auf nachträgliche Antragsergänzungen jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wenigstens ein die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung erfüllender und auch ansonsten genehmigungsfähiger eigenwirtschaftlicher Antrag eingeht. Ob in solchen Fällen eine Ergänzung nach § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG in Betracht kommt, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn nachträgliche Ergänzungen von Anträgen sind hiernach nur zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind. An einer solchen Anregung fehlte es. Ohne die Ergänzung war der Antrag der Beigeladenen auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG genehmigungsfähig. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde zwar im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung zulassen. Dies darf aber nur in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung geschehen. Er besteht darin, dem Aufgabenträger eine gemeinwirtschaftliche Vergabe zu ersparen, wenn kein fristgerechter und auch sonst genehmigungsfähiger Antrag die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllt. Das war hier wegen des Antrags der Klägerin nicht der Fall.
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Quelle: Pressemitteilung BVerwG (8 C 3.22 – Urteil vom 01. Juni 2023)
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Fachkräftemangel/Engpassanalyse: Busfahrer & Busfahrerinnen neu aufgenommen
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachkräfteengpassanalyse 2022 veröffentlicht. Neu in die Liste der Engpassberufe aufgenommen unter anderem auch Busfahrerinnen und Busfahrer.
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Ein Engpassberuf bezeichnet einen Beruf, in dem Engpässe an Fachkräften bestehen. Von einem Engpassberuf ist die Rede, wenn auf eine offene Stelle höchstens drei statistisch erfasste Arbeitslose kommen. Die Liste mit Mangelberufen zeigt auf, welche offenen Stellen wegen fehlender Arbeitskräfte nicht besetzt werden konnten. Anhand dieser Liste trifft die Bundesagentur für Arbeit Entscheidungen über Fördermaßnahmen, z.B. Zuschüsse für Umschulungen. Auch wird diese Liste zur Grundlage von politischen Entscheidungen herangezogen.
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Wir hatten bereits mehrfach über dieses Thema berichtet und kritisiert, dass Busfahrer/-innen trotz des offensichtlichen Mangels in den Betrieben bislang nicht als Engpassberuf aufgenommen wurden. Die Neueinstufung ist daher wichtig und richtig.
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Bitte melden Sie auch weiterhin alle offenen Stellen bei der BA, damit der Fachkräftemangel auch in der Personenbeförderung entsprechend dokumentiert ist.
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Bewerbung für das IRU-Diplom 2023 für besonders erfahrenes Fahrpersonal im Straßenverkehr
Auch in diesem Jahr startet im Juni die Bewerbungsphase für das von der IRU verliehene IRU-Diplom D`Honneur an besonders erfahrene Fahrer:innen.
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Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um hierbei teilnehmen zu können:
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• Mitglied im Verband • mind. 20 Jahre Berufserfahrung • mind. 5 Jahre im selben Unternehmen tätig • mind. 1 Million Kilometer im Straßenverkehr zurückgelegt • keine selbst verschuldeten schweren Verkehrsunfälle (mit Personenschaden) in den letzten 20 Jahren • keine Verstöße der Verkehrsregeln, Zoll- oder Verwaltungsvorschriften in den letzten fünf Jahren • noch kein IRU-Diplom erhalten
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Das Unternehmen muss in die erste Spalte – „BDO“ auswählen.
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Nur komplett und richtig ausgefüllte Fragebögen können ausgewertet und bearbeitet werden.
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Einsendeschluss für die Einreichung ist der 31. August 2023.
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Nach Ablauf der Frist erhält der bdo wie immer eine Aufstellung der eingegangenen Bewerbungen, die wir dann mit Hilfe der Landesverbände auf mögliche Nichtmitglieder prüfen werden.
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bdo | Online-Workshop: Erfüllung der Anforderungen der VO 1370 aus den allgemeinen Vorschriften / ÖDA zum Deutschland-ticket
Die Einführung des Deutschlandtickets führt aufgrund des Mindereinnahmenausgleichs über die Musterrichtlinie und den noch in 2023 zu erlassenden allgemeinen Vorschriften bzw. Öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß der VO 1370 zu erweiterten Nachweiserfordernissen insbesondere aus dem Anhang zur VO 1370.
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Die Einführung des Deutschlandtickets führt aufgrund des Mindereinnahmenausgleichs über die Musterrichtlinie und den noch in 2023 zu erlassenden allgemeinen Vorschriften bzw. Öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß der VO 1370 zu erweiterten Nachweiserfordernissen insbesondere aus dem Anhang zur VO 1370. Einige Verkehrsunternehmen sind spätestens im Jahr 2024 daher erstmalig damit konfrontiert, diese Nachweise z. B. in Form von Trennungs- und Überkompensationsrechnungen zu erbringen. Hierzu sind bereits jetzt Vorbereitungen zu treffen, um die Nachweise aus dem Rechnungswesen im Nachgang erstellen zu können. Gleichzeitig ist es angebracht, die Abrechnungsregeln auch in der Unternehmensplanung zu berücksichtigen. In Einzelfällen ist das Gespräch mit den Aufgabenträgern zu suchen, um entsprechende Regelungen abzustimmen bzw. Unklarheiten zu beseitigen.
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Das Webinar richtet sich an mittelständische Busunternehmen im ÖPNV, die sich auf die anstehenden Anforderungen vorbereiten möchten. Es referieren Fenja Muchow, Leo Ernst und Benjamin Feldmann, die als PraktikerInnen aus dem Team der Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PKF IVT) auch kleinen und mittelständischen Busunternehmen beratend und prüfend zur Seite stehen.
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Referenten:
Sachverständiger für öffentliche
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Finanzierung ÖPNV/Daseinsvorsorge
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geschäftsführender Gesellschafter
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Chartered Financial Analyst
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B.A. Business Administration
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Anmeldung: bdo | Online-Workshop, Freitag, 16. Juni 2023, 09:00 – 10:00 Uhr:
Erfüllung der Anforderungen der VO 1370 aus den allgemeinen Vorschriften / ÖDA zum Deutschlandticket
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Alle Themeninhalte und Anmeldemöglichkeiten erhalten Sie auf unserer Webseite unter: www.bdo.org/termine/
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- Mitgliederversammlung/Parlamentarischer Abend: 13.09.2023 (in Planung)
- Touristik- und Aktivseminar Großarl/Österreich: 23.01. – 27.01.2024
- LHO-Winterseminar Hamburg: 14.03. bis 17.03.2024 (in Planung)
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Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
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