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LHO-Rundschreiben
17/23 vom 31.03.2023
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-Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung von Paket 2
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-Veränderungsraten Hessen-Index 2022 offiziell veröffentlicht
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-Koalitionsausschuss: Ab 2030 nur noch emissionsfreie Busse bei Neubeschaffungen
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-Muster-Schreiben zum Fahrpersonalmangel: Bitte kontaktieren Sie Ihre IHK
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-Urteil: Reiseveranstalter haben Wahlrecht bei Storno-Entschädigung
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-bdo-Wochenzusammenfassung KW 13 – neue Vorschriften im In- und Ausland
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– Jubiläum: 140 Jahre Frölich-Reisen
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Erreichbarkeit LHO-Geschäftsstelle in den Osterferien
Wir bitten Sie zu beachten, dass unsere Geschäftsstelle während der Osterferien nur eingeschränkt erreichbar ist.
In der Zeit von Montag, 03. April bis Donnerstag, 06. April ist unser Büro geschlossen. In der Zeit von Dienstag, 11. April bis Freitag, 14. April sind wir nur per E-Mail unter der Adresse info@lho-online.com erreichbar.
Ab Montag, 17. April sind wir wieder telefonisch und per E-Mail zu erreichen.
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Überbrückungshilfen – Schlussabrechnung von Paket 2
Wie bereits veröffentlicht, wurde die Abgabefrist der Schlussabrechnungen für beide Pakete (Paket 1: Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen; Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV) bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
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Die Schlussabrechnung für Paket 2 kann nun sofort nach Einreichung der Abrechnung für Paket 1 erfolgen. Sie müssen nicht mehr auf den abschließenden Bescheid für die Schlussabrechnung von Paket 1 warten.
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Sollte eine individuelle Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 benötigt werden, kann diese über die prüfenden Dritten ab sofort beantragt werden.
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Eine Übersicht zu allen Fristen und ein Einführungsvideo finden Sie unter: Überbrückungshilfe
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Veränderungsraten Hessen-Index 2022 offiziell veröffentlicht
In der vergangenen Woche hatten wir Sie vorab über die prozentuale Änderung des Hessen-Index (=Preisgleitfaktor für den hessischen Omnibusverkehr/PGF-O) für das Jahr 2022 informiert.
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Koalitionsausschuss: Ab 2030 nur noch emissions-freie Busse bei Neubeschaffungen
Der bdo möchte Sie hiermit über die bus-relevanten Beschlüsse des Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 28. März 2023 informieren. Nach langen Verhandlungen konnten sich die Spitzen der Regierungskoalition auf die folgenden, für unsere Branche relevanten Punkte einigen:
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- Anpassung der Klimaschutzgesetzgebung: Die Emissionsminderungsziele bleiben bestehen. Allerdings werden die Verantwortlichkeiten für deren Erreichen anders geregelt. Jeder Sektor (für uns Verkehr) wird weiterhin einzeln bilanziert. Aber es werden alle Sektoren in einer Gesamtschau betrachtet: Wenn insgesamt ausreichend Emissionen eingespart werden, einzelne Sektoren ihre Ziele jedoch verfehlen, kommt es zu keinen zusätzlichen Maßnahmen. Wenn jedoch die Daten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zeigen, „dass mit den aggregierten Jahresemissionen bis zum Jahr 2030 das Gesamtminderungsziel nicht erreicht wird, wird die Bundesregierung auf dieser Basis Maßnahmen beschließen, die sicherstellen, dass das Minderungsziel bis 2030 dennoch erreicht wird. Hierbei werden insbesondere die Ministerien in die Pflicht genommen, deren Sektoren die Minderungsziele verfehlt haben. Konkret bedeutet dies eine Abkehr von der aktuellen Systematik der „Klimaschutzsofortprogramme“. Der Verkehrssektor verfehlt seit mehreren Jahren die Minderungsziele. Entsprechend hätte das Verkehrsministerium Maßnahmen auf den Weg bringen müssen, um sicherzustellen, dass man die Ziele künftig erreicht. Dies ist jedoch in den letzten beiden Jahren nicht erfolgt. Künftig soll die Bundesregierung gemeinsam über Maßnahmen beschließen, wie die Emissionsminderungsziele dennoch erreicht werden können.
- Stärkung der Schiene: Dazu sollen unter anderem die Netze schneller digitalisiert und die Trassenpreise für den Güterverkehr dauerhaft gesenkt werden. Besonders relevant ist die Nutzung von Einnahmen aus dem CO2-Zuschlag auf die Lkw-Maut für die Sanierung des Schienennetzes. Zum 1. Januar 2024 werden eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut und ein CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 eingeführt. Emissionsfreie Lkw werden bis Ende 2025 von der Infrastrukturgebühr befreit, anschließend werden lediglich 25 Prozent des regulären Satzes erhoben.
- E-Fuels: Diese sollen jetzt grundsätzlich zugelassen werden. So sollen „rechtliche und administrative Regelungen, die aktuell einer Ausweitung der Nutzung entgegenstehen, beseitigt“ werden. E-Fuels können zukünftig an Tankstellen verkauft werden. Zeitgleich wird ausgeschlossen, dass paraffinische Reinkraftstoffe aus fossilen Quellen oder kritischen biogenen Rohstoffen unbeabsichtigt gefördert werden.
- Aufbau Infrastruktur-Grundnetze für batterieelektrische und Wasserstoff-Lkw: „Der vorausschauende Aufbau eines initialen Netzes an Ladeinfrastruktur und Wasserstofftank-infrastruktur für schwere Lkw bis 2025 wird sichergestellt (Ausschreibung beginnen ab Q3 2023). Für batterieelektrische Lkw wird ein bedarfsgerechtes Grundnetz entlang der Bundesautobahnen geschaffen.“
- Emissionsfreie Busse und öffentliche Fuhrparks: „Die Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe ab 2030 nur noch bilanziell emissionsfreie Fahrzeuge (insb. Nahverkehrs-Busse) beschafft werden dürfen. Sonderfahrzeuge sind davon ausgenommen. Die bestehende Förderung klimaneutraler Busse einschließlich Infrastrukturen wird bis 2028 verlängert.“
Insbesondere der letzte Punkt hat für unsere Branche erhebliche Auswirkungen. Damit positioniert sich die Bundesregierung klar. Sie weitet ihre bisherigen Ziele in diesem Sektor aus (Elektrifizierung von 50 Prozent der Stadtbusse bis 2030) und setzt eine Wegmarke für die Zeit nach den Regelungen der CVD (bis 2030 65 Prozent saubere und emissionsfreie Busse). Gleichzeitig wird angekündigt, dass die Bundesregierung weiterhin die Anschaffung von klimaneutralen Bussen und deren Infrastruktur fördert. Dies sind weitgehende Ankündigungen, die mit nicht unerheblichen Herausforderungen für die Unternehmen und Aufgabenträger einhergehen. Allerdings bleiben die Ziele der Bundesregierung hinter den Vorschlägen der EU-Kommission zurück. Diese hatte im Februar vorgeschlagen, dass ab 2030 nur noch emissionsfreie Stadtbusse neuzugelassen werden dürfen. Die Bundesregierung bezieht sich jedoch klar auf das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz, das zum einen KMU-Ausnahmen macht und eigenwirtschaftliche Verkehre grundsätzlich nicht mit einbezieht. Darüber hinaus wird in den Beschlüssen des Koalitionsausschusses von „bilanziell emissionsfreien Fahrzeugen“ gesprochen. Damit bleibt die Tür für den Einsatz von CO2-neutralen alternativen Kraftstoffen offen und E-Fuels blieben eine Option.
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Der bdo wird sich in den kommenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass es weiterhin bei den bestehenden Ausnahmen des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes bleibt und E-Fuels natürlich auch im Bus-Bereich als emissionsfreie Option gelten. Darüber hinaus ist der bdo bereits in Brüssel aktiv und setzt sich dafür ein, dass das überambitionierte 100 Prozent Ziel der Kommission angepasst wird.
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Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
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Muster-Schreiben zum Fahrpersonalmangel: Bitte kontaktieren Sie Ihre IHK
Der Mangel an Fahrpersonal ist eine der größten Herausforderungen für die Busbranche. Die Fahrpersonalgewinnung ist zusätzlich zu dem allgemein bestehenden Fachkräftemangel durch die komplizierte Umsetzung der europäischen Berufskraftfahrer-Richtlinie in Deutschland erschwert.
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Insbesondere der getrennte Erwerb des Busführerscheins und der Berufskraftfahrerqualifikation bewirkt, dass die Busfahrausbildung im europäischen Vergleich in Deutschland erheblich teurer und zeitaufwändiger ist.
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Um dem Busfahrpersonalmangel beizukommen, haben der bdo und seine Landesverbände Lösungsvorschläge zur Entbürokratisierung erarbeitet. Der bdo hat ein Muster-Schreiben erstellt, mit welchem Sie ihre örtliche IHK anschreiben und für unsere Reformvorschläge gegen den Fahrpersonalmangel werben können.
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Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie mithilfe des Muster-Schreibens, zusammen mit dem aktuellen Positionspapier, ihre lokale IHK zu dieser Thematik anschreiben könnten.
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Die Musterschreiben finden Sie im internen Bereich unserer Homepage.
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Urteil: Reiseveranstalter haben Wahlrecht bei Storno-Entschädigung
Das OLG Naumburg hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen 4 U 72/22, 02. März 2023) über coronabedingte Stornierungen zwischen einem Reiseveranstalter und dem Bundesland Sachsen-Anhalt entschieden. Geklagt hatte ein Reiseveranstalter von Schul- und Klassenfahrten gegen das Bundesland Sachsen-Anhalt.
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Die Schulen hatten im April 2020 drei für Juli 2020 geplante Schulfahrten abgesagt, weil diese aufgrund der Corona-Pandemie untersagt wurden. Die Verträge mit dem Reiseveranstalter hatten die Schulen im Namen des Bundeslands Sachsen-Anhalt geschlossen. Die gebuchten Reisen beinhalteten die An- und Abreise, Beherbergung sowie ein Programm und fielen dadurch unter das Pauschalreiserecht (§§ 651 a ff BGB). Die AGB des Reiseveranstalters waren Vertragsbestandteil.
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In seinen AGB hat sich der Reiseveranstalter vorbehalten, im Falle einer Stornierung die Berechnung der Storno-Kosten entweder pauschal oder konkret vornehmen zu können. Eine solche Klausel ist auch in Ziff. 5.5 der Muster-Reisebedingung für Pauschalangebote des bdo (aktuelle Fassung 29. November 2022) enthalten. Im verhandelten Fall hat der Reiseveranstalter daraufhin eine konkrete Berechnung der Stornokosten vorgenommen und die Gutschriften der Leistungsträger vom Reisepreis abgezogen. Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat daraufhin Storno-Gebühren gezahlt, jedoch die Beträge aus den in den AGB vereinbarten Storno-Pauschalen ausgezahlt. Der Reiseveranstalter klagte daraufhin die Differenzbeträge ein.
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Das Bundesland Sachsen-Anhalt sah zwar durchaus ein, dass es Stornokosten bezahlen müsse. Es war aber der Ansicht, § 651 h BGB lasse kein Wahlrecht des Reiseveranstalters zwischen einer konkreten Abrechnung und pauschalen Stornogebühren zu. Stattdessen sehe der Gesetzgeber vor, dass die Reiseveranstalter durch angemessene Pauschalen entschädigt werden sollten und eine konkrete Kostenabrechnung nur erfolgen solle, wenn keine Pauschalentschädigung vereinbart wurde. Dieser Ansicht war auch die Vorinstanz, welche die Klage abwies (LG Halle 3 O 159/21, 17. Mai 2022).
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Im Berufungsverfahren stellte das OLG Naumburg klar:
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– AGB-Klauseln, die ein Wahlrecht zwischen pauschaler und konkreter Berechnung vorbehalten, sind wirksam und nicht durch § 651 h BGB oder durch die Pauschalreise-Richtlinie verboten,
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– der Entschädigungsanspruch ist nicht auf die Höhe der vereinbarten Pauschalbeträge gedeckelt,
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– für die konkrete Berechnung der Entschädigung kann der ursprüngliche Reisepreis, abzüglich ersparter Aufwendungen, angesetzt werden.
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Das Urteil ist rechtkräftig.
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Für Reiseveranstalter ist das Urteil ein positives Signal, da Unsicherheit darüber besteht, ob ein solches Wahlrecht in den AGB mit der Pauschalreise-Richtlinie vereinbar ist. Das OLG Naumburg ist die bisher höchste Instanz, die über diese Frage urteilte. Fraglich bleibt, ob andere Gerichte diesem Urteil folgen, denn bisher liegt keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor. Dennoch empfiehlt es sich für Reiseveranstalter mit einer entsprechenden AGB-Klausel, sich bis auf weiteres auf das Urteil 4 U 72/22 des OLG Naumburg vom 02. März 2023 zu berufen.
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bdo-Wochenzusammenfassung KW 13 – neue Vor-schriften im In- und Ausland
– Bosnien-Herzegowina: Vignetten-Einführung in Mostar – Niederlande: Stewards an Bushaltestellen in Amsterdam. Umfrage von Busunternehmen – Frankeich/Großbritannien: DFDS stellt Check-In-App zur Verfügung
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Anbei senden wir Ihnen die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen und grundlegende Aktualisierungen der Woche. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich.
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Die Stadt Mostar hat eine Bus-Vignette eingeführt. Die Vignetten können für 2 oder 7 Tage über die Betreiber-Webseite oder bei Partnerunternehmen der Stadt (Tankstellen) unter Angaben des Kfz-Kennzeichens bezogen werden.
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Es sind drei Fahrzeugkategorien vorgesehen:
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– von 8 bis 14 Sitzplätzen
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– Fahrzeuge über 30 Sitzplätze
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Zweitägige Vignette kosten abhängend von der Kategorie BAM 25, 45 und 80,- und siebentätige BAM 60, 120 und 210. (EUR 1,- = BAM 1,95583)
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Ausgenommen davon sind städtischer Verkehr und registrierte Linienbusse.
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Wiedereinsatz von Stewards in Amsterdam
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Seit März 2023 werden an den Bushaltestellen in Amsterdam wieder Stewards eingesetzt. Sie sorgen für einen reibungslosen Verkehrsfluss, leiten das Fahrpersonal an den richtigen Ort und überwachen die Sicherheit der Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen. Die Stewards sind u. a. an den Haltestellen rund um den Hauptbahnhof und an der S100 zu sehen.
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Umfrage der Stadt Amsterdam
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Die Fragen beziehen sich hauptsächlich auf das Parken von Reisebussen sowie auf das Halten zum Absetzen und Aufnehmen von Fahrgästen auf der Ringstraße S100.
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Frankreich/Großbritannien
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Das Fährunternehmen DFDS bietet für die Verbindungen zwischen den Häfen Dover, Dünkirchen und Calais den Check-In via App an. Mithilfe der App kann das Fahrpersonal die Reisedokumente aller Fahrgäste mit dem Handy einscannen. Diese Daten werden dann verschlüsselt an das Hafenpersonal weitergeleitet. Dies muss dann sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt vorgenommen werden. Die Nutzung der App ist absolut freiwillig und soll zur Zeitersparnis dienen.
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Die App steht zum Download zur Verfügung:
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Weitere Hinweise finden Sie in der Länderdatenbank.
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Jubiläum: 140 Jahre Frölich-Reisen
Unser Mitgliedsunternehmen Frölich-Reisen GmbH aus Hessisch Lichtenau (Werra-Meißner-Kreis) feierte vor wenigen Tagen sein 140-jähriges Firmenjubiläum.
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Bereits im Jahr 1883 gründete Georg Frölich einen Fuhrbetrieb in Hessisch Lichtenau. Sein Nachfolger Ludwig Frölich begann die zunächst eingesetzten Pferde durch Kraftfahrzeuge zu ersetzen und schaffte im Jahr 1936 einen ersten Reisebus an, mit dem der Grundstein für das bustouristische Angebot gelegt wurde. Auch dessen Sohn, Fritz Frölich, blieb dem Gewerbe treu und baute die Firma zum größten mittelständischen Busunternehmen Nordhessens aus. Aktuell wird das Unternehmen von Bernd Frölich und seinen Kindern Bianca Frölich und Konstantin Frölich bereits in der vierten und fünften Generation geführt, und verfügt über weitere Standorte in Homberg/Efze sowie in Borken.
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Wir gratulieren der Fa. Frölich-Reisen GmbH herzlich zum 140. Firmenjubiläum und wünschen für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und allzeit gute Fahrt.
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11.05.2023 – Sitzung Arbeitskreis Alternative Antriebe, HOLM/FFM
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Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
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