LHO-Rundschreiben 16/23 vom 24.03.2023

LHO-Rundschreiben 16/23 vom 24.03.2023
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LHO-Rundschreiben

16/23 vom 24.03.2023

-Statistisches Bundesamt: Hoher Anteil der Altersgruppe 55+ bei ÖPNV-Fahrpersonal
Gesetzliche Neuerungen für Arbeitsverhältnisse
-bdo-Wochenzusammenfassung KW 12 – neue Vorschriften im In- und Ausland

ACHTUNG

Bitte beachten Sie, dass unsere Geschäftsstelle während der Osterferien nur eingeschränkt besetzt ist. Sollten Sie kurzfristig Fahrtenhefte benötigen, bestellen Sie diese bitte bis spätestens 29.03.

Statistisches Bundesamt: Hoher Anteil der Altersgruppe 55+ bei ÖPNV-Fahrpersonal

Nun ist es amtlich: Der Anteil der Altersgruppe 55+ beim ÖPNV-Fahrpersonal ist überdurchschnittlich hoch. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) in Wiesbaden war im Jahr 2021 gut ein Drittel (36 %) der Fahrerinnen und Fahrer von Bussen und Bahnen 55 Jahre und älter.
Der Anteil dieser Altersgruppe war damit deutlich höher als bei den Erwerbstätigen insgesamt (25 %). Dem stehen vergleichsweise wenige Beschäftigte unter 35 Jahren gegenüber: Rund 13 % waren in dieser Altersgruppe. Zum Vergleich: Mit 30 % lag der Anteil der 15- bis 34-Jährigen unter den Erwerbstätigen insgesamt mehr als doppelt so hoch.

Unterrepräsentiert sind in der Berufsgruppe neben jungen Menschen auch Frauen mit einem Anteil von knapp 14 %. Bei den Erwerbstätigen insgesamt lag der Frauenanteil 2021 bei 47 %. Gut ein Fünftel (22 %) der Fahrerinnen und Fahrer von Bussen und Straßenbahnen hatte eine ausländische Staatsangehörigkeit, bei den Erwerbstätigen insgesamt traf dies auf knapp 13 % zu.

Die Pressemitteilung des Destatis finden Sie hier: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_N020_13_62.html

Diese Zahlen zeigen einmal mehr auf, wie ungleich verteilt die Alterststruktur in den Verkehrsbetrieben schon jetzt ist. Die Lage wird sich aller Voraussicht nach in den kommenden Jahren weiter verschärfen, was die politisch allseits gewollte Mobilitätswende hin zu mehr ÖPNV gefährdet.

Daher wird die Gewinnung von qualifiziertem Personal eine der größte Herausforderungen für die Branche. Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang nochmals auf die Fahrpersonalkampagne von bdo und Landesverbänden hinweisen, die Sie für die Personalsuche nutzen können. Entsprechendes Material (Videoclips, Vorlagen für Plakate etc.) können Sie hier herunterladen.
Ferner können Sie sich auf der Kampagnenseite https://www.diebusunternehmen.de/ in die PLZ-Suche eintragen lassen, um von möglichen Interessenten gefunden zu werden. Sofern Sie hier noch nicht gelistet sind und aufgenommen werden möchten, kontaktieren SIe uns bitte.

Teilzeit während der Elternzeit: Ablehnung bedarf Begründung + Geplante Einführung bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs (voraussichtlich 2024)

Wir möchten Sie auf bislang wenig beachtete gesetzliche Neuerungen für Arbeitsverhältnisse hinweisen, die insbesondere für Unternehmen mit 15 oder weniger Beschäftigten eine Rolle spielen könnten.
1. Teilzeit während der Elternzeit – Neu: Ablehnung bedarf jetzt immer der Begründung
Wollen Eltern eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit beanspruchen, besteht ein Anspruch nur unter den in § 15 VII Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG) genannten Voraussetzungen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate besteht. Allerdings steht die Beantragung einer Teilzeit während der Elternzeit gemäß § 15 V BEEG den Beschäftigten immer frei, selbst wenn die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen.

· Der Gesetzgeber hat folgende Neuerung eingeführt: Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ab, muss er dies gem. § 15 V S. 4 BEEG immer auch gegenüber den Beschäftigten begründen. D.h.: Jedes Unternehmen muss jede Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit begründen, auch wenn das Unternehmen 15 oder weniger Arbeitnehmende beschäftigt oder die Beschäftigten die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt haben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die fehlende Begründung zu Strafen auf Seiten der Arbeitgeber führt. Das ist nicht der Fall. Eine fehlende Begründung löst keine Sanktionen aus. Hinter der Neuregelung der Begründungspflicht steht die Intention des Gesetzgebers, gerade in Kleinunternehmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Gleichzeitig sollen die Ablehnungsgründe für Arbeitnehmende klar und transparent gestaltet werden.

2. Änderungen beim Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Zudem haben Arbeitgeber mit 15 (Pflegezeitgesetz) bzw. 25 (Familienpflegezeitgesetz) oder weniger Beschäftigten folgende weitere Pflichten


  • Beschäftigte, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz beantragen, müssen vom Arbeitgeber für den Fall der Ablehnung, letztere einschließlich Begründung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Antrags erhalten. Wie schon unter 1. (bei Teilzeit während der Elternzeit): Das Fehlen der Begründung führt zu keinen Sanktionen zu Lasten der Arbeitgeber.
  • Für die zeitliche Dauer der vereinbarten Freistellung wird in den betroffenen Kleinunternehmen ein Kündigungsschutz eingeführt. Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Beginn der Freistellung (anders bei größeren Unternehmen: hier bereits ab Antragstellung).
3. Weitere Zuständigkeiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Nunmehr können Beschäftigte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes anrufen, wenn sie der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein:

  • infolge der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende Angehörige
  • des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes oder
  • der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 III BGB, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforderlich machen.
4. Geplante Einführung eines zweiwöchigen bezahlten Partnerfreistellung („Vaterschaftsurlaub“) nach der Geburt eines Kindes
Überdies bekräftigte die Bundesregierung laut ihrer Antwort (20/5036) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU – Fraktion das Anliegen, sowohl die Bezugsdauer als auch die Beteiligung der Väter an der Elternzeit und am Elterngeld zu erhöhen zur Steigerung der Akzeptanz von Elternzeit und Elterngeld. Hierzu ist die Einführung einer bezahlten zweiwöchigen Partnerfreistellung nach der Geburt in Planung. Die Umsetzung soll voraussichtlich 2024 erfolgen.


Fazit: Festzuhalten ist jedoch, dass keine Sanktionen auf Arbeitgeberseite in der betrieblichen Praxis zu befürchten sind, fehlt es an der Einhaltung der genannten Begründungspflicht (siehe zu 1. und 2.).

Quellen:
siehe dazu: Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz
Antwort (20/5036) der Bundesregierung

bdo-Wochenzusammenfassung KW 12 – neue Vorschriften im In- und Ausland

– Großbritannien: Reisegenehmigungspflicht für EU-Bürger 2024.
– Frankreich/Italien: Weitere Vollsperrungen des Monat-Blanc-Tunnels.
– Österreich: Erinnerung an Beginn der Vollsperrung des Arlbergtunnels.
Anbei senden wir Ihnen die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen und grundlegende Aktualisierungen der Woche. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich.

Großbritannien
Ab November 2023 soll eine elektronische Einreisegenehmigung in Großbritannien verpflichtend eingeführt werden. EU-Bürger sollen zunächst bis Februar 2024 davon ausgenommen sein.

Die elektronische Reisegenehmigung (ETA) ermöglicht es Einreisenden, sich bis zu sechs Monaten in Großbritannien aufzuhalten. Die Beantragung soll weniger kosten als ein Visum. Sie soll online zur Verfügung stehen und wird verpflichtend für alle Reisende, einschließlich Kindern. Nach Genehmigung soll die Einreiseerlaubnis dann etwa zwei Jahre gültig sein.

Sobald weitere Informationen vorliegen, werden Sie wie immer umgehend informiert.



Frankreich/Italien
Von Mitte April bis Mitte Juni und von Anfang September bis Mitte Dezember 2023 kommt es im Mont-Blanc-Tunnel aufgrund von Renovierungsarbeiten zu weiteren Sperrungen.

Diese Arbeiten erfordern:
25 nächtliche Sperrungen zwischen dem 17. April und dem 13. Juni 2023, von 19.30 Uhr bis 6.00 Uhr morgens
verlängerte Sperrung von 30 Stunden und 30 Minuten, beginnend um 23.30 Uhr am 14. Juni 2023
Sperrung von 15 Wochen, vom 4. September um 17 Uhr bis zum 18. Dezember 2023 um 22 Uhr

Den aktuellen Kalender zu den Wartungsarbeiten finden Sie in der Länderdatenbank bei Italien und Frankreich unter „Verkehrsbeschränkungen“.



Österreich
Hiermit erinnern wir Sie an die beginnende Vollsperrung des Arlbergtunnels ab dem 24. April bis 06. Oktober 2023.
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Aktuelle LHO-Termine


11.05.2023 – Sitzung Arbeitskreis Alternative Antriebe, HOLM/FFM
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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