|
|
LHO-Rundschreiben
36/23 vom 25.08.2023
|
-Erinnerung: Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung des LHO / Bus-Abend am 13.09.2023 in Wiesbaden
|
-Frage aus der Praxis: Anschnallpflicht von Servicekräften im Reisebus
|
-OLG Düsseldorf: “Lebenslange Sperre” für einen Busfahrer wegen verbotener Handynutzung am Steuer ist unverhältnismäßig
|
-Mutterschutz: Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht
|
|
|
|
|
Erinnerung: Einladung zur ordentlichen Mitglieder-versammlung des LHO / Bus-Abend am 13.09.2023 in Wiesbaden
Wir möchten Sie an unsere Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung des LHO am Mittwoch, 13.09.2023 ab 15:00 h in Wiesbaden erinnern. Details sowie die Tagesordnung finden Sie hier.
|
|
|
|
Ferner findet unser Bus-Abend, ebenfalls am 13.09., dann ab 18:00 h im Anschluss an die interne Versammlung statt. Informationen zum Bus-Abend finden Sie hier.
|
Für beide Veranstaltungen können Sie sich unter neben stehendem Button anmelde.
|
Wir freuen uns über Ihre Teilnahme!
|
|
|
|
|
Frage aus der Praxis: Anschnallpflicht von Service-kräften im Reisebus
Kürzlich wurde die Frage an uns herangetragen, ob nicht betriebseigenes Personal aus einer Gruppe im angemieteten Reisebus die Bewirtung der Reisenden übernehmen kann.
|
Wichtigste Vorschrift hierzu ist § 21a StVO, die die Anschnallpflicht im Reisebus regelt. Hiernach gilt zunächst eine generelle Anschnallpflicht für alle im Bus befindlichen Personen.
|
|
|
|
Eine Ausnahme hiervon sieht Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 für das „Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern“, vor.
|
Betriebspersonal ist nach § 8 Abs. 1 BOKraft das Personal, „das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist“.
|
Daher gilt die Ausnahme nur für Personal des Busunternehmens. Für andere Personen, z.B. Fahrgäste, gilt diese Ausnahme nicht, auch nicht z.B. für Stadtführer, Reiseleiter etc., die im Stehen etwas erläutern möchten.
|
Hintergrund war, dass ab dem 01.10. 1999 alle neu zugelassenen Reisebusse mit Gurten ausgerüstet sein mussten und dann auch eine Anschnallpflicht galt. Man wollte aber die Attraktivität von Busreisen auch in modernen Bussen mit Anschnallpflicht beibehalten, daher wurde eine Ausnahme für eigenes Servicepersonal auf einer Busreise verankert.
|
Im Ergebnis ist es daher so, dass betriebsfremdes Personal sich nicht auf die Ausnahmegenehmigung berufen kann. Für diese Personen gilt dann nur die Ausnahmeregelung in Ziffer 6, also für „Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes“. Hierunter fallen das Wechseln des Platzes, der Gang zur Bordtoilette oder zum Gepäckstück oder auch, um ein Getränk zu holen. Aber dies muss alles „kurzzeitig“ sein, also nicht dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum wie beim Bedienen üblich.
|
Ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht spielt auch bei der Frage der Haftung bei Unfällen eine Rolle. So entschied etwa das OLG Hamm (Az.: I-6 U 187/1) im Jahr 2012, dass einer nicht angeschnallten Insassin eine Mithaftung von 30 Prozent zugerechnet werden müsse, und ihr Schadensersatz gegen das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr des Busses entsprechend gekürzt wurde.
|
|
|
|
|
OLG Düsseldorf: “Lebenslange Sperre” für einen Busfahrer wegen verbotener Handynutzung am Steuer ist unverhältnismäßig
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.08.2023 entschieden, dass die seitens eines Verkehrsunternehmens gegen einen Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist.
|
|
|
|
Der klagende Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen angestellt. Das Busunternehmen war als Subunternehmerin für die eine GmbH tätig, die ihrerseits von der beklagten Verkehrsgesellschaft beauftragt worden war. Der Kläger wurde am 22.06.2021 von einem Fahrgast bei der Handynutzung während der Fahrt gefilmt. Das beklagte Verkehrsunternehmen wurde hierüber informiert und sperrte den Kläger für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmerin tätige Busunternehmen kündigte aufgrund der Sperre dem Kläger fristlos.
|
Nachdem das Landgericht Köln einer Klage des Busfahrers teilweise stattgegeben und nur eine fünfjährige Sperre für ausreichend gehalten hatte, war die Berufung hiergegen erfolgreich. Das landgerichtliche Urteil wurde teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, gegenüber der GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten aufgehoben sei.
|
Die lebenslange Sperre sei – so der Senat – ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Das beklagte Verkehrsunternehmen habe in dem räumlich und sachlich relevanten Markt für Busfahrer im ÖPNV im Kreis eine marktbeherrschende Stellung. Sowohl die lebenslange Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperrung von fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig.
|
Das Verhalten des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch wenn die Benutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflichtverstoß gewesen sei, seien eine fünfjährige Sperre und erst recht eine lebenslange Sperre nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im ÖPNV im Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die Linien der Beklagten nicht befahren dürfe. Auch führe eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen.
|
Das Urteil ist rechtskräftig.
|
(Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.08.2023)
|
|
|
|
|
Mutterschutz: Vorgaben zur Gefährdungsbeurteil-ung veröffentlicht
Am 8. August hat der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu), der das das Bundesfamilienministerium berät, die erste Regel zur Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Mutterschutzes veröffentlicht. Sie soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dabei unterstützen, die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
|
|
|
|
Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, eventuelle Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder während ihrer Ausbildung zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden, die es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, sicher an der Ausbildung oder am Erwerbsleben teilzuhaben.
|
Die erste Mutterschutz-Regel konkretisiert außerdem die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information durch die Arbeitgebenden. Die Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen.
|
Gesetzliche Grundlage ist das Mutterschutzgesetz. Für schwangere Frauen, die als Fahrpersonal eingesetzt werden, ist insbesondere § 11 Absatz 5 Ziffer 5 von Bedeutung:
|
(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen
|
5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, …
|
Was eine „unverantwortbare Gefährdung“ ist, wird in § 9 Abs. 2 Satz 2 definiert: „Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.“
|
Dies ist vom Arbeitgeber zu beurteilen. Nach § 10 Abs. 1 Ziffer 1 hat der Arbeitgeber
|
1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und
|
2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich
|
a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
|
b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder
|
c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
|
Für Rangfolge der Schutzmaßnahmen gilt dann § 13: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
|
(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
|
1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.
|
2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.
|
3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.
|
|
|
|
|
- Mitgliederversammlung/Parlamentarischer Abend: 13.09.2023 Wiesbadener Casino-Gesellschaft. Anmeldung hier
- Touristik- und Aktivseminar Großarl/Österreich: 23.01. – 27.01.2024
- LHO-Winterseminar Hamburg: 14.03. bis 17.03.2024 (in Planung)
|
|
|
|
|
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
|
|
|
|
|
|
Dieser Newsletter wurde verschickt an die E-Mail-Adresse info@lho-online.com. Sollten Sie den Newsletter nicht mehr beziehen wollen, können Sie sich hier abmelden.
|
|
|
|
|
|