Busfahrer haftet nicht für Schmugglerware

Das Finanzgericht München hat gestern einen vor fünf Jahren vom Hauptzollamt Regensburg (HZA) erlassenen Tabaksteuerbescheid gegen einen unterfränkischen Busfahrer aufgehoben und die Behörde verpflichtet, neu zu entscheiden.

In dem verhandelten Fall sollte der Busfahrer für den Steuerschaden aufkommen, der durch geschmuggelte Zigaretten während einer Fahrt nach Tschechien entstanden ist. Bei einer Kontrolle im Jahr 2006 fanden die Zöllner zwei Taschen mit knapp 4000 Zigaretten, konnten diese aber keinem der Fahrgäste zuordnen. Das HZA erließ seinerzeit einen Tabaksteuerbescheid in Höhe von ca. 500 Euro gegen den Busfahrer, da es dem Busfahrer die Schmuggelware zurechnete.

Die Forderung der Finanzbeamten gegen den Fahrer wurde nun gerichtlich aufgehoben. Nach Ansicht der Richter haben die Finanzbeamten bislang ihren Ermessensspielraum zum Erlass der Steuerschuld nicht hinreichend zu Gunsten des Busfahrers genutzt.

Auch wenn nach Ansicht des Zolls dem Busfahrer eine "erhöhte Sorgfaltspflicht" zukommt, z.B. das Verstauen von unversteuerten Waren im Bus zu verhindern, lässt sich keine hundertprozentige Sicherheit herstellen.

Wir begrüßen das Urteil als eine gute Entscheidung für die Busfahrer in Deutschland. Zwar ändert es nichts an der geltenden höchstrichterlichen – und aus unserer Sicht höchst kritikwürdigen – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass Busfahrer im Zweifel als Steuerpflichtige für unbekannterweise geschmuggelte Waren angesehen werden. Andererseits stützt sich die Urteilsbegründung auf eine wichtige Stellungnahme des für den Zoll zuständigen Bundesfinanzministeriums. Darin wird versichert, dass es gängige Praxis sei, einem gutgläubigen Fahrer die Steuerschuld zu erlassen.