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LHO-Rundschreiben

70/22 vom 12.10.2022

- Informationen zur Notfallversorgung mit AdBlue
- Kündigung: Fehlender Hinweis auf Klagefrist
- Veranstaltungshinweis: 2. Runder Tisch Fachkräftemangel im Verkehrssektor
AdBlue

Informationen zur Notfallversorgung mit AdBlue

Der BGL und seine Landesverbände organisieren AdBlue®-Versorgung für Verbandsmitglieder zur Vermeidung akuter Engpässe und bieten es ebenfalls den Mitgliedsunternehmen der Mitglieder der Landesverbände des bdo e.V. mit an.
Dank einer Exklusivvereinbarung des BGL mit dem AdBlue®-Hersteller SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH haben Verbandsmitglieder die Möglichkeit, einen für sie reservierten AdBlue®-Bestand zu erwerben. Ziel ist die Versorgung von Unternehmen in der angespannten AdBlue®-Liefersituation.

Hierzu ein wichtiger Hinweis: Nicht vorgesehen ist, das begrenzte Kontingent zur reinen Aufstockung der vorhandenen AdBlue®-Vorräte zu nutzen.

Der Verkauf erfolgt ausschließlich in IBC Containern (keine Betankung möglich). Es gelten für die Menge von 1.000 Litern feste Konditionen (Nettopreise) in Höhe von 1.680 € bei Lieferung frei Haus (inklusive der Kosten für einen neuen IBC Container im Wert 220 €). Bei Selbst-Abholung in Recklinghausen bei der Kottmeyer GmbH & CO. KG verringern sich die Gesamtkosten um 130 € Lieferkosten (Endpreis 1.550 € netto, ebenfalls inklusive der Kosten für einen neuen IBC Container im Wert 220 €). Bitte beachten Sie, dass die Bezugsmenge pro Unternehmen wegen des begrenzten Kontingents zunächst auf 1.000 Liter beschränkt ist.

Unternehmen, die die AdBlue®-Versorgung in Anspruch nehmen möchten, melden sich bitte per E-Mail oder telefonisch in unserer Geschäftsstelle.
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Kündigung: Fehlender Hinweis auf Klagefrist

Die Anforderungen des neuen Nachweisgesetzes sind für die Arbeitgeber:innen ein enormer Aufwand.
In diesem Kontext möchte der bdo Sie auf einen Rechtsfall hinweisen mit Auswirkungen auf Kündigungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Nachweisgesetzes ausgesprochen wurden. Im zugrundeliegenden Rechtsfall (vgl. Urteil vom 02.11.2021, Az.: 4 Ca 2099/20, Urteil 10.03.2022, Az.: 18 Sa 1449/21) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Klägerin, die bei einem Verein als Übungsleiterin geringfügig beschäftigt war, berief sich bereits auf eine vor dem Inkrafttreten des neuen Nachweisgesetzes ausgesprochenen Kündigung auf deren Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen die EU-Arbeitsbedingungen-RL. Die Klägerin war der Ansicht, der Verein hätte sie als ihr Arbeitgeber nach der EU-Arbeitsbedingungen-RL auf die dreiwöchige Klagefrist hinweisen müssen. Da dies unterblieb, sei die Kündigung aus ihrer Sicht daher unwirksam.

Diese Argumentation griff nicht durch. In erster Instanz kam es zur Klageabweisung durch das ArbG Hagen (Urteil vom 02.11.2021, Az.: 4 Ca 2099/20). Auch die Berufung in zweiter Instanz gegen das Urteil des ArbG Hagen vor dem LAG Hamm (Urteil 10.03.2022, Az.: 18 Sa 1449/21) blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das LAG Hamm entschied: Die Unwirksamkeit der Kündigung kann weder mit der sog. „Vorwirkung“ der Arbeitsbedingungen-RL (2019/1152/EU-RL) (keine unmittelbare Wirkung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Privatwirtschaft), noch der richtlinienkonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung der §§ 623,125 S.1 BGB begründet werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang und relevant für Kündigungen, die nach Inkrafttreten des neuen Nachweisgesetzes am 01.08.2022 ausgesprochen wurden: Das LAG Hamm formuliert, dass die EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie keine Unwirksamkeit der Kündigung bei unterlassenem Hinweis auf die Klagefrist vorschreibt. Auch § 2 I Nr. 14 im neuen NachwG sieht das nicht vor. Fehlt also der Hinweis auf die dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG, bleibt die Kündigung dennoch wirksam. Es kann jedoch ein Bußgeld drohen.
runder Tisch

Veranstaltungshinweis: 2. Runder Tisch Fachkräfte-mangel im Verkehrssektor

Der enorme Mangel an Busfahrerinnen und Busfahrern ist in der Politik angekommen.
Grundlegende Reformen, insbesondere die Lösungsvorschläge von bdo und Landesverbänden, werden eingehend geprüft und diskutiert.
Am Donnerstag, 27. Oktober 2022 von 14.00 bis 16.00 Uhr findet dazu ein Runder Tisch zum Fachkräftemangel im Verkehrssektor statt. Die digitale Veranstaltung wird durch den Abgeordneten Henning Rehbaum organisiert und soll Mitgliedern des Verkehrsausschusses aus der CDU/CSU-Fraktion und Praktiker zusammenbringen. Aktuelles Thema ist die Verbesserung der Berufskraftfahrerqualifikation. Alle interessierten Unternehmen können sich hierfür vorab anmelden.

Ablauf der Veranstaltung:
  • Impulsvorträge:
    • Miriam Schwarze, Leiterin Grundsatzabteilung und Stabstelle Vorstand beim Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)
    • Patrick Orschulko, Referent Recht/Touristik beim Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo)
    • Christopher Schuldes, Schuldes Speditions GmbH (ausbildender Betrieb)
    • Christian Stickel, Geschäftsführer der BKF Online-Schulungs GmbH
  • Moderierte Diskussion, in welche auch Sie als Busunternehmer:in sich einbringen können
Um eine Anmeldung vorab bis zum 24. Oktober 2022 per E-Mail wird gebeten: Frau Laura May, henning.rehbaum.ma03@bundestag.de.
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Aktuelle LHO-Termine

- 19.10.2022 Regionaltreffen Nord/Ost, SVG Autohof Lohfeldener Rüssel
- 31.10.2022 Arbeitskreis Alternative Antriebe, ICB, Frankfurt/Main
- 08.11.2022 Regionaltreffen Mitte/West, Burg Staufenberg
- 18.11.2022 LHO-Mitgliederversammlung, CPH Hanau
- 28.11.2022 LHO-Regionaltreffen Süd, Langen
- 14.-17.12.2022 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang
- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
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