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LHO-Rundschreiben
31/23 vom 14.07.2023
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-Fahrpersonalmangel: Aktueller politischer Sachstand – Update
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-Neue Auslegungsleitlinien zur EU-VO 1370/2007 veröffentlicht
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-Erforderliche Fahrzeugunterlagen für die Energiesteuerentlastung nach § 56 EnergieStG
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-Besuch des LHO-Arbeitskreises “Alternative Antriebe” bei DB Regio Bus Mitte in Höchst
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-Verkehrspolitisches Gespräch des LHO mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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-Schweiz: Luzern Tourismus hat eine Seite für die Reisebusse in der Stadt Luzern erstellt
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-HEAG mobiBus – Gebrauchte Busfelgen in verschiedenen Größen abzugeben
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Fahrpersonalmangel: Aktueller politischer Sach-stand – Update
Nachfolgend geben wir Ihnen den aktuellen politischen Sachstand zum Thema Fahrpersonalmangel und der Entbürokratisierung des Berufszugangs:
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Überarbeitung der europäischen Führerschein-Richtline Wie bereits erläutert, hat die EU-Kommission die Branchenvorschläge in ihrem Entwurf für eine neue Führerschein-Richtlinie noch nicht berücksichtigt:
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o Anpassung der Mindestalter-Vorschriften für Busfahrer:innen
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o Aufhebung des Wohnortprinzips für den Führerscheinerwerb
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o Anpassung der Kapazitäts-Vorschriften für die Führerscheinklasse D1
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Der Entwurf sieht somit keine Verbesserung der Rahmenbedingungen vor, um dem Fahrpersonalmangel wirksam entgegenzuwirken. Der bdo hat deshalb ein Positionspapier zu dem Richtlinien-Entwurf an das EU-Parlament, den Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestags und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) übermittelt und wirbt in zahlreichen Gesprächen mit der nationalen und europäischen Politik, dem BMDV und bei der IRU in Brüssel und Genf für eine Anpassung der Vorlage. Die IRU hat die bdo-Vorschläge übernommen und vertritt diese ebenfalls gegenüber der EU.
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Die Bundesregierung hat kürzlich die Entwürfe eines Gesetzes und einer Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vorgelegt. Diese sahen zunächst keine Verbesserung für die Busbranche vor, weil die Gesetzgebung auf Akademiker und Personen mit einer klassischen Berufsausbildung ausgerichtet ist. Busfahrer:innen aus Drittstaaten sind nicht erfasst, weil ihre Ausbildung i.d.R. allein aus einem Busführerschein besteht. Für die Einwanderung von Bus- und Lkw-Fahrer:innen gibt es deshalb eine Sonderbestimmung in § 24a Beschäftigungsverordnung (BeschV). Hier muss aber nachjustiert werden, weil Fahrer:innen aus Drittstaaten entweder nicht die für die Einwanderung erforderlichen EU-Qualifikationen vorweisen können oder der Erwerb dieser EU-Qualifikationen in Deutschland zu bürokratisch ausgestaltet ist. Der bdo konnte durch seine Stellungnahmen erreichen, dass nun auch der § 24a BeschV überarbeitet wird. Zum einen soll die Vorrangprüfung über vorhandene inländische Arbeitskräfte entfallen. Zum anderen müssen Fahrer:innen mit einem vorhandenen EU-Führerschein und einer EU-Berufskraftfahrerqualifikation diese nicht mehr vorab überprüfen lassen. Allerdings verhindern die langandauernden Visa-Verfahren weiterhin eine wirksame Fachkräfteeinwanderung. Der bdo setzt sich daher dafür ein, dass für Busfahrer:innen aus Drittstaaten ohne vorhandene EU-Qualifikationen (§ 24a Abs. 2 BeschV) das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) angewendet wird. Für die Fahrer:innen mit EU-Qualifikationen (§ 24a Abs. 1 BeschV) ist das bereits möglich. Der bdo hat hierzu die in das Gesetzgebungsverfahren eingebundenen Ausschüsse des Deutschen Bundestags angeschrieben und bereits diverse Gespräche mit der Politik und den zuständigen Ministerien geführt.
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Der bdo führt derzeit zahlreiche intensive Gespräche mit Abgeordneten des Deutschen Bundestags und des Europaparlaments sowie mit relevanten Stakeholdern wie der DIHK, der IRU und den zuständigen Ministerien. Die Probleme werden von der Politik erkannt und der Busbranche wird Unterstützung zugesichert. Der bdo ist intensiv dabei, die notwendigen Reformschritte auch in den Ministerien anzustoßen.
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Über die weiteren Entwicklungen wird uns der bdo weiterhin aktuell informieren.
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Neue Auslegungsleitlinien zur EU-VO 1370/2007 veröffentlicht
Bereits Ende 2021 hatte die Europäische Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der bisherigen Leitlinien aus dem Jahr 2014 vorgelegt. Der bdo hatte diesen Entwurf in einer umfangreichen Stellungnahme sehr begrüßt, da er den in Deutschland vorherrschenden Werten der Sozialen Marktwirtschaft und damit dem Kerngedanken des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit entspricht.
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Wichtigster Knackpunkt des Entwurfs von 2021 war Abschnitt 2.2.3. (Bedarfsprüfung, Binnenmarktbeeinträchtigung u. a.). Die Kommission hat deutlich gemacht, dass die zuständige Behörde (Aufgabenträger) vor der Vergabe eines ÖDA konkret zu prüfen hat, ob ein staatlicher Eingriff über einen ÖDA überhaupt gerechtfertigt ist. Mit Veröffentlichung des Entwurfs 2021 begann eine intensive Debatte vor allem durch die kommunalen Spitzenvereinigungen, die sich vehement gegen den Ansatz der Kommission zur Wehr gesetzt haben. Auch im EU-Parlament wurde intensiv diskutiert. Der bdo hatte sich daher auch bei den EU-Abgeordneten stark für den bestehenden Ansatz des Leitlinienentwurfs eingesetzt.
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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kommission bei ihrem grundsätzlichen Ansatz aus dem Jahre 2021 geblieben ist. Die Aufgabenträger müssen danach eine Ex-ante-Bewertung der Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsdiensten machen, z.B. indem die Erwartungen der Nutzer an die Dienste auf Basis historischer Daten, durch repräsentative Umfragen oder öffentliche Konsultation vornehmen. Die Aufgabenträger sind damit verpflichtet, vor Erlass eines ÖDA eine Vorab-Untersuchung vorzunehmen.
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Geteilt ist die Meinung nach Verkündung der Leitlinien in der Branche darüber, in welcher Tiefe diese Vorab-Untersuchung stattzufinden hat. So gibt es Meinungen, die besagen, dass der im PBefG implementierte Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit mit der Möglichkeit, eigenwirtschaftliche Angebote im Vorfeld einer ÖDA-Vergabe abgeben zu können bereits ausreichend sein könnte.
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Dies sieht der bdo jedoch anders. Zwar begrüßt der bdo ausdrücklich, dass der deutsche (im PBefG verankerte) Grundsatz des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit durch die neuen Leitlinien nun aussagekräftig durch die EU-Kommission dokumentiert wird. Immer wieder hatte der bdo im Rahmen der vergangenen PBefG Novellierungen darauf hingewiesen, dass auch der europäische Gesetzgeber staatliche Eingriffe in den Markt nur unter strengsten Voraussetzungen (Marktversagen) erlaubt. Doch sind wir der Meinung, dass die geforderten Anforderungen der EU-Kommission an die Vorab-Prüfung bereits weit vor der Vergabebekanntmachung, nämlich zumindest bei der Erstellung der Nahverkehrspläne zu berücksichtigen sind. Die Aufgabenträger müssen daher bei der Erstellung der Nahverkehrspläne und auch später im Vorfeld der Vorabbekannmachung ausreichend prüfen, ob die Voraussetzungen für einen ÖDA erfüllt sind. Denn dies sind die beiden Zeitpunkte, in denen die entscheidenden Weichen gestellt werden, da das PBefG konkret festlegt, dass die Genehmigungsbehörden an die hier verankerten Kriterien gebunden sind. Eigenwirtschaftliche Anträge sind damit abzulehnen, wenn sie gegen die Nahverkehrspläne verstoßen oder die Kriterien der Vorab-Bekanntmachungen nicht erfüllen. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit wird daher in vielen Fällen bereits über die Vorgaben der Nahverkehrspläne, bzw. der Vorabbekanntmachungen ausgehöhlt. Dies dürfte den neuen Leitlinien der EU-Kommission entgegenstehen, so dass sich der bdo eine Verbesserung der Situation in Deutschland erhofft.
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2.Allgemeine Vorschriften (aV) als milderes Mittel vor ÖDA wählen
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Erfreulicherweise bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, bei der Auswahl des staatlichen Eingriffs den Ansatz der geringsten Beeinträchtigung für das Funktionieren des Binnenmarkts zu wählen. So heißt es in den Leitlinien: „Bei der Prüfung, ob die in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Grundfreiheiten am wenigsten einschränken und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten beeinträchtigen, kann die zuständige Behörde alternative Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht in Betracht ziehen. Wenn beispielsweise das Ziel darin besteht, erschwingliche Verkehrsdienste zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde erwägen, allgemeine Regeln für Höchsttarife vorzuschreiben, anstatt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag an einen einzigen Betreiber zu vergeben.“ Damit ist nunmehr klargestellt, dass auch die Kommission das vielseits behauptete und seitens des bdo in Frage gestellte uneingeschränkte Wahlrecht des AT zwischen ÖDA und aV nicht anerkennt, sondern ein klares Stufenverhältnis zu Gunsten des milderen Eingriffs über eine aV erkennt.
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3. On-Demand-Verkehre und Seilbahnen
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On-demand-Verkehre fallen nach Auffassung der Kommission unter die VO. Der bdo teilt diese Einschätzung. Dies entspricht auch den Vorgaben des PBefG und der Abgrenzung des PBefG beim Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG mit (virtuellen) Haltestellen als Teil des ÖPNV und dem gebündelten Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG als kommerziellem Verkehr. Seilbahnen fallen nach Auffassung der Kommission ebenfalls unter die EU-VO 1370/2007, wenn sie „ständig Straßen- oder Gleiskontakt haben“.
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Hier vertritt die Kommission weiter eine restriktive Auffassung beim internen Betreiber zur Frage, was die Pflicht zur Selbsterbringung des „überwiegenden“ Teils der Verkehrsleistung bedeutet. So sagen die Leitlinien aus, dass unbeschadet einer Einzelfallbewertung sinnvollerweise davon ausgegangen werden kann, dass es für die Untervergabe von mehr als einem Drittel der öffentlichen Verkehrsdienste es guter Gründe bedarf.
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5. Vergaben auf Grundlage einer wettbewerblichen Ausschreibung und Überkompensation
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Die Kommission ist bei ihrer Auffassung geblieben, dass auch bei ausgeschriebenen Verkehren eine Überkompensationskontrolle notwendig sein soll. Dies ist aus Sicht des bdo nicht nachvollziehbar, da ein wettbewerbliches Verfahren, welches offen, transparent und diskriminierungsfrei vorgenommen wird sicherstellt, dass es zu keiner Überkompensation kommt. Leider konnte der bdo hier nicht durchdringen. Die Kommission empfiehlt auch bei Wettbewerbsverfahren Überkompensationskontrollen anhand der Kosten und Einnahmen sowie der normalerweise im Vertrag festgelegten Obergrenze für den Gewinn durchzuführen. Sie stellt den zuständigen Behörden frei, die Häufigkeit und den Umfang von Überkompensationskontrollen je nach Laufzeit und Komplexität des Auftrags zu bestimmen. Der angemessene Gewinn ist über die gesamte Laufzeit zu ermitteln.
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Die Leitlinien entsprechen im Großen und Ganzen der Rechtsauffassung des bdo und werden zur Sicherstellung und Verbesserung des Vorrangs der Eigenwirtschaftlichkeit in Deutschland führen. Insbesondere stellen sie klar, dass es ein uneingeschränktes Wahlrecht des Aufgabenträgers zwischen ÖDA und aV nicht gibt, sondern die aV als milderes Mittel bei der Festsetzung von Höchsttarifen zu wählen ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Leitlinien die Rechtsauffassung der EU-Kommission darlegen und damit die Mitgliedstaaten gut daran tun, dieser auch vor Ort bei der Ausgestaltung des ÖPNV zu entsprechen. Allerdings werfen auch diese Auslegungsleitlinien – wie unter Ziffer 1 dargelegt – praktische Fragen vor allem an die Bedarfsprüfung durch die AT auf. Der bdo hat daher für August einen Gesprächstermin mit der zuständigen Generaldirektion vereinbart, um diese wichtigen Fragen einer weiteren Klärung zuzuführen. Wir werden hierüber weiter berichten.
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Erforderliche Fahrzeugunterlagen für die Energie-steuerentlastung nach § 56 EnergieStG
Der bdo hat sich beim Bundesfinanzministerium und der Generalzolldirektion erkundigt, welche Fahrzeugunterlagen für die Energiesteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 56 EnergieStG erforderlich sind, wenn die Energiesteuerrückerstattung anhand der „Berechnungsbögen E“ (Angabe der Durchschnitts-verbräuche nach Herstellerangaben zzgl. 20% Pauschale) beantragt wird.
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Im Vorfeld hatte sich ein Mitgliedsunternehmen an seinen Landesverband gewandt, weil durch die Auskunft des zuständigen Hauptzollamtes Unklarheit entstand.
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Nach Auskunft der Generalzolldirektion kann der Berechnungsbogen E nicht für jede Fahrzeugklasse verwendet werden:
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- Für die Fahrzeugklasse M1 kann die EG-Übereinstimmungserklärungen mit den Kraftstoffverbräuchen für die Fahrzeugklasse M1 anerkannt werden.
- Für die Fahrzeugklasse M3 sollen soll die Energiesteuerentlastung nach den Berechnungsbögen A, B, oder C beantragt werden, da es derzeit noch keine geeigneten Fahrzeugunterlagen gibt.
Nicht geeignet sind SORT-Protokolle (SORT= standardised on-road test), weil deren Anwendung „zu einer ungerechtfertigten Überkompensation führen würde“.
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Die vollständige Antwort der Generalzolldirektion zur Kenntnis finden Sie hier.
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Besuch des LHO-Arbeitskreises “Alternative Antriebe” bei DB Regio Bus Mitte in Höchst
Am 11.07. konnte der LHO-Arbeitskreis „Alternative Antriebe“ auf Einladung der DB Regio Bus Mitte den neu eingeweihten Betriebshof im Industriepark Höchst besichtigen.
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Herr Arne Rath, Mitglied des Arbeitskreises und Leiter Produktion bei der DB Regio Bus Mitte, informierte über das vorangegangene Vergabeverfahren sowie die Planungen und den Bau der Infrastruktur im Industriepark. Das Gelände verfügt über 20 Ladepunkte für 27 E-Busse vom Hersteller BYD, die im Frankfurter Bündel B eingesetzt werden.
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Während eines Rundgangs auf dem Gelände konnte sich der Arbeitskreis dann noch ein genaues Bild von den Ladesäulen, der technischen Umsetzung, dem Brandschutz sowie den eingesetzten Fahrzeugen machen. Wir bedanken uns bei der DB Regio Bus Mitte für die Möglichkeit der Besichtigung und bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für den interessanten Austausch.
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Verkehrspolitisches Gespräch des LHO mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
In dieser Woche fand ein Online-Meeting zwischen dem geschäftsführenden Vorstand des LHO und der verkehrspolitischen Sprecherin und Vizepräsidentin des Hessischen Landtags, Karin Müller, statt. Auf der Agenda stand das Wahlprogramm der Partei, der Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Mobilität der Zukunft in Hessen 2030“ sowie die Themen Personalmangel und ÖPNV-Wettbewerb in Hessen.
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Frau Müller teilte mit, im Wahlprogramm seien stündliche Bus- oder Bahnverbindungen in jedem der rund 2200 hessischen Dörfer vorgesehen. Ferner soll zusätzliches Geld (aus Steuern) vom Land für die ÖPNV-Finanzierung aufgewendet werden, um das Angebot weiter auszubauen. Auch wolle man den Kommunen ermöglichen, eigene Abgaben zu erheben, um weitere Mittel für das ÖPNV-Angebot zu erhalten.
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Seitens des LHO wurde der geplante Angebotsaufbau zwar begrüßt, jedoch auf den jetzt schon vorhandenen Fahrpersonalmangel hingewiesen. Es sei daher notwendig, zusätzliches Personal, auch aus dem Ausland, zu gewinnen. Hierzu müsste der Anteil der Pflichtfahrstunden beim Führerscheinerwerb gesenkt werden und der Zuzug aus dem Ausland erleichtert werden. Hinsichtlich der Personalkosten müsse es auch weiterhin eine angemessene Refinanzierung über den Hessen-Index geben, die Busunternehmen würden sonst in finanzielle Schieflage geraten.
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Mit Blick auf den Wettbewerb wurde beim geplanten Umstieg auf emissionsfreie Antriebe darauf hingewiesen, dass die Transformation vor allem kleinere Unternehmen nicht benachteiligen dürfte, es müsse eine Vielfalt an Anbietern erhalten bleiben. Frau Müller wies darauf hin, die Partei wolle sich für einen mittelstandsfreundlichen Förderrahmen einsetzen.
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Der Austausch soll in regelmäßigen Abständen weitergeführt werden.
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Schweiz: Luzern Tourismus hat eine Seite für die Reisebusse in der Stadt Luzern erstellt
Luzern Tourismus hat eine Seite für die Reisebusse in der Stadt Luzern erstellt. Aktuell stehen die Informationen in Deutsch und Englisch zur Verfügung. Weitere Sprachen (u.a. Französisch, Italienisch, Polnisch und Tschechisch) sind derzeit in Planung.
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Ziel ist eine Verbesserung des Informationsflusses bezüglich des Reisebuskonzeptes / Carregimes der Stadt Luzern und eine vermehrte Nutzung der offiziellen App «iParkiere Bus», um einen optimaleren Verkehrsfluss zu gewährleisten und Suchverkehr zu minimieren. Hierzu wurde versucht, die Informationen zu Bushalteplätzen und Busparkplätzen sowie zum Carregime der Stadt bestmöglich und übersichtlich zusammenzufassen.
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HEAG mobiBus – Gebrauchte Busfelgen in verschiedenen Größen abzugeben
HEAG mobiBus hat aktuell jede Menge gut erhaltene Stahlfelgen in den Größen 22,5×7,5, 22,5×9,0 und 22,5×8,25 abzugeben.
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Im Sinne der Nachhaltigkeit möchte HEAG diese anderen Betrieben anbieten.
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Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
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- Mitgliederversammlung/Parlamentarischer Abend: 13.09.2023 Wiesbadener Casino-Gesellschaft
- Touristik- und Aktivseminar Großarl/Österreich: 23.01. – 27.01.2024
- LHO-Winterseminar Hamburg: 14.03. bis 17.03.2024
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Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
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