Bei fehlerhafter Anzeige klicken Sie bitte hier
LOGO

LHO-Rundschreiben

06/23 vom 31.01.2023

- Gesetzentwurf zur Einführung des Deutschlandtickets veröffentlicht
- Update: Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02. Februar 2023
- BAG-Urteil: Kein geringerer Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte
- Großbritannien: Streik an den Grenzen am 01. Februar 2023
- Erinnerung: LHO-Kurzumfrage 2023
appointment-calendar-g5ca6fee87_1920
Anmeldungen noch möglich!

Aktuelle LHO-Termine

- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang/Österreich (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
ticket 307636_1280

Gesetzentwurf zur Einführung des Deutschland-tickets veröffentlicht

Der bdo informiert über die aktuellen Entwicklungen beim Deutschlandticket. Am 30. Januar um 19.40 Uhr wurde der Gesetzentwurf für eine Neunte Änderung des Regionalisierungsgsetzes den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt.
Die Frist endete am 31. Januar um 10.00 Uhr. Der Entwurf soll am 1. Februar vom Bundeskabinett verabschiedet werden, um dann in Bundestag und Bundesrat behandelt zu werden. Der bdo hat fristgemäß eine vorläufige Stellungnahme zum Gesetzentwurf eingereicht.

Der Entwurf sieht im Wesentlich lediglich vor, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern Finanzmittel für die Einführung eines Deutschlandtickets zur Verfügung stellt und regelt, dass beantragte Tarife zum Deutschlandticket als bis Ende 2023 als genehmigt gelten.

„§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket

(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich und für ein Entgelt von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt.“

Der bdo schätzt es als hochkritisch ein, dass der Bund lediglich die Genehmigungsfiktion regelt und keine Tarifvorgabe macht. Dadurch wird die Tarifvorgabe an die Länder und/oder Aufgabenträger delegiert. Dort müssten entweder die Ländergesetze geändert oder entsprechende Beschlüsse auf kommunaler Ebene herbeigeführt werden. Der bdo ist jedoch der festen Überzeugung, dass der Bund durch die von ihm getroffenen Regeln und den Detailgrad der Vorgaben zum Deutschlandticket (Geltungsbereich, digital, Preis, Vertriebsform) deutlich signalisiert, dass er für diese Maßnahme die zuständige Behörde ist. Daher kann er hier die Tarifvorgabe nicht an Länder delegieren, sondern hat sie konkret selbst vorzunehmen. Denn eine Tarifgenehmigungsfiktion ohne Tarifvorgabe ist rechtlich unzulässig und führt zu einem Flickenteppich aus Gebieten, wo das Deutschlandticket gilt und anderen, wo die Fahrgäste ihr theoretisch deutschlandweit gültiges Ticket eben nicht nutzen können. Durch diese Unterlassung gefährdet der Bund den Erfolg des Deutschlandtickets insgesamt. Es ist ausgeschlossen, dass sämtliche Länder und/oder Aufgabenträger Deutschlands bis Mai 2023 den Tarif festlegen und alle Unternehmen diesen beantragen.

Der bdo schlägt daher vor, dass im vorliegenden Gesetzentwurf klar Hintergrund, Art und Weise der Tarifvorgabe des Deutschlandtickets, die Genehmigungsfiktion sowie Art und Umfang des Ausgleichs geregelt werden. Damit entsteht eine verbindliche Rechtsgrundlage für alle Beteiligten und es wird sichergestellt, dass alle Aufgabenträger sowie Unternehmen das Ticket anwenden müssen. Ein Flickenteppich wird damit verhindert und das Deutschlandticket zum Erfolg geführt.

Darüber hinaus fordert der bdo eine auskömmliche Finanzierung des Deutschlandtickets, die Möglichkeit, auch nicht digital kontrollierbare Papiertickets in einem Übergangszeitraum ausgeben zu dürfen, den Ausgleich von Mehrkosten sowie eine faire Einnahmeaufteilung.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
covid-19-4960254_1920

Update: Bundeskabinett beschließt vorzeitiges Ende der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02. Februar 2023

Zu Ihrer aller Information: Die Bundesregierung hat in Ihrer Sitzung des Bundeskabinetts die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Letztere erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS - siehe unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2023/bundeskabinett-beschliesst-vorzeitiges-ende-der-corona-asvo.html
law-g36071a529_1920

BAG Urteil: Kein geringerer Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte

Der bdo möchte auf die bislang nur als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) hinweisen. Das Urteil des BAG besagt: Geringfügig Beschäftigte haben bei gleicher Qualifikation für dieselbe Arbeit Anspruch auf denselben Stundenlohn wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
In dem zugrundeliegenden Fall verdiente ein Rettungssanitäter, der im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beim Arbeitgeber beschäftigt war, weniger als die Voll- und Teilzeitbeschäftigten pro Stunde. Das Hauptargument des Arbeitgebers für den Vergütungsunterschied i.H.v. fast 43% war, der geringfügig Beschäftigte könne selbst entscheiden, welche Dienste er übernimmt bzw. dass die geringfügig beschäftigten Rettungssanitäter die zeitliche Lage ihrer Einsätze selbst planen und Wunschtermine äußern können. Hauptamtliche Rettungssanitäter hätten diese Möglichkeit gerade nicht, sondern seien laut Arbeitsvertrag und § 106 GewO an die Einteilungen des Arbeitgebers in die Dienstpläne gebunden. Deshalb sei eine geringere Vergütung gerechtfertigt.

Das BAG ließ – wie auch das LAG München- diese Begründung nicht gelten und bejahte einen Verstoß gegen § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Fazit und bdo – Handlungsempfehlung:
Geringfügig Beschäftigte haben bei gleicher Qualifikation für dieselbe Arbeit Anspruch auf denselben Stundenlohn wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der bdo empfiehlt für die betriebliche Praxis eine Prüfung dahingehend:
  1. Ob für die gleiche Arbeit bei gleicher Qualifikation derselbe Stundenlohn gezahlt werden würde, handelt es sich um eine haupt- oder nebenamtliche Arbeitskraft.
  2. Wenn nein: ist eine Rechtfertigung durch Sachgründe anderer Art gegeben (Allein das unterschiedliche Arbeitspensum rechtfertigt die unterschiedliche Vergütung nicht.)
Achtung: Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen zu wenig Stundenlohn gezahlt hat, können die Betroffenen die Gehaltsdifferenz einklagen. Unabhängig davon, ob Betroffene die Differenz geltend machen, haben Arbeitgeber in diesen Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten. Fällt das bei der Betriebsprüfung auf, werden auf die (fiktive) Gehaltsdifferenz die Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert und das kann u.U. teuer werden.
England

GB - Streik an den Grenzen am 01. Februar 2023

Hiermit setzen wir Sie kurzfristig in Kenntnis, dass es am 01. Februar 2023 in Großbritannien zum Streik im öffentlichen Dienst kommt.
Es ist davon auszugehen, dass damit die Arbeit der Grenzbehörden betroffen sein wird und es somit zu Einschränkungen für u. a. Reisende, die über die britischen Grenzkontrollstellen in Calais, Dünkirchen und Coquelles in Nordfrankreich reisen, kommen wird. Transport-/Busunternehmen, die während des geplanten Streiks Transporte durchführen, sollten sich auf mögliche Störungen und längere Warteschlangen in Häfen und an den Grenzübergängen einstellen.
Umfrage

Erinnerung: LHO-Kurzumfrage 2023

In Hessen wird am 08. Oktober ein neuer Landtag gewählt. Daher wird der Vorstand des LHO in diesem Jahr die Positionen des privaten Omnibusgewerbes in die politischen Diskussionen zur Wahl einbringen.
Hierfür ist es wichtig, Ihre Einschätzung zu Perspektiven der Unternehmen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und zu möglichen Herausforderungen sowie zu Ihre Wünsche „an die Politik“ zu erfahren.

Ferner haben wir in eigener Sache noch Fragen zur jährlichen LHO-Mitgliederversammlung aufgenommen, um dem Vorstand für die Entscheidung zur weiteren Ausrichtung (Ort und Termin) eine bessere Grundlage zu geben.

Wir bitten Sie daher, an der kurzen Umfrage (Zeitaufwand ca. 5 Minuten) teilzunehmen. Sie helfen uns damit sehr für die Arbeit in diesem Jahr!

Sollten Sie noch nicht an der Umfrage teilgenommen haben, freuen wir uns über Ihre Teilnahme bis zum 17.02.2023.

Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
info@lho-online.com
www.lho-online.com
bdo-dachmarke_landesverband-LHO
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer auf Twitter

Impressum | Datenschutz
Dieser Newsletter wurde verschickt an die E-Mail-Adresse info@lho-online.com. Sollten Sie den Newsletter nicht mehr beziehen wollen, können Sie sich hier abmelden.
Email Marketing Powered by MailPoet