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LHO-Rundschreiben

05/23 vom 25.01.2023

- LHO-Kurzumfrage 2023
- Deutschlandticket - aktueller Sachstand
- Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts: Verjährung von Urlaubsansprüchen
- Einladung zur Teilnahme! bdo15 | T&I: Abbiegeassistenzsysteme erfolgreich fördern lassen
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Anmeldungen noch möglich!

Aktuelle LHO-Termine

- 26.01.2023: Webinar „Geschäftsführerversorgung – ist Ihre Versorgung wirklich sicher?“
- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang/Österreich (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
Umfrage

LHO-Kurzumfrage 2023

In Hessen wird am 08. Oktober ein neuer Landtag gewählt. Daher wird der Vorstand des LHO in diesem Jahr die Positionen des privaten Omnibusgewerbes in die politischen Diskussionen zur Wahl einbringen.
Hierfür ist es wichtig, Ihre Einschätzung zu Perspektiven der Unternehmen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und zu möglichen Herausforderungen sowie zu Ihre Wünsche „an die Politik“ zu erfahren.

Ferner haben wir in eigener Sache noch Fragen zur jährlichen LHO-Mitgliederversammlung aufgenommen, um dem Vorstand für die Entscheidung zur weiteren Ausrichtung (Ort und Termin) eine bessere Grundlage zu geben.

Wir bitten Sie daher, an der kurzen Umfrage (Zeitaufwand ca. 5 Minuten) teilzunehmen. Sie helfen uns damit sehr für die Arbeit in diesem Jahr!

Herzlichen Dank!
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Deutschlandticket - aktueller Sachstand

Bei der Einführung des Deutschlandtickets sind weiterhin viele Fragen offen und wesentliche Inhalte ungeklärt. Der bdo hat uns eine Zusammenfassung des aktuellen Stands zukommen lassen:
1. Gesetzgebungsverfahren/Zeitplan
Am Freitag befand sich der Referentenentwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes noch in der Hausabstimmung. Nach Aussage des BMDV soll der Entwurf heute in die Ressortabstimmung und am 01.02.23 in das Kabinett gehen. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig. Der Deutsche Bundesrat soll sich am 31.3.23 damit befassen. Da man sich für ein verkürztes Verfahren entschieden hat, wird sich der Deutsche Bundestag zeitgleich mit dem Entwurf befassen. Wenn alles planmäßig läuft, kann das Gesetz im April ausgefertigt und damit das Deutschlandticket zum 1. Mai eingeführt werden.

2. Prüfung durch die EU-Kommission
Das BMDV hat sich gegen eine Notifizierung entschieden, jedoch das beabsichtigte Vorhaben begleitend mit der EU-Kommission diskutiert. Ein von der EU-Kommission vorgelegter Fragenkatalog wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und Verbänden beantwortet. Eine Reaktion der EU-Kommission auf die beantworteten Fragen liegt noch nicht vor. Morgen solle es hierzu Gespräche mit der EU-Kommission geben.

3.Tarifvorgabe und Tarifgenehmigungsfiktion
Der bdo hat sich intensiv für eine ausdrückliche und bundesweit geltende Tarifvorgabe, sowie eine Tarifgenehmigungsfiktion im Rahmen des RegG - wie beim 9-Euro-Ticket - eingesetzt. Entgegen noch anders lautender Aussagen aus dem BMDV vor Weihnachten beabsichtigt das BMDV offensichtlich aktuell keine (!) bundesweite Regelung sowie Tarifgenehmigungsfiktion aufzunehmen. Die Länder haben sich am Freitag einheitlich dafür ausgesprochen, eine Tarifgenehmigungsfiktion aufzunehmen, damit ein Flickenteppich verhindert wird, denn es ist nahezu ausgeschlossen, dass der Tarif bis zum 1. Mai durch alle Aufgabenträger im Rahmen einer allgemeinen Vorschrift vorgegeben, durch die Verkehrsunternehmen beantragt und durch die Genehmigungsbehörden genehmigt wird. Die Länder haben angekündigt, die Tarifgenehmigungsfiktion über die Abstimmung im Bundesrat zu erzwingen. Vorab soll aber im Rahmen der nächsten Länderoffenen AG eine Einigung versucht werden. Sollte es hier keine Einigung geben, könnten die Länder im Rahmen ihrer ÖPNV Gesetze auf Landesebene eine entsprechende Regelung vornehmen. Hierüber ist aber nicht weiter diskutiert worden. Damit ist der Streit zwischen Bund und Ländern, wer die Verantwortung für das Deutschlandticket in finanzieller und beihilferechtlicher Sicht übernehmen will, nicht gelöst, sondern das Risiko auf die Aufgabenträger und Unternehmen verlagert worden.

4. Einnahmeaufteilung und Vertrieb
Es ist beabsichtigt, den Ausgleich für die Mindereinnahmen aus dem Deutschlandticket für einen Übergangszeitraum voraussichtlich bis Ende 2024 über die Rettungsschirmsystematik (Bezugszeitraum 2019 plus Tarifanpassungsfaktor und ggf. Mehrverkehrsausgleich) vorzunehmen. Eine Antwort zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise durch die EU-Kommission steht hierzu wie unter Ziff. 2 dargelegt, noch aus. In dieser Übergangsphase soll eine zukünftige Einnahmeaufteilung vorbereitet werden. Der VDV wird beauftragt, die Evaluation – wie beim 9-Euro-Ticket – durchzuführen. Nach dem Wunsch der meisten Länder soll der VDV auch ein bundesweites Marketing organisieren. Das BMDV hat sich hierzu nicht positiv eingelassen, will Kosten hierfür nicht übernehmen.

Es herrschte Uneinigkeit zwischen den Ländern darüber, ob der VDV den Zuschlag für die Entwicklung einer bundesweite Vertriebsplattform (White-label) bekommt. Das BMDV war dagegen. Nach langer Diskussion hat man sich nicht auf eine Entwicklung einer Vertriebsplattform durch den VDV einigen können.

Sehr lange wurde zudem über die notwendige Plattform als Sammelstelle für Vertriebsdaten gestritten. Diese Plattform soll erstens Daten für die Evaluation und zweitens Daten für die zukünftige Einnahmeaufteilung sammeln und diese ggf. auch vornehmen. Es konnte an diesem Punkt keine Einigung erzielt werden. Während einige Länder diese Aufgabe beim VDV ansiedeln, haben Bayern und Baden-Württemberg den Deutschlandtarifverbund (DTV) ins Spiel gebracht. Der bdo hat darauf hingewiesen, dass eine zukünftige Datensammelplattform, die auch ggf. die Einnahmeaufteilung vornehmen wird, absolut neutral sein muss und nicht durch Marktteilnehmer getragen sein darf. Da keine Einigung erzielt werden konnte, ist das Thema zurück in die Arbeitsgruppe Einnahmeaufteilung verwiesen worden.

5. Papierticket
Lange wurde über eine mögliche Übergangsfrist eines Papiertickets diskutiert. Die Länder haben sich auf eine Übergansfrist 1.4.24 geeinigt. Das BMDV ist bislang strikt gegen ein Papierticket. Hier hat es keine Einigung gegeben.

FAZIT:
Noch immer sind wesentliche und für die Unternehmen existenzielle Fragen offen. Dies betrifft sowohl den notwendigen Ausgleich der Mindereinnahmen über eine bundesweite allgemeine Vorschrift als auch Fragen zum Vertrieb und zur zukünftigen Einnahmeaufteilung. Es ist beabsichtigt, im Rahmen einer 9. Länderoffenen AG die noch offenen Fragen politisch durch die Verkehrsminister:innen zu klären.

Wir werden Sie hierüber weiter informieren.
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Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts: Verjährung von Urlaubsansprüchen

Das BAG hat ein wichtiges Grundsatzurteil für Arbeitgeber zu „Verjährung von Urlaubsansprüchen“ gefällt.
1. BAG – Urteil zur Verjährung von Urlaub, BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20 – PM Nr. 48/22 des BAG)
Das BAG hat entschieden, Urlaub verjährt grundsätzlich nicht mehr automatisch nach drei Jahren, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer transparent und unmissverständlich auf den bestehenden Urlaub und die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen hat.

Arbeitgeber, die bislang nicht ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind, sehen sich u.U. mit Resturlaubsansprüchen um viele Jahre zurück konfrontiert. Dies kann in Form der Nachgewährung oder deren finanziellen Abgeltung geschehen. Denn das BAG lässt ein Ansammeln von Urlaubstagen bei Nichterfüllung der Hinweispflicht über Jahre zurück zu.

Vor dem Urteil wollte das BAG im sog. Vorabentscheidungsverfahren gegenüber dem EuGH geklärt wissen, ob die Verjährung auch im Urlaubsrecht gilt. Der EuGH entschied mit Urteil vom 22.09.2022, Az.: C-120/21, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigen nicht ordnungsgemäß über den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen aufklären, greifen die nationalen Verjährungsregeln nicht. Das nationale Verjährungsrecht Deutschlands stehe den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie dann entgegen, wenn es zum Urlaubsverfall beim nicht aufgeklärten Arbeitnehmer führe. Ein Arbeitgeber, der seine Beschäftigten nicht über den Verfall von Urlaubsansprüchen aufkläre, dürre nicht durch die Verjährung belohnt werden, d.h. fordern Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht zum Urlaub auf, ist eine Verjährung des Urlaubs europarechtlich ausgeschlossen.

Dem folgte das BAG mit seinem Urteil. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Denn so, das BAG, hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), noch konnte der Arbeitgeber einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt.

Hinweis: In einer Parallelentscheidung (9 AZR 245/19) stellte das Gericht zudem fest, dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch bei einer verspäteten Information und Aufforderung - trotz Ablauf der geltenden 15-Monatsfrist - fortbestehe, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eintrete und der Arbeitgeber zuvor nicht für das laufende Kalenderjahr seiner Hinweis- und Aufklärungsobliegenheit nachkam. Denn die Hinweispflicht gilt auch ggü. Langzeitkranken. Dagegen verfalle der Urlaubsanspruch auch ohne Erfüllung der Initiativlast weiterhin nach 15 Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers seit Beginn des Urlaubsjahres und bis zum 31. März des Folgejahres fortbestehe.

Arbeitgeber können die Verjährung und damit den Verfall von Urlaubsansprüchen nur dadurch herbeiführen, wenn sie ihre Arbeitnehmer auf die Verjährung der Urlaubsansprüche hingewiesen haben.

Ausnahmen zum Urlaubsverfall gelten in den Fällen von Mutterschutz oder Elternzeit: Der vor Mutterschutz und Elternzeit bestehende Urlaub verfällt nicht und kann nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden

2. Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
  • Empfehlung: Informationsschreiben (schriftlich oder per E-Mail) zur Höhe des Urlaubsanspruchs für das jeweilige Kalenderjahr – am besten sofort zu Beginn des Jahres – unter Aufforderung, diesen fristgerecht bis 31.12. zu nehmen, verbunden mit der Mitteilung des drohenden Verfalls, werden die Urlaubstage nicht genommen bis zur genannten Frist.
  • Um Resturlaube aus vergangenen Jahren zu erledigen, Prüfung der Urlaubskonten jedes einzelnen Mitarbeitenden und Mitteilung der Resturlaubstage gegenüber jedem einzelnen Beschäftigen.
    • Informationsschreiben muss: 1.) Höhe an Resturlaub, 2.) Aufforderung den Resturlaub bis bspw. 31.12. fristgerecht in Anspruch zu nehmen und 3.) Mitteilung, dass der Resturlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt, wird er nicht genommen - enthalten.
    • Empfehlung: Hier ist es sinnvoll, Mitarbeiter im Laufe des Jahres noch einmal über den noch bestehenden Urlaubsanspruch zu informieren. Denn erst, wenn die Arbeitnehmer über alle offenen Urlaubsansprüche aus den zurückliegenden Jahren informiert wurden, können diese erst verjähren. Anderenfalls droht die Nachgewährung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren finanzielle Abgeltung.
  • Je nach Höhe des jeweiligen Urlaubsguthabens, bietet sich eine finanzielle Abgeltung an.
    • Eine finanzielle Abgeltung in laufenden Arbeitsverhältnissen ist nur mit Zustimmung der Beschäftigten möglich.
    • Die finanzielle Abgeltung erstreckt sich nur auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Mehrurlaub.
  • Arbeits- und Tarifvertragsparteien können relativ frei die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigenden Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche regeln. So ist z.B. in § 15 Ziffer 9 Mantel-TV LHO geregelt, dass diejenigen (tariflichen zusätzlichen) Urlaubstage verfallen, die bei einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und nicht genommen wurden.
  • Auch wenn das eigentliche Verfallsdatum von Urlauben der 31.12. ist, sagt das Gesetz auch, dass Urlaube, die aus dringenden persönlichen (bspw. krankheitsbedingt) oder betrieblichen Gründen nicht bis zum 31.12. genommen werden können, noch bis zum 31.03. des Folgejahres beansprucht werden können und erst danach verfallen. Um den Verfall bis zum 31.03. des Folgejahres abzusichern, ist zu empfehlen, die Beschäftigten darauf hinzuweisen.
Fazit und bdo-Handlungsempfehlung:

Festzustellen ist, dass diese strengen Hinweis- und Aufklärungspflichten zu noch mehr Bürokratie bei den Arbeitgebern führen.

Spätestens mit dem Urteil sollte ein Hinweis auf die zustehenden Urlaubsansprüche gegenüber den Mitarbeitenden zur Routine eines jeden Arbeitgebers werden.

Und auch wenn in laufenden Arbeitsverhältnissen es rund um das Thema Urlaubsgewährung und Urlaubsübertragung kaum Probleme geben wird, sieht das im Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen schon ganz anders aus. Hier kann die Urlaubsabgeltung richtig Geld kosten und kann Rückstellungen – sind diese für einen bestimmten Zeitraum erfolgt – schnell aufbrauchen oder gar übersteigen.

Quellen:
bdo-online-Academy

Einladung zur Teilnahme! bdo15 | T&I:

Abbiegeassistenzsysteme erfolgreich fördern lassen

Inhalt:
Am 23. Januar um 09.00 Uhr startete die Antragsfrist für das Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS) für die Förderperiode 2023. Gefördert werden sowohl die Ausrüstung von Neufahrzeugen als auch die Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen mit einem Abbiegeassistenzsystem. Es werden 80% der Kosten gefördert – darunter fallen neben dem Kaufpreis auch die Einbaukosten sowie die TÜV-Abnahme. Maximal werden 1.500 € pro Einzelmaßnahme bewilligt und maximal 10 Fahrzeuge pro Jahr. Jochen Saße, Geschäftsführer der easysub plus GmbH, gibt Tipps zur erfolgreichen Antragstellung:

  • Welche Förderung ist die Richtige?
  • Konkrete Beispiele zu Fördersummen
  • Förderanträge richtig ausfüllen
  • Fallstricke vermeiden
Wo findet es statt? Wo kann ich mich anmelden?
  • Digital, per Zoom als Meeting (wünschenswert mit Mikrofon)
  • Die Onlineveranstaltungen werden aufgezeichnet und digital per YouTube bereit gestellt auf der bdo-Homepage
(Mit der Teilnahme stimmen sie einer Veröffentlichung des Materials zu. (Ton, Bild & Name))
bdo15 | Trends & Innovationen

Donnerstag, 26. Januar 2023, 10:00 – 10:30 Uhr

„Abbiegeassistenzsysteme erfolgreich fördern lassen.“

workshop-Anmeldung
Teilnahmegebühr:
  • Kostenfrei
Alle weiteren Themeninhalte und Anmeldemöglichkeiten erhalten Sie auf unserer Webseite unter: www.bdo.org/termine/

Weitere Informationen finden Sie in diesem Flyer.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
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www.lho-online.com
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Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer auf Twitter

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