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LHO-Rundschreiben

03/23 vom 16.01.2023

- Ende der Maskenpflicht im Fernverkehr sowie in Hessen im ÖPNV ab 02.02.
- Hessen plant neues Flatrate-Ticket für Geringverdienende
- ​COVID-19: Neues EuGH-Urteil zu Reisepreisminderung bei Pauschalreisen
- Stuttgart: Umweltzone - Keine Ausnahme mehr für Reisebusse mit EURO V und EEV
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Aktuelle LHO-Termine

- 27.01.2023: Webinar „Geschäftsführerversorgung – ist Ihre Versorgung wirklich sicher?“
- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang/Österreich (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
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Ende der Maskenpflicht im Fernverkehr sowie in Hessen im ÖPNV ab 02.02.

Die Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr soll laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zum 2. Februar vorzeitig fallen. Eigentlich war das Ende im geltenden Infektionsschutzgesetz erst zum 07. April vorgesehen.
Auch im hessischen ÖPNV soll die Maskenpflicht ab 02. Februar wegfallen. Das teilte ein Sprecher des Sozialministeriums in Wiesbaden am Freitag (13.01.) mit.
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Hessen plant neues Flatrate-Ticket für Geringverdienende

Mit einem weiteren, vergünstigten Ticket für Busse und Bahnen will das Land Hessen Menschen mit geringem Einkommen unterstützen. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, in ganz Hessen für 31 Euro im Monat im ÖPNV unterwegs zu sein und damit zu dem Preis, der auch für das Schülerticket Hessen und das Seniorenticket Hessen gilt und der unterhalb des neuen geplanten Deutschlandtickets liegen wird.
Die Idee für einen sogenannten "Hessenpass mobil" haben Verkehrsminister Tarek Al-Wazir und Sozial- und Integrationsminister Kai Klose am heutigen Montag, 16. Januar, gemeinsam vorgestellt.

Das Ticket soll für diejenigen sein, die Bürgergeld oder das neue Wohngeld Plus beziehen, sowie für Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Der Kreis der grundsätzlich Berechtigten (über 18 und jünger als 65 Jahre) beträgt rund 520.000 Menschen in Hessen.

Insgesamt will das Land bis zu 15 Mio. Euro jährlich zur Verfügung stellen, um den 'Hessenpass mobil‘ zu finanzieren und entstehende Einnahmeausfälle der Verkehrsverbünde auszugleichen. Ein entsprechender Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf des Landeshaushalts 2023/24 ist auf dem parlamentarischen Weg. Das Angebot soll in den kommenden Wochen gemeinsam mit Verkehrsverbünden entwickelt werden.
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COVID-19: Neues EuGH-Urteil zu Reisepreisminderung bei Pauschalreisen

Der EuGH hat ein neues Urteil zu einer coronabedingten Minderung des Reisepreises (C-396/21) gefällt. Das Urteil ist erneut im Sinne der Verbraucher ausgefallen:
Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar bei FTI Touristik eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria vom 13. bis 27. März 2020 gebucht. Nach der Ankunft, ab dem 15. März 2020 galten vor Ort behördliche Pandemiebeschränkungen (u.a. Ausgangssperre und gesperrte Stände). Die Reisenden durften sich nur im Hotelzimmer aufhalten und dieses nur zum Essen verlassen, die Hotelanlage durfte nicht genutzt werden. Ab dem 18. März 2020 mussten sich die Reisenden in Ihrem Hotelzimmer stets zur Abreise bereit halten und schließlich am 20. März 2020 die Rückreise antreten.

Das Ehepaar verlangte daher eine Minderung des Reisepreis um 70 Prozent. Der Reiseveranstalter FTI verweigerte die Reisepreisminderung und verwies auf ein „allgemeines Lebensrisiko“. Das Ehepaar klagte daraufhin vor dem Landgericht München, welches das Verfahren aussetzte und den EuGH um einen Vorabentscheid zu folgender Frage ersuchte:

Stellen Einschränkungen im Hinblick auf eine am Reiseziel herrschende Infektionskrankheit eine Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2302 auch dann dar, wenn aufgrund der weltweiten Verbreitung der Infektionskrankheit solche Einschränkungen sowohl am Wohnort des Reisenden als auch in anderen Ländern vorgenommen wurden?“

Der EuGH stellte klar, dass die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen ausreicht, um den Reisenden einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter zu verleihen. Unerheblich sei, ob der Reiseveranstalter für die Vertragswidrigkeit verantwortlich sei. Reisende hätten damit in allen Fällen einer Vertragswidrigkeit einen Anspruch auf eine Minderung des Pauschalreisepreises, es sei denn, die Reisenden selbst seien für die Vertragswidrigkeit verantwortlich. Den Reisenden werde dieser Anspruch auf Preisminderung unabhängig davon verliehen, ob die Vertragswidrigkeit durch „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bedingt sei, die vom betreffenden Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind.

Der EuGH hält im vorliegenden Fall die vom Landgericht München aufgeworfenen Fragen für nicht relevant. Für die Feststellung einer Vertragswidrigkeit brauche es nur einen Vergleich zwischen den in der Pauschalreise zusammengefassten Leistungen und den tatsächlich erbrachten Leistungen, so dass es für die Gewährung dieses Anspruchs unerheblich ist, ob die Umstände der Vertragswidrigkeit außergewöhnlich oder üblich sind. Die COVID-Beschränkungen seien zwar ein Risiko für die Reisenden, durch diese Einschränkungen verursachte Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Pauschalreiseleistungen seien den Reisenden aber nicht zuzurechnen.

Die Preisminderung betrifft die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, Leistungen auszugleichen, zu deren Erbringung er sich nicht verpflichtet hat, gleichwohl aber die mit dem Pauschalreisevertrag zusammenhängenden und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergebenden Leistungen. Nun muss das Landgericht München urteilen, ob insbesondere
  • die Sperrung der Pools des betreffenden Hotels,
  • das Fehlen eines Animationsprogramms in diesem Hotel sowie
  • die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden und der Besichtigung der Insel infolge Covid-19-Beschränkungen
eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen.

Der EuGH stellt somit fest, dass:
Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2015/2302 dahingehend auszulegen ist, dass
  • Reisende Anspruch auf eine Minderung des Pauschalreisepreises haben, wenn eine Vertragswidrigkeit der in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die am Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und
  • solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden.
Damit diese Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.
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Stuttgart: Umweltzone − Keine Ausnahme mehr für Reisebusse mit EURO V und EEV

Wie der wbo informiert, gibt es 2023 keine Ausnahme mehr für die Einfahrt von Reisebussen mit EURO V/EEV in die „kleine“ Umweltzone Stuttgart
Im Prinzip handelt es sich bei dieser Zone um den Stuttgarter Talkessel (inklusive Wilhelma, Wasen und Stadion). Die Ausnahmeregelung wurde nicht verlängert und es gibt nur noch „Härtefallregelung“. Diese ist jedoch für Busunternehmen untauglich. Die Ersatzbeschaffung eines geeigneten Fahrzeugs müsste zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen – nur dann könnte eine Ausnahme beantragt werden.

Weitere Informationen:
Karte: https://www.stuttgart.de/leben/mobilitaet/dieselverkehrsverbot/dieselverkehrsverbot.php
Ausnahmen: https://www.stuttgart.de/vv/leistungen/diesel-verkehrsverbote-ausnahmegenehmigungen-beantragen.php
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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