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LHO-Rundschreiben

81/22 vom 22.12.2022

- Fahrergewinnung: Personalisierbare Plakate/Spots
- Abmahnungen wegen Verwendung von Google Fonts:
Staatsanwaltschaft Berlin greift durch!
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023 verpflichtend
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„Vielleicht gibt es schönere Zeiten, aber diese ist die unsere.“
(Jean-Paul Sartre)

Ein ereignisreiches und herausforderndes Jahr neigt sich dem Ende zu. Wieder wurde die Welt von Krisen heimgesucht, die auch die Busbranche stark betroffen haben. Hoffen wir darauf, dass es im kommenden Jahr wieder mehr Lichtblicke und positive Entwicklungen gibt.

Wir danken Ihnen für die gute Zusammenarbeit in diesem nicht einfachen Jahr und wünschen Ihnen, Ihren Familien und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erholsame Weihnachtstage und einen guten Übergang ins neue Jahr!

Bitte beachten Sie, dass unsere Geschäftsstelle in der Zeit vom 24.12. bis 01.01. nicht besetzt ist. Ab dem 02.01. sind wir wieder für Sie da.
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Fahrergewinnung: Personalisierbare Plakate/Spots

Zum Social-Media-Spot stehen nun auch zwei Plakatmotive, ähnlich denen der Aufkleber, im DIN-A3-Format zur Verfügung. Diese können Sie hier herunterladen.

In einem weißen Feld besteht auf den Plakaten die Möglichkeit, die eigenen Kontaktdaten und Ihr Logo einzupflegen. Das kann eine Druckerei für Sie übernehmen. Sie kann die PDFs „öffnen“, um das Kontaktfeld zu beschreiben. Falls Sie über die Pro-Version von Adobe Acrobat (oder einer anderen ähnlichen Software) verfügen, können Sie das Kontaktfeld selbst beschreiben und dann den Druck beauftragen.
Drucken lassen sich die Plakate selbstverständlich auch über einen Online-Anbieter für Drucksachen (z. B. Flyeralarm). Falls Sie diesen Weg nutzen möchten, bitte denken Sie daran, das PDF in eine jpg- oder png-Datei umzuwandeln, damit Sie die Datei bei dem ausgewählten Anbieter hochladen können.

Im Downloadbereich finden Sie die Plakate auch als Word-Dokument. Dort können Sie direkt selbst Ihre Kontaktdaten einpflegen. Die Bildmotive erscheinen in dieser Datei etwas farblich verblasst. Bitte lassen Sie sich dadurch nicht irritieren. Das liegt daran, dass in dieser Datei die Bilder als Wasserzeichen integriert sind. Beim Ausdrucken sind die Farben wieder normal.

Egal, ob Sie eine Druckerei beauftragen oder alles selbst in die Hand nehmen: Das Plakat darf nicht verändert werden, damit das einheitliche Erscheinungsbild der Kampagne bewahrt wird. Sie dürfen nur das Kontaktfeld beschreiben.

Auch der Video-Spot kann personalisiert werden
Der Social-Media-Spot „Bus fahren. Mehr drin als Du denkst.“ kann auch personalisiert werden. Sie haben die Möglichkeit, am Ende des Videos Ihr eigenes Bild mit Ihren Kontaktdaten einblenden und mit Ton abspielen zu lassen. Ihre Kontaktdaten würde die Hauptdarstellerin des Spots, Laura Janik, einsprechen, damit Hauptfilm und personalisiertes Ende aus einem Guss sind. Die komplette Abwicklung der Produktion würde unser Schwesterverband NWO übernehmen.
Diese Version könnten Sie unter anderem dazu nutzen, um Kinowerbung zu schalten. Neben den Produktionskosten, die wir pro Video auf 500 bis 700 Euro beziffern, kämen dann noch die Kosten für die Kinowerbung auf Sie zu. In kleineren Kinos beispielsweise sind Werbeplätze bereits ab einem niedrigen dreistelligen Betrag zu haben.
Falls Sie Interesse an einem personalisierten Werbespot haben, melden Sie sich bitte in unserer Geschäftsstelle.
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Abmahnungen wegen Verwendung von Google Fonts: Staatsanwaltschaft Berlin greift durch!

Mit unserem Rundschreiben Nr. 68/22 vom 29.09.2022 hatten wir Sie auf die Thematik „Abmahnungen wegen des Verwendens von Google-Fonts“ (Schriftarten) hingewiesen. Verschiedene Anwälte hatten massenweise Webseitenbetreiber wegen einer behaupteten Datenschutzverletzung abgemahnt und zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert.
In einem Fall ist nun Bewegung in die Sache gekommen. Wie das Rechtsmagazin Legal Tribune Online berichtet, hat die Berliner Generalstaatsanwaltschaft gegen zwei Beschuldigte wegen des Verdachts des Abmahnbetruges und der Erpressung am Mittwoch Durchsuchungsbeschlüsse sowie zwei Arrestbeschlüsse vollstreckt. Bei den Beschuldigten handelt es sich um einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen Mandanten. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, bundesweit Privatpersonen und Kleingewerbetreibende, die auf Ihren Homepages sog. "Google Fonts" genutzt haben, per Anwaltsschreiben abgemahnt zu haben. In dem Abmahnschreiben wurde den Betroffenen angeboten, ein Zivilverfahren gegen Zahlung einer "Vergleichssumme" in Höhe von jeweils 170 Euro vermeiden zu können. Die Beschuldigten sollen gewusst haben, dass für die Angeschriebenen kein Anlass für einen entsprechenden Vergleich bestand, da sie die angeblichen Forderungen gerichtlich überhaupt nicht hätten durchsetzen können. Die Androhung eines Gerichtsverfahrens soll daher tatsächlich nur mit dem Ziel erfolgt sein, die Vergleichsbereitschaft zu wecken.

Es bleibt abzuwarten, ob es in diesem Fall zu einer Verurteilung kommt, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stützt jedoch die Vermutung, dass solche Massenabmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Hoffen wir, dass diesem Abmahn-Spuk nun ein Ende bereitet wird.

Es bleibt in jedem Fall zu empfehlen, die eigene Webseite dahingehend zu überprüfen, ob Google-Fonts (also Schriftarten) dynamisch geladen werden, wodurch Daten (hier die IP-Adresse der Besucher) an Google in den USA weitergeleitet werden, ohne eine Einwilligung für die Weitergabe eingeholt zu haben. In diesem Fall sollten die Schriftarten lokal auf der Webseite eingebunden werden.

Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/abmahnung-berlin-betrug-erpressung-gerichtsverfahren-vergleich-anwalt-google-fonts-nutzung/
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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023 verpflichtend

Wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass ab dem 01.01. 2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend wird.
Bisher musste ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (so genannter „Gelber Schein“) vorlegen, sofern er sich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig gemeldet hatte. Zukünftig wandelt sich diese Bringschuld in eine Holschuld des Arbeitgebers um: Ärzte und Krankenkassen übermitteln bereits seit einigen Monaten die Krankheitsdaten von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern an die jeweilige Krankenkasse. Der Arbeitgeber (oder ggf. ein Beauftragter, z.B. Steuerberatungskanzlei) muss nun ab dem 01.01.2023 diese Daten elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen.

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) hat auf ihrer Webseite eine schematische Darstellung des Verfahrens ab dem 01.01.2023 sowie zahlreiche weitere nützliche Informationen zum Umgang mit der eAU bereitgestellt.
https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/
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Aktuelle LHO-Termine

- 27.01.2023: Webinar „Geschäftsführerversorgung – ist Ihre Versorgung wirklich sicher?“ (Einladung folgt)
- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg (zur Anmeldung gelangen Sie hier)
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang/Österreich (Einladung folgt)
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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