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LHO-Rundschreiben

80/22 vom 16.12.2022

- BMDV: Förderaufruf für Machbarkeitsstudien zu alternativen Antrieben gestartet
- Hessen: ÖPNV-Finanzierungsvereinbarung für 2023/2024 geschlossen
- Christiane Leonard ist Vizepräsidentin des Deutschen Verkehrssicher-heitsrats (DVR)
- Neue Auslandsreisepauschalen ab 2023
- bdo-Wochenzusammenfassung KW 50 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen
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BMDV: Förderaufruf für Machbarkeitsstudien zu alternativen Antrieben gestartet

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen neuen Förderaufruf zum Umstieg auf Busse mit alternativen Antrieben und der für den Betrieb erforderlichen Infrastruktur veröffentlicht.
Gefördert werden Machbarkeitsstudien zur Umstellung auf batterieelektrische und brennstoffzellenbasierte Antriebe. Zielgruppe sind Verkehrsunternehmen, die ihre Busflotten zeitnah umstellen.
Bis zum 28. Februar 2023 können Skizzen zur Erstellung von Machbarkeitsstudien über die Bewerbungsplattform easy-online eingereicht werden. Detaillierte Informationen, Antragsunterlagen und Beratung zum aktuellen Förderaufruf finden Sie auf den Webseiten des Projektträger Jülich (PtJ) und der Programmgesellschaft NOW GmbH.

Inhalte dieser Studien können Voruntersuchungen und Analysen zu folgenden Themenstellungen sein:
  • Fuhrpark-, Flotten- und Betriebshofanalysen mit dem Ziel der Umstellung auf alternative Antriebe,
  • alternative und innovative Fahrzeugbereitstellung,
  • Strecken- und Einsatzanalysen: Entwicklung angepasster Umlaufpläne für den Einsatz von Bussen mit alternativen Antrieben,
  • Infrastrukturanforderungen und -bedarfe: Betrachtungen zum Aufbau der für den Betrieb notwendigen Lade- und Tankinfrastrukturen,
  • Analysen zur Energiebereitstellung: u. a. Auslegung Netzanschluss, Einbindung erneuerbarer Energien, Netzsituation, Speicherbedarfe,
  • Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gesamtsystems oder zur Einbindung lokaler erneuerbarer Erzeugungskapazitäten: u. a. Nutzung von gesteuertem Laden (Lade– und Last-Management), Strom- und Energiespeicher und lokaler Wasserstoffproduktion zur Sektorenkopplung,
  • betriebswirtschaftliche und umweltbilanzielle Betrachtung der Auswirkungen der Umstellung auf alternative Antriebe.
Je Vorhaben können bis zu 200.000 Euro (netto) an Fördermitteln beantragt werden.

Online-Seminar zum Förderprogramm
In einem Online-Seminar am 17. Januar 2023 von 10 bis 11 Uhr gehen die Programmgesellschaft NOW GmbH und der Projektträger Jülich (PtJ) detailliert auf die Inhalte des neuen Förderaufrufs für Machbarkeitsstudien ein. Interessierte erhalten Informationen zur Förderrichtlinie, den Beschaffungsaufrufen und haben Gelegenheit für Rückfragen. Eine Anmeldung ist möglich auf folgender Seite.

Bundesweite Förderung von aktuell mehr als 3.000 emissionsfreien Bussen
In vielen deutschen Verkehrsunternehmen hat die Umstellung auf alternative Antriebe bereits begonnen und die Nachfrage im Förderprogramm ist sehr hoch. Im ersten Förderaufruf zur Beschaffung wurden 61 Verkehrsunternehmen mit rund 3.000 Bussen gefördert. Beantragt wurden überwiegend batterieelektrische Busse mit rund 80 Prozent, Brennstoffzellenantriebe mit rund 15 Prozent und Biomethanbusse mit rund 5 Prozent.
Der zweite Förderaufruf endete im Juli dieses Jahres – aufgrund der hohen Nachfrage wurden die Anträge anhand im Förderaufruf festgelegter Kriterien priorisiert. Die Anträge werden derzeit beschieden. Nach aktueller Planung können insgesamt etwa 70 Verkehrsunternehmen gefördert werden. Mehr als die Hälfte der Förderungen sind für privatwirtschaftliche Verkehrsunternehmen und KMU vorgesehen.

Neben der Beschaffung wurden in den Jahren 2021 und 2022 auch 50 Machbarkeitsstudien gefördert. Weitere Aufrufe sind für 2023 geplant.
Hessen

Hessen: ÖPNV-Finanzierungsvereinbarung für 2023/2024 geschlossen

Das Land Hessen hat am 14.12. eine zweijährige Finanzierungsverein-barung mit den drei Verbünden RMV, NVV und VRN abgeschlossen.
Mit dem Abschluss für die Jahre 2023 und 2024 stellt das Land Hessen insgesamt 2,2 Mrd. Euro für die drei Verkehrsverbünde zur Verfügung.

Im Jahr 2023 erhalten die drei Verbünde laut aktuellem Haushaltsentwurf 1,055 Mrd. Euro, im Jahr 2024 steigt die Summe auf 1,167 Mrd. Euro. Erstmals ist in den Vereinbarungen für RMV und NVV die Finanzierung des Schülertickets Hessen integriert: Ab 2023 werden die Zuschüsse des Landes Hessen für das Schülerticket Hessen in Höhe von jährlich 20 Mio. Euro Teil der Finanzierungsvereinbarung. Damit wird das Schülerticket zum Regelangebot und dauerhaft in das Tarifangebot von RMV und NVV übernommen. Dasselbe gilt für das Seniorenticket, das ebenfalls durch die neuen Finanzierungsvereinbarungen abgesichert ist. Darüber hinaus erhalten die kommunalen Aufgabenträger anteilig Mittel für ihre Ausgaben für den lokalen Verkehr.

Zur Vereinbarung sagte Verkehrsminister Tarek Al-Wazir: „Wir wollen, dass mehr Menschen im Alltag auf Bus und Bahn umsteigen. Das kostet Geld. Dafür brauchen wir einen attraktiven und bequemen ÖPNV. Darum gibt es erneut deutlich mehr Mittel. Wir halten unser Versprechen: Hessen ist Vorreiter der Verkehrswende und dazu gehört auch, dass ein gutes Angebot von Bussen und Bahnen gesichert und Schritt für Schritt ausgebaut wird. Denn klar ist: Der Öffentliche Nahverkehr braucht eine auskömmliche Finanzierung, auch mitten in einer Energiekrise.“

Zur vollständigen Pressemitteilung des HMWEVW gelangen Sie hier: https://hessen.de/presse/2023-2024-rekordmittel-fuer-bus-und-bahn
bdo

Christiane Leonard ist Vizepräsidentin des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR)

Am 13.12.2022 fanden in Berlin auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) Wahlen statt. Christiane Leonard, Hauptgeschäftsführerin des bdo, wurde dabei als neue Vizepräsidentin im DVR-Vorstand gewählt. Lesen Sie hier weiter.
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Neue Auslandsreisepauschalen ab 2023

Ab 01.01.2023 treten die neuen Auslandspauschalen für Verpflegungs-mehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Dienstreisen in Kraft.
Für Geschäftsreisen vor diesem Datum ins Ausland gelten die Sätze für 2022. Die neuen Pauschalen für alle Länder können Sie der Tabelle im BMF-Schreiben vom 23.11.2022 zur „Steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2023″ entnehmen. Alle Änderungen gegenüber den Pauschalen v. 01.01.2021 (BStBl I S. 1256) - sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Hinweis: Ob sich 2023 auch die Reisekostenpauschalen für Inlandsreisen erhöhen, ist derzeit noch unklar.

Bei mehrtägigen Reisen ins Ausland hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale. Bei eintägigen Reisen ins Ausland wird eine Verpflegungspauschale nur gewährt, wenn die Abwesenheit mehr als 8 Stunden beträgt. Entscheidend ist, wann der Arbeitnehmer seine vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland beginnt, nach Grenzüberschreitung als Auslandsreise fortsetzt und am Ende der Reise wieder ins Inland zurückkehrt.

Die Bundesfinanzverwaltung erläutert u.a. folgende Fragen:
  • Wie ist zu verfahren, führt eine mehrtägige Reise in verschiedene Staaten und es gibt Zwischentagen?
oder auch
  • Erfolgen Kürzungen, werden Mahlzeiten durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) gestellt?
Zu den wichtigsten Inhalten:

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei einer mehrtägigen Auslandsreise in verschiedene Staaten gilt für die Ermittlung des Verpflegungsmehraufwands am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) laut Bundesfinanzministerium Folgendes:
  • Bei der Anreise von Deutschland ins Ausland sowie bei der Abreise aus dem Ausland zurück nach Deutschland richtet sich die Verpflegungspauschale nach dem Ort, dass der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht. Voraussetzung: Es handelt sich um einen reinen Reisetag ohne Tätigwerden.
  • Wird der Geschäftsreisende auch am An- oder Abreisetag tätig, gilt jeweils der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes.
  • Für die Zwischentage ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit direkt eine weitere beruflich veranlasste Auslandsreise an, ist für diesen Tag lediglich eine Verpflegungspauschale zu berücksichtigen – und zwar die jeweils höhere. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Übernachtungskosten, (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a EStG, R 9.7. LStR)

Die Verwaltungsanweisung des BMF enthält auch die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ab 2023. Die Pauschalen für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).

Zu einigen Besonderheiten bei Auslandsreisen

Die Auslandspauschalen für Verpflegung und Übernachtung finden unabhängig davon Anwendung, ob die Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland eine Dienstreise oder eine Fahrtätigkeit darstellt.
Für eintägige Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80% des in der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage und -übernachtungsgelder (vgl. ARVVwV) angegebenen Betrages. Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Auslandsreisen sind 80 % des für das entsprechende Land geltenden Auslandstagegelds anzusetzen. Hierfür ist keine zeitliche Mindestabwesenheitsdauer an diesen Tagen notwendig.

Im Fall, dass während einer Auslandsreise nur ein Land bereist wird, können die Reisekostensätze für das jeweilige Land unmittelbar aus dem Schreiben der Bundesfinanzverwaltung ermittelt werden. Bei einer mehrtägigen Auslandsreise richtet sich das jeweilige Auslandstagegeld nach dem Land, das der Arbeitnehmer vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht.

Zu beachten ist: Ist ein Land in der Tabelle nicht aufgeführt, gilt die für Luxemburg geltende Verpflegungspauschale und dessen Übernachtungsgeld. Sind Übersee und Außengebiete eines Landes nicht gesondert aufgeführt, gilt der für das Mutterland maßgebliche Satz.

Kürzung der Verpflegungspauschale, § 9 Abs. 4 a S. 8 bis 10 EStG bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten

Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten) eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird die Verpflegungspauschale um 20% für Frühstück und um 40% für Mittag- und Abendessen gekürzt. Die Kürzungsbeträge errechnen sich immer aus der Pauschale für den vollen Tagessatz.
Die komplette Übersicht der Neuerungen der Sätze in den Ländern, können Sie der Übersicht des BFM entnehmen. Zu beachten ist bei der Anwendung der Pauschbeträge, dass es innerhalb eines Landes unterschiedliche Sätze geben kann. Das ist bspw. in Frankreich der Fall.

Spesensätze für Frankreich (außer Paris):
  • bei vollen Abwesenheitstagen (24 Stunden) 53 Euro (2022: 44 Euro) und
  • für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden 36 Euro (2022: 29 Euro).
  • Weggefallen sind dafür die gesonderten Pauschalen für Lyon, Marseille und Straßburg.
Empfehlung: Um Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden, ist die Beachtung und Anwendung der im Schreiben benannten Grundsätze zu empfehlen. Berechnungs- und Verfahrensbeispiele im BMF-Schreiben erleichtern die Anwendung in der Praxis.
Wichtig zu wissen in dem Zusammenhang: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet die Reisekosten (wie die Verpflegungsmehraufwendungen, gem. § 9 Abs. 4a EStG, R 9.6. LStR) auf Dienstreisen zu erstatten. Ersetzt der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand bei Geschäftsreisen nicht, kann der Arbeitnehmer die entsprechenden Ländersätze bei der Einkommensteuer-Erklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zugrundeliegende Quellen:
BMF-Schreiben v. 23.11.2022, IV C 5 - S 2353/19/10010:004
ARVVwV 2023
Reisekostensätze Ausland – Travel Management des Bundes

Weiterführende Quellen:
BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C – S 2353/19/10011: 006
BFH Urteil vom 12. Juli 2021, VI R 27/19 (Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung)

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bdo-Wochenzusammenfassung KW 50 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen

Themen der letzten Wochenzusammenfassung 2022:
- Dänemark: Keine COVID-Reisebeschränkungen für Länder außerhalb der EU/Schengen
- Polen: Erhöhung der Mauttarife 2023.
- Österreich/Slowakei: Verlängerung der temporären Grenzkontrollen.
- Österreich: Höhere Mauttarife ab 2023.
Litauen: Ausnahmezustand an den Grenzen.
Anbei senden wir Ihnen die aktuelle Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen und grundlegende Aktualisierungen der Woche. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich.

Dänemark
Dänemark hat sämtliche coronabedingten Einreisebeschränkungen aufgehoben.
Bisher konnten nur Einreisende aus EU- und Schengen-Staaten ohne Reisebeschränkungen einreisen. Für Reisende aus anderen Staaten galten Auflagen.

Polen
Ab dem 01. Januar 2023 gelten erhöhte Mauttarife in Polen. In der nachfolgenden Aufstellung von https://trans.info/de (06.12.2022) finden Sie die voraussichtlichen Sätze auf Autobahnen und Bundesstraßen für Fahrzeuge über 3,5 t:
Herunterladen
Die aktuellen Mautsätze ab 2023 werden dann online in den Tariftabellen des Mautbetreibers aufgelistet. Diesen Link sowie alle weiteren Informationen zum Mautsystem finden Sie in der Länderdatenbank im Infopool.

Österreich/Slowakei
Die derzeit geltenden temporären Grenzkontrollen an der österreich-slowakischen Grenze werden bis zum 26. Dezember 2022 verlängert. Es kommt weiterhin zu Verzögerungen bei der Einreise.

Österreich
Ab Januar 2023 gelten neue und erhöhte Mauttarife. Die aktualisierten Tarife finden Sie unter go-maut-tarife-2023_streckenmaut_de.pdf (asfinag.at).

Litauen
Gemäß aktueller Meldung vom Auswärtigen Amt gilt in Litauen bis 14. März 2023 an den Grenzen der Ausnahmezustand. Es kann zu vermehrten Personen- und Fahrzeugkontrollen kommen.
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Aktuelle LHO-Termine

- 27.01.2023: Webinar „Geschäftsführerversorgung – ist Ihre Versorgung wirklich sicher?“ (Einladung folgt)
- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg (Einladung folgt)
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang/Österreich (Einladung folgt)
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
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