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LHO-Rundschreiben

79/22 vom 09.12.2022

- Einigung zur Finanzierung des Deutschlandtickets.
- Bayern und Sachsen-Anhalt: Maskenpflicht im ÖPNV wird aufgehoben
- Urteilsbegründung zum Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung
- Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen
- Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse – bdo wendet sich an Politik
- Veröffentlichung der FAQ zur Inflationsausgleichsprämie
- bdo-Wochenzusammenfassung KW 49 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen
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Einigung zur Finanzierung des Deutschlandtickets.

Der bdo hat uns aktuelle Informationen über die Entwicklungen beim Deutschlandticket zukommen lassen.
Am Donnerstag, dem 08. Dezember einigten sich die Regerungschef:innen der Länder mit dem Bundeskanzler über die noch offene Frage, wie die zu erwartenden Mehrkosten beim Deutschlandticket zu finanzieren sind. Laut Beschluss der Bund-Länder-Runde, werden „etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr durch Mindereinnahmen entstehen, (…) Bund und Länder je zur Hälfte tragen. In den Folgejahren vereinbaren Bund und Länder gemeinsam, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und die vereinbarten Zuschüsse in Höhe von je 1,5 Milliarden Euro sichergestellt wird.“ Damit ist zumindest sichergestellt, dass die zu erwartenden Mehrkosten, die über die bislang zugesicherten Finanzmittel hinausgehen, für 2023 von Bund und Ländern getragen werden. Wie es dann weitergeht, soll 2023 verhandelt werden. Die Einführung soll schnellstmöglich erfolgen. Realistisch sind der 1. April oder der 1. Mai 2023.

Darüber hinaus bestehen weiterhin erhebliche Unsicherheiten. In den Arbeitsgruppen, in denen der bdo aktiv mitarbeitet und die sich mit den konkreten, für eine Einführung des Deutschlandtickets erforderlichen Maßnahmen auseinandersetzen, liegen nach wie vor keine abschließenden Lösungen vor, wie das neue, bundesweit gültige Ticket rechtlich verankert werden soll: Auf Bundesebene, in den Ländergesetzen oder auf Ebene der Aufgabenträger.

Aus Sicht des Bundes sprechen verfassungsrechtliche Gründe dagegen, dass das Deutschlandticket über eine bundesgesetzliche Regelung konkret auf den Weg gebracht wird. Allerdings ist die verfassungsrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen. Trotzdem besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Bund über das Regionalisierungsgesetz lediglich seinen Anteil an den Kosten für das Deutschlandticket an die Länder weitergibt. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr soll ein entsprechender Gesetzentwurf am 11. Januar im Kabinett beschlossen werden, um dann am 3. März abschließend im Bundesrat verabschiedet zu werden – so der aktuelle, angepeilte Zeitplan.

Sollte der Bund diesen Weg gehen und selber – anders als beim 9-Euro-Ticket – keine Tarifvorgabe über 49-Euro machen, ist die konkrete Verankerung des Deutschlandtickets Aufgabe der Länder. Diese könnten entsprechende landesgesetzliche Regelungen beschließen, oder aber beschließen, dass die Unternehmen und Verbünde den Tarif für das Deutschlandticket „freiwillig“ beantragen. Diese Regelung wird von zahlreichen Ländern präferiert und stellt aus Sicht des bdo die denkbar schlechteste Lösung für die Busunternehmen dar. Über eine landesrechtliche Regelung zum Deutschlandticket wäre ein konkreter Ausgleichsanspruch der Unternehmen für den politisch abgesenkten Tarif gegeben. Der bdo wird sich daher weiterhin auf Bundesebene dafür einsetzen, dass möglichst eine bundesgesetzliche Lösung kommt.


Digitales Ticket
Das Deutschlandticket soll als digitales Ticket im Abo vertrieben werden. Das bedeutet, dass entweder ein Handyticket oder eine Chipkarte möglich sind. Eine Papierlösung soll, wenn überhaupt, nur für einen eng begrenzten Übergangszeitraum akzeptiert werden. Der bdo rät daher allen Unternehmen, die nicht in Verkehrsverbünden fahren und/oder bislang noch keine digitalen Abo-Tickets vertreiben, mit entsprechenden Dienstleistern in Kontakt zu treten, die Systeme für solche digitalen Tickets vertreiben. Ein Fokus sollte dabei auf einer Handylösung liegen. Durch die monatliche Kündbarkeit des „Abos“, für die von den Unternehmen auch keine Servicegebühr verlangt werden darf (so ein Beschluss der Verkehrsministerkonferenz), kann eine Chipkartenlösung zu erheblichem administrativen Aufwand führen, wenn die Kund:innen ihr „Abo“ immer dann kündigen, wenn sie es gerade nicht benötigen. Das Deutschlandticket wird mit großer Wahrscheinlichkeit das dominierende Tarifprodukt werden, das von einer Mehrheit der Kund:innen nachgefragt werden dürfte. Darüber hinaus wird in vielen Fällen darüber nachgedacht, bestehende Schüler:innen-Zeitkarten durch Deutschlandtickets zu ersetzen. Ohne einen eigenen Vertriebskanal für das digitale Deutschlandticket wären Unternehmen nicht in der Lage von den Verkäufen des Deutschlandtickets zu partizipieren – auch wenn Mittel über eine noch zu erarbeitende Einnahmenaufteilung an die Busunternehmen fließen würden. Hier besteht aus Sicht des bdo erheblicher Prüf- und ggf. auch Handlungsbedarf.

Der bdo wird uns über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
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Bayern und Sachsen-Anhalt: Maskenpflicht im ÖPNV wird aufgehoben

Die Bundesländer Bayern und Sachsen-Anhalt verabschieden sich noch im Dezember von der Maskenpflicht im Nahverkehr.
Ab 10. Dezember 2022 wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr in Bayern aufgehoben und in eine Empfehlung umgewandelt. Darauf hat sich die Staatsregierung am Dienstagvormittag in ihrer Kabinettssitzung verständigt.

Ebenso îst in Sachsen-Anhalt die Maskenplicht bereits zum 08. Dezember entfallen.

In Hessen ist nach Angaben eines Sprechers des Sozialministeriums auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Wiesbaden eine Abschaffung aktuell nicht geplant.

Da haben wir ihn wieder, den Flickenteppich. Die Entwicklung war jedoch vorauszusehen, nachdem sich die Gesundheitsminister der Länder in dieser Woche nicht auf eine einheitliche Linie bei diesem Thema einigen konnten.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie auf dem Laufenden.
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Urteilsbegründung zum Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung

Im September entschied das Bundesarbeitsgericht (13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21): Die Arbeitszeiterfassung in Deutschland ist Pflicht. Hierüber hatten wir Sie bereits per Rundschreiben informiert.
Die schriftliche Begründung zum Urteil stand jedoch noch aus. Diese wurde am Wochenende durch das BAG veröffentlicht, die Sie hier als Download abrufen können.

Die wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung lauten:
  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt aus einer europarechtskonformen Auslegung der arbeitsschutzrechtlichen Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach sind alle Arbeitgeber objektiv gesetzlich verpflichtet, ein System zur Erfassung der von ihren Beschäftigten geleisteten Arbeitszeit einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten, einschließlich der Überstunden erfasst werden. Dabei müssen die Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter tatsächlich erfassen. Das Erfassungssystem muss nicht nur eingerichtet werden, es muss auch verwendet werden. Die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus.
  • Solange der Gesetzgeber noch keine konkretisierenden Regelungen über a) die Form des Erfassungssystems und b) deren Umsetzung getroffen hat, haben Arbeitgeber insoweit einen Spielraum, in welcher Art und Weise die Erfassung erfolgt. Bei ihrer Auswahl sind die Arbeitgeber gehalten ggf. die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens - wie die Unternehmensgröße – zu berücksichtigen.
  • Aus § 3 II Nr. 1 ArbSchG lässt sich nicht zwingend und ausnahmslos eine Erfassung der Arbeitszeiten in elektronischer Form ableiten. Vielmehr können – je nach Tätigkeit und Unternehmen - auch „Aufzeichnungen in Papierform genügen“.
  • Nach den unionsrechtlichen Maßgaben ist es nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren.
    • Hinweis: Arbeitszeiten müssen überprüfbar sein. Hier haben die Unternehmen einen großen Gestaltungsspielraum. Das muss also keine elektronische Zeiterfassung sein. Und es muss auch nicht der Arbeitgeber sein, der die Arbeitszeiten für die Beschäftigten notiert. Er kann dies durchaus an die einzelnen Mitarbeiter delegieren. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Vorgaben macht (Bereitstellung des entsprechenden Dokuments zur Zeiterfassung; Kontrolle der Dokumentation durch den AG). Denn die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten muss überprüfbar sein.
  • Nach europäischem Recht können die Mitgliedsstaaten Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht für bestimmte Beschäftigte vorsehen. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, bei denen „die Dauer ihrer Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Beschäftigten selbst bestimmt werden kann“ (bspw. für Führungskräfte kann eine nationale Ausnahme von der Zeiterfassung gelten).
    • Hinweis zu leitenden Angestellten: Die europäische Arbeitszeitrichtlinie sieht in Art. 17 Ausnahmen für leitende Angestellte vor. Der deutsche Gesetzgeber hat davon Gebrauch gemacht und nimmt leitende Angestellte gem. § 18 ArbSchG ausdrücklich von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes aus. Insoweit wird vertreten, dass die Pflicht zur Zeiterfassung für leitende Angestellte nicht gilt. Das BAG lässt jedoch offen, ob die Herausnahme leitender Angestellte nach § 18 des Arbeitszeitgesetzes europarechtskonform ist.
  • Da die Arbeitgeber ohnehin gesetzlich zur Zeiterfassung verpflichtet sind, hat der Betriebsrat weder ein Initiativrecht noch ein Mitbestimmungsrecht zur Frage des „Ob“ der Zeiterfassung. Mitbestimmen kann der Betriebsrat nur bezogen auf das „Wie“ des Systems.
  • Die Zeiterfassung gilt ab sofort. Es gibt keine Übergangsfrist.
Was bedeutet das Grundsatzurteil für das Modell der Vertrauensarbeitszeit in der betrieblichen Praxis?
Wenn es darum geht selbstbestimmt, bei freier Zeiteinteilung zu arbeiten, ist das auch in Zukunft weiter möglich. Allerdings sollten hierbei auch die Zeiten notiert werden. Die Arbeitszeiten müssen sich an dem Arbeitszeitgesetz und den dort geregelten Ruhezeiten orientieren. Wenn unter Vertrauensarbeitszeit jedoch ein Arbeiten ohne Zeiterfassung verstanden wird, die Dauer der zu leistenden Arbeitszeit aber festgelegt ist, ist das nicht mehr zulässig.

Drohen den Arbeitgebern bei Verstößen Sanktionen?
Bei Verstößen drohen keine unmittelbaren Geldbußen. Verstöße gegen die Pflicht nach § 3 ArbSchG sind nicht nach § 25 ArbSchG mit Bußgeld bewehrt und bedürfen erst einer konkreten Anordnung durch die Behörde (§ 22 III ArbSchG).

Fazit:
Auch die Urteilsbegründung des Grundsatzurteils des BAG verhilft erwartungsgemäß leider nicht zur benötigten Rechtssicherheit auf Seiten der Arbeitgeber. Viele Fragen sind klärungsoffen: vom Erfassungssystem selbst, über die Regelung der Geltung von Ausnahmen (Vertrauensarbeitszeit, leitende Angestellte) – braucht es die Nachjustierung durch den Gesetzgeber. Da der deutsche Gesetzgeber noch nicht tätig geworden ist, haben Arbeitgeber – so auch das BAG – Spielräume bei der Form der Arbeitszeiterfassung. Rechtsexperten raten jedoch bereits jetzt zu einem System, dass die Arbeitszeiten objektiv verlässlich und manipulationssicher aufzeichnet.

Weiterführende Quellen:
Über die weiteren Entwicklungen zum Thema halten wir Sie informiert.
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Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Dritt-staaten beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 30. November 2022 die Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen. Sie sehen eine Weiterentwicklung des Rechtsrahmens (Fachkräfteinwanderungsgesetz)
in drei Säulen vor:
Fachkraft-Säule:
Personen mit anerkannter Berufsqualifikation sollen in jeder qualifizierten Beschäftigung in nichtreglementierten
Berufen arbeiten dürfen. Es gilt allein die Einschätzung des Arbeitgebers, ob die Fachkraft die Tätigkeit ausüben kann. Die Gehaltsgrenzen bei der Blauen Karte EU werden gesenkt, besonders für Berufsanfänger. Eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation soll zur Einreise und Beschäftigung als Fachkraft befähigen. Die volle Anerkennung soll innerhalb von drei Jahren nachgeholt werden können. Die Vorrangprüfung bei der Einreise zur Aufnahme einer Ausbildung wird abgeschafft.

Erfahrungs-Säule:
Eine qualifizierte Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen soll mit zweijähriger Berufserfahrung ohne formale Anerkennung ermöglicht werden, wenn eine mindestens zweijährige Berufsausbildung im Herkunftsland absolviert wurde und einen Mindestgehalt von 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt wird. Die Gehaltsgrenze für IT-Kräfte mit Berufserfahrung soll reduziert werden. Durch eine sogenannte "Anerkennungspartnerschaft" soll die Einleitung des Anerkennungsverfahrens erst nach der Einreise und Beschäftigung möglich sein.

Potenzial-Säule:
Eine Chancenkarte auf Basis eines Punktesystems zur Arbeitsplatzsuche anhand der Kriterien Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter wird eingeführt. Es wird die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung während der Arbeitsplatzsuche geschaffen.

Weitere Regelungen:
Die Westbalkanregelung soll entfristet und das Kontingent "mindestens deutlich" angehoben werden. Auch wird eine Ausweitung auf weitere Staaten angestrebt. Die Bundesagentur für Arbeit bekommt die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Bundesregierung befristete Kontingente für bestimmte Branchen festzulegen, die unabhängig von der Qualifikation für bis zu sechs Monate einreisen können.

Weitere Informationen
https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/deutschland-wird-das-einwanderungsrecht-grundlegend-modernisieren.html
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Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse – bdo wendet sich an Politik

Am 22. November 2022 wurde der Gesetzesentwurf zur Einführung einer Strompreisbremse veröffentlicht. Durch das Gesetz sollen private und gewerbliche Stromverbraucher von den gestiegenen Strompreisen entlastet werden.
Vom 01. Januar 2023 bis zum 30. April 2024 soll ein Teil der im Jahr 2021 verbrauchten Strommenge günstiger bezogen werden können:
  • Bei einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh: 80 % des Stromverbrauchs in 2021 zu 0,40 EUR/kWh inklusive Netz- und Messstellenentgelte sowie staatlichen Abgaben
  • Bei einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh: 70 % des Stromverbrauchs in 2021 zu 0,13 EUR/kWh vor Netz- und Messstellenentgelte sowie staatlichen Abgaben
Indem als Referenz der Stromverbrauch des Jahres 2021 herangezogen wird, stützt sich der Gesetzesentwurf auf die Annahme, dass alle Stromverbraucher künftig denselben oder einen geringeren Stromverbrauch als in 2021 haben werden. Für die Busbetriebe ist das äußerst problematisch, da elektrisch angetriebene Busse erst seit 2022 nennenswert gefördert werden und folglich erst nach 2021 angeschafft wurden. Die Folge ist, dass der Stromverbrauch von Busbetrieben nach 2021 massiv ansteigt, die Entlastung beim Strompreis sich aber weiterhin am niedrigeren Stromverbrauch in 2021 orientieren soll.

Der bdo hat dies bereits im Rahmen der Verbändeanhörung bemängelt. Da den Verbänden für die Prüfung des 157-seitigen Gesetzesentwurfs jedoch keine 24 Stunden Zeit eingeräumt wurde und dass Gesetzgebungsverfahren zügig abgeschlossen werden soll, hat der bdo die Problematik zusätzlich in einem Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck, Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing und die Ausschüsse des Bundestags adressiert.

Der bdo wird das Gesetzgebungsverfahren weiterhin eng begleiten und sich dafür einsetzen, dass die steigenden Stromverbräuche der Busbetriebe infolge der Antriebs- und der Verkehrswende bei der Strompreisentlastung berücksichtig werden. Zudem setzt sich der bdo weiterhin für einen Ausgleich für die gestiegenen Dieselkosten ein. Der bdo steht hierzu im engen Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium und wird umgehend informieren, sobald neue Informationen vorliegen.

Weitere Informationen:
  • Gesetzesentwurf zur Strompreisbremse (Drucksache 20/4685)
  • Schreiben des bdo an Bundesminister Dr. Robert Habeck, Bundesminister Dr. Volker Wissing und die Bundestagsausschüsse
FAQ

Veröffentlichung der FAQ zur Inflationsausgleichs-prämie

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz erstellt und veröffentlicht.
In erster Linie werden steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Die FAQ können die privaten Busunternehmen, die eine Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an ihre Beschäftigten in Betracht ziehen, nicht nur bei der Handhabung, sondern auch bei der Auslegung strittiger Auslegungsfragen unterstützen.
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bdo-Wochenzusammenfassung KW 49 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen

  • Ungarn: Beschränkungen der Treibstoffabgaben bei MOL-Tankstellen weiterhin gültig.
  • Tschechien/Slowakei: Temporäre Grenzkontrollen werden fortgeführt.
Anbei senden wir Ihnen die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen und grundlegende Aktualisierungen der Woche. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich.

Ungarn
Die bereits veröffentlichte Mengenbeschränkung von 100 Litern Treibstoff pro Tankvorgang an Hochdrucktankstellen der MOL-Tankstellen wird bis auf weiteres fortgeführt. Die staatliche Preisobergrenze für Treibstoffe wurde aufgehoben.
Diese Beschränkung wird staatlich wöchentlich geprüft und gilt zunächst bis auf Weiteres.

Tschechien/Slowakei
Die temporären Grenzkontrollen zwischen Tschechien und der Slowakei werden bis zum 26. Dezember 2022 fortgeführt.
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Aktuelle LHO-Termine

- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg (Einladung folgt)
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang/Österreich (Einladung folgt)
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
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