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LHO-Rundschreiben

72/22 vom 21.10.2022

- Update zur Inflationsprämie
- Für alle 9-Euro-Tickets gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent
- Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber:innen (eAU) ab Januar 2023
- Regionaltreffen Nord/Ost am 19.10. in Kassel
Inflation

Update zur Inflationsprämie

Wir haben seitens des bdo neue Informationen zur so genannten „Inflationsprämie“ erhalten.
Dem zugrundeliegenden Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen, das die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie enthält, haben bereits Bundestag und Bundesrat zugestimmt und es wird in wenigen Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und damit in Kraft treten.

Die Inflationsprämie als freiwillige Leistung wird in § 3 Nr. 11 lit. c) des Einkommenssteuergesetz (EstG) geregelt werden. Der Begünstigungszeitraum ist – ab dem auf die Verkündung folgenden Tag - bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Der Gesetzeswortlaut von § 3 Nummer 11 lit. c) EStG wird wie folgt lauten:

„Steuerfrei sind (…)
11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … (einsetzen: Datum des auf den Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgenden Tages) bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von EUR 3.000,--.“

Die aus Arbeitgebersicht relevanten Eckpunkte der Neuregelung sind:
  • Die Arbeitgeber sind – wie schon beim Corona-Bonus – nicht verpflichtet, eine Inflationsprämie zu zahlen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. Weder dem Grunde, noch der Höhe besteht insoweit ein Anspruch auf eine Zahlung oder Gewährung gegen den Arbeitgeber. Wird sie allerdings gezahlt, ist wie bei anderen Zahlungen der sog. Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Anderenfalls ist ein sachlicher Grund erforderlich.
  • Die Inflationsprämie – wie auch der Corona-Bonus – kann in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden, solange der Gesamtbetrag bis zum 31.12.2024 nicht überschritten wird.
  • Die Leistung muss „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ erfolgen. Hier ist in beliebiger Form deutlich zu machen, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung erfolgt.
  • Die Formulierung ist nahezu identisch mit dem in § 3 Nr. 11 lit. a) des Einkommensteuergesetzes (EstG), geregelten sog. Corona-Bonus. Die „Inflationsprämie“ muss (wie auch schon der Corona-Bonus) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung kommt folglich nicht in Betracht, ebensowenig eine etwaige Verrechnung bzw. ein Ersatz von tarifvertraglich und arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen.
  • Die Zahlung der Inflationsprämie kann auf tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage erfolgen.
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Für alle 9-Euro-Tickets gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent

Für den Zugnah- und -fernverkehr und für Buslinienverkehre in Gemeinden oder bis 50 Kilometer Länge gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 b) UStG).
Busfahrten außerhalb der 50 km-Grenze werden zum normalen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent besteuert.

Bei der zügigen Umsetzung des 9-Euro-Tickets blieb zunächst ungeklärt, in welcher Höhe das 9-Euro-Ticket umsatzbesteuert wird. Denn aufgrund dessen bundesweiten Gültigkeit war die Fahrstreckenlänge nicht mehr wie bei den üblichen Tarifangeboten erkennbar. Für die Busunternehmen war nun unklar, ob die Umsatzsteuer auf dem 9-Euro-Ticket mit 19 Prozent oder mit sieben Prozent auszuweisen ist.

Der bdo hat sich zur Klärung an Bundesfinanzminister Christian Lindner gewandt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich daraufhin mit den Vertretern der Länder darauf geeinigt, aus Vereinfachungsgründen einheitlich die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b) UStG anzuwenden. Damit steht nun fest, dass für alle 9-Euro-Tickets der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt. Die Busunternehmen können folglich für alle durch sie verkauften 9-Euro-Tickets einen Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ausweisen.
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Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung für Arbeitgeber:innen (eAU) ab Januar 2023

Am 01. Januar 2023 ist per Gesetz die Zeit des „Gelben Scheins“ passé – zumindest für Krankmeldungen in Betrieben.
Grund genug, um noch einmal einen genaueren Blick auf die dann geltende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu werfen. Die eAU gilt ab dem genannten Zeitpunkt bundeseinheitlich ausschließlich für die Krankmeldung von gesetzlich versicherten Arbeitnehmer:innen. Ärzte oder Krankenhäuser übermitteln die Krankheitsdaten an die jeweilige Krankenversicherung des gesetzlich Versicherten. Die Bringschuld des Beschäftigten wandelt sich in eine Holschuld der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (AG). Die/der AG muss die AU-Daten elektronisch bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers abrufen.
Die gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren zur elektronischen Krankschreibung wurde mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III im Jahr 2019 und dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG, verkündet am 12. Juni 2020, BGBl. 2020 Nr. 28, S. 1248) geschaffen. Dem Gesetzgeber ging es dabei im Kern um: 1. Bürokratieabbau und 2. nachhaltiges Handeln.

Zum Ablauf wie Arbeitgeber:innen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen (hier die Ausführungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA):
  1. Der AN meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Ebenfalls muss der AN die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.
  2. Der AN erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für seinen AG.
  3. Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24:00 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.
  4. Der AG oder ein Beauftragter (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU and die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
  5. Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der AG oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
Die Daten, die AG bei der Krankenkasse abfragen dürfen, sind identisch mit denen auf dem „Gelben Schein“ wie bspw.:
  1. Name des Beschäftigten
  2. Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit
  3. Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  4. Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
  5. Angabe, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder bspw. Arbeitsunfallfolgen beruht
Zwar sind per Gesetz keine strikten Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben. Zu empfehlen ist, die Regellöschungsfrist nach den Fristen, die für die Erstattung der Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen gelten, abzuleiten. Ein dauerhaftes Speichern der Arbeitsunfähigkeitsdaten durch AG ist nicht erlaubt, da es sich um besonders sensible und damit schutzwürdige personenbezogene Daten handelt.

Hinweis: AG sollten Ihre Mitarbeiter klar darüber informieren, was ab dem 01. Januar 2023 gilt. Wichtig ist insbesondere eine Mitteilung gegenüber den Beschäftigten, dass sie sich auch ab diesem Datum nicht von der Pflicht sich unverzüglich krank zu melden entbunden werden (spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag). Auch die anderen gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Krankschreibung bleiben ebenfalls gleich und erhalten. Beispielhaft ist hier der verlängerte Krankheitsfall des Beschäftigten zu nennen. Wie gehabt, ist dann eine neue AU notwendig.

Weiterführende Angaben können Sie folgenden Quellen entnehmen:
Regionaltreffen LohfRüss 1

Regionaltreffen Nord/Ost am 19.10. in Kassel

Am 19. Oktober fand das LHO-Regionaltreffen Nord/Ost am SVG-Autohof Lohfeldener Rüssel in Kassel statt.

Nach einer Begrüßung durch den Regionalbeauftragten Bernd Frölich sowie LHO-Geschäftsführer Volker Tuchan wurden aktuelle Entwicklungen im ÖPNV und Touristik diskutiert.
Das Thema Wasserstoffantrieb und die hierfür benötigte Tankinfrastrukture war Thema des Vortrags von Herrn Frank Belmer von Shell New Energies. Hieran anknüpfend hatten die Anwesenden die Gelegenheit, sich die Wasserstofftankstelle auf dem Autohof anzusehen und die Funktion erläutern zu lassen.
Regionaltreffen LohfRüss 2
Wie mit der Gewinnung von Beschäftigten aus Griechenland dem aktuellen Personalengpass etwas entgegengewirkt werden kann, stellten Frau Dunja Berkers und Frau Adelina Kuliqi von der Your Mellon GmbH dar.

Mit Herrn Martin Lometsch vom NVV konnten die Teilnehmenden über aktuelle Entwicklungen (geplantes 49-€-Ticket, Umstieg auf alternative Antriebe, anstehende Vergaben) diskutieren. LHO-Geschäftsführer Volker Tuchan berichtete zum Abschluss über derzeitige und ggfs. mögliche Corona-Regelungen in den kommenden Monaten sowie über die Positionen der Branche zur Reduzierung von Führerschein- und BKF-Qualifizierungskosten.

Wir haben uns sehr gefreut, dass nach langer Zeit wieder einmal ein Regionaltreffen in dieser Form möglich war und sich persönlich ausgetauscht werden konnte.

Weitere Regionaltreffen finden für die Region Mitte/West am 08.11. ab 15 h in Staufenberg sowie für die Region Süd am 28.11. ab 15 h in Langen statt.
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Aktuelle LHO-Termine

- 31.10.2022 Arbeitskreis Alternative Antriebe, ICB, Frankfurt/Main
- 08.11.2022 Regionaltreffen Mitte/West, Burg Staufenberg
- 18.11.2022 LHO-Mitgliederversammlung, CPH Hanau
- 28.11.2022 LHO-Regionaltreffen Süd, Langen
- 23.-26.02.2023 LHO-Winterseminar, Freiburg
- 15.-18.03.2023 LHO-Aktiv- und Tourismusseminar, Leogang
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
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35390 Gießen
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