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LHO-Rundschreiben

27/22 vom 25.03.2022

- Ukrainekrieg: BMF-Verwaltungsanweisungen für steuerliche Behandl-
ung von Untersützungen
- Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energie-
kosten
- Anfrage Busse für Ukrainehilfe
- SBS: Noch wenige Restplätze für Praxisseminar für Fuhrparkbetreiber /
Abfrage Seminar Fahrpersonal
- bdo-Wochenzusammenfassung KW 12 – neue Vorschriften im In- und
Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen
Steuern

Ukraine-Krieg: BMF-Verwaltungsanweisungen für steuerliche Behandlung von Untersützungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Verwaltungsanweisungen mit steuerlichen Maßnahmen erlassen, wie die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen steuerlich berücksichtigt wird.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

1. Bei Spenden reicht als Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen grundsätzlich ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes aus. Eine Zuwendungsbestätigung wird nicht benötigt.

2. Steuerbegünstigte Körperschaften:
  • Spendenaktionen für die Ukraine können ohne entsprechenden Satzungszweck durchgeführt werden. Die Steuerbegünstigung wird dadurch nicht geschädigt. Die durch die Spenden eingenommenen Mittel müssen für den angegebenen (ukrainebezogenen) Zweck verwendet werden.
  • Vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, können ohne eine Satzungsänderung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingesetzt werden. Das gilt auch für die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten. Die Steuerbegünstigung wird dadurch nicht geschädigt.
  • Finden auf Leistungen von Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften besondere steuerliche Vorschriften Anwendung, z.B. eine Umsatzsteuerbefreiung, gelten diese weiterhin, wenn vorübergehend Flüchtlinge darin untergebracht werden.
    • Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung wird nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
    3. Die vorübergehende Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BgA) führt nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen. In betreffenden Zeitraum ist das Einkommen des BgA mit Null anzusetzen.

    4. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Aufwände zur Unterstützung der Kriegs-Geschädigten gelten als Betriebsausgabe, wenn damit wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für das Unternehmen erstrebt werden.

    5. Arbeitslohnspenden für Spendenzahlungen des Arbeitgebers oder zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers werden bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht dazugerechnet.

    6. Für Aufsichtsratvergütungen gilt dasselbe wie für Arbeitslohnspenden (vgl. 5.).

    7. Die umsatzsteuerbare Überlassung von Sachmitteln, Räumen und Personal ist umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

    8. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

    9. Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand erfolgt keine Besteuerung wegen unentgeltlichen Wertabgabe und keine Vorsteuerkorrektur. Das gilt auch für Vorsteuern aus laufenden Kosten.

    10. Wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Flüchtlingen zur Verfügung stellen, erfolgt keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und keine Vorsteuerkorrektur. Bei unentgeltlichen Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) wird ein Vorsteuerabzug gewährt.

    11. Bei einer Zuwendung als Schenkung sind Steuerbefreiungen möglich, z.B. bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften.



    Die Details entnehmen Sie bitte der Verwaltungsanweisung unter diesem Link oder dem Anhang. Die Regelung gilt für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Wir empfehlen den Unternehmen, diese Verwaltungsanweisungen an ihre Steuerberater weiterzuleiten.
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    Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten

    Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien hat sich nach einer Nachtsitzung vom 23. auf den 24.03. auf ein Maßnahmenpaket zur Abmilderung der hohen Kraftstoff und Energiepreise geeinigt. Es sind u.a. folgende Maßnahmen geplant:
    Absenkung Energiesteuern auf Kraftstoffe
    Für drei Monate sollen die Energiesteuern auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden. Im Ergebnis sinken die Steuern auf Spritpreise pro Liter um 30 Cent beim Benzin und 14 Cent beim Diesel. Noch nicht festgelegt wurde, ab welchem Zeitpunkt die Absenkung genau in Kraft treten soll.

    ÖPNV: 9-Euro-Ticket für 90 Tage
    Die Koalition will für 90 Tage ein Ticket für 9 Euro pro Monat für den ÖPNV einführen. Dazu soll der Bund Zuschüsse an die Bundesländer zahlen. Hierbei stellen sich viele offene Fragen, u.a. zum Umgang mit bestehenden Abos sowie Art und Höhe der Ausgleichszahlungen an die Bundesländer. Auch der Zeitpunkt, wann die Tickets zu beziehen sein werden, ist offen, voraussichtlich kann dies frühestens im Sommer umgesetzt werden. Hierzu tagen heute auch die Verkehrsminister der Länder in einer Sondersitzung.

    Energiepreispauschale von 300 Euro
    Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer und soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen zusätzlich gewährt werden. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

    Einmalzahlung für Familien in Höhe von 100 Euro pro Kind
    Zur Abfederung besonderer Härten für Familien soll für jedes Kind einen Einmalbonus in Höhe von 100 Euro ausgezahlt werden, der auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Empfängern von Sozialleistungen sollen zusätzlich zu den bereits beschlossenen 100 Euro pro Person weitere 100 Euro ausgezahlt werden.

    Der bdo und die Landesverbände begrüßen insbesondere die Absenkung der Energiesteuern auf Diesel, die der bdo in vielen Gesprächen mit Entscheidungsträgern gefordert hat, ausdrücklich. Allerdings ist die Energiesteuersenkung nicht ausreichend, um die dramatischen Mehrkosten für Diesel auszugleichen. Es müssen weitere Schritte folgen, etwa durch eine Aussetzung der CO2-Bepreisung oder durch nichtrückzahlbare Zuschüsse. Bisher verbietet das EU-Beihilferecht jedoch solche Zahlungen. Der bdo wirbt bei der Bundesregierung dafür, dass diese sich bei der EU-Kommission für eine entsprechende Anpassung des Rechtsrahmens einsetzt.

    Über die weiteren Entwicklungen hierzu werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

    Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses können Sie hier nachlesen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/2022-03-23-massnahmenpaket-bund-hohe-energiekosten.pdf?__blob=publicationFile&v=3
    Achtung

    Anfrage Busse für Ukrainehilfe

    Wir sind von einer privat organisierten Flüchtlingsinitiative an der polnisch-ukrainischen Grenze in Przemysl nach Hilfe für den Transport von Geflüchteten angesprochen worden.

    Die Nachricht der Flüchtlingsinitiative leiten wir Ihnen gerne weiter:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bis vor wenigen Tagen habe ich an der polnisch-ukrainischen Grenze in Przemysl als Disponent in einem Flüchtlingslager gearbeitet und bin nach wie vor in die Organisation im Lager eingebunden.

    Nachdem die Flüchtlinge über die Grenze kommen, werden sie in einen notdürftig umgebauten und mit Feldbetten ausgestatteten Supermarkt gebracht. Die Feldbetten stehen hier dicht an dicht.
    Die große Herausforderung besteht nun darin, die Flüchtlinge zu verteilen und an Orte zu bringen, an denen sie bis zum Ende des schrecklichen Krieges bleiben können.

    Hierzu benötigen wir Ihre Unterstützung.

    Falls Sie sich vorstellen können, sich hier zu beteiligen, insbesondere wenn Sie einen Bus mit Fahrer zur Verfügung stellen könnten, wären wir als Orga-Team und die betroffenen Flüchtlinge Ihnen sehr dankbar.

    Sie können mich gerne per Mail, telefonisch oder per Messenger kontaktieren, wenn Sie unsere Sache unterstützen wollen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Specht
    Sportmanagement M³ GbR
    Geschäftsführer Recht & Finanzen
    Birkenstr. 16B
    83707 Bad Wiessee
    Mobil 0179/2302367
    E-Mail: ms@sport-m3.de

    SBS Horvath

    SBS: Noch wenige Restplätze für Praxisseminar für Fuhrparkbetreiber / Abfrage Seminar Fahrpersonal

    Die Firma SBS - Schulung Beratung Service hat uns darüber informiert, dass für den nächsten Termin des Seminars Änderungen Sozialvorschriften, Digitaler Tacho, EU-Führerscheine Pflichten, Risiken und Lösungen für Fuhrparkbetreiber im Güter- oder Personenverkehr am 30.03.2022 von 08:30 Uhr - 17:00 Uhr in Langen noch wenige Restplätze verfügbar sind.
    Anmeldungen können direkt unter diesem Link vorgenommen werden:
    https://termine.sbs-info.de/events/praxisseminar-fur-fuhrparkbetreiber-anderungen-sozialvorschriften-digitaler-tacho-eu-fuhrerscheine-langen/lD4QrMQAsrxYBlWEFKfT

    LHO-Mitgliedsunternehmen erhalten einen Rabatt in Höhe von 30,- netto auf den Seminarpreis.

    Hinweis: Dieses Seminar ist nicht für das Fahrpersonal gedacht, sondern für Unternehmer, Verkehrsleiter, Disponenten, sonstige verantwortliche Personen in Verkehrsunternehmen.

    Da wir Fragen aus der Mitgliedschaft erhalten haben, ob seitens der SBS auch wieder ein Seminar für das Fahrpersonal angeboten werden könne, haben wir Kontakt mit der SBS aufgenommen und vereinbart, den hiesigen Bedarf abzufragen.

    Sofern bei Ihnen Bedarf besteht, teilen Sie uns bitte per E-Mail an info@lho-online.com kurzfristig mit, wie viele Beschäftigte aus Ihrem Unternehmen parallel an einem Termin teilnehmen könnten.

    Bei entsprechenden Rückmeldezahlen werden wir mit SBS einen oder ggfs. auch mehrere Termine abstimmen.
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    bdo-Wochenzusammenfassung KW 12 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen


    - Niederlande: Neue Übersicht für Reisebusse in Amsterdam.
    - Belgien: Auflagen für den internationalen Personentransport veröffentlicht.
    - Österreich: FFP2-Maskenpflicht wird wieder ausgeweitet.
    - Ukraine: Auflistung von geschlossenen Grenzübergängen
    Anbei senden wir Ihnen die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich. Zur Erleichterung Ihrer Reiseplanung nutzen Sie auch gern die Website reopen.europa.eu für grundsätzliche Informationen zu u.a. Einreisebestimmungen sowie Beschränkungen innerhalb der europäischen Länder.

    Niederlande
    Seit 2018 gelten in Amsterdam besondere Verkehrsregeln für Busse. Zur Übersicht etwaiger Neuerungen wird im Zuge dessen jedes Jahr eine Übersichtskarte veröffentlicht. Die Ausgabe für 2022 finden Sie auf der Website von Amsterdam und in der Länderdatenbank bei den Niederlanden unter „Verkehrsbeschränkungen“.

    Belgien
    Der belgische Verband FBAA hat eine Liste mit den Auflagen für den internationalen Personenverkehr während Corona in Belgien veröffentlicht. Die ausführliche Tabelle im Original auf Englisch finden Sie hier. Die gelten Auflagen unterscheiden sich je nach farblicher Kategorisierung des Herkunftortes. Ein Großteil Deutschlands ist derzeit als „rot“ eingestuft. Eine Zusammenfassung der Auflagen finden Sie auf Deutsch hier.

    Österreich
    Seit dem 24. März 2022 gelten wieder verschärfte Maßnahmen in Österreich. Die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wird wieder ausgeweitet. Das bedeutet, dass die Passagiere im Reisebus wieder zum Tragen der FFP2-Maske verpflichtet sind. Das Fahrpersonal bleibt im Moment weiterhin davon ausgenommen, wenn kein physischer Kontakt zu den Gästen besteht oder es sonstige Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwände) gibt.

    Ukraine
    Die ukrainischen Behörden haben mit dem Erlass des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 188-d vom 26.02.2022 eine Liste der Grenzübergangsstellen und Zollposten erstellt, die bis auf weiteres geschlossen sind. Die Liste können Sie hier aufrufen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Volker Tuchan
    Geschäftsführer
    Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
    Marburger Str. 44
    35390 Gießen
    +49 641 932930
    +49 641 9329333
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    www.lho-online.com
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