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LHO-Rundschreiben

26/22 vom 22.03.2022

- COVID-19 – Änderungen von Infektionsschutzgesetz, Arbeitsschutz-
verordnung und Einreiseverordnung
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COVID-19 – Änderungen von Infektionsschutz-gesetz, Arbeitsschutzverordnung und Einreise-verordnung

Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom vergangenen Freitag, wurden das Infektionsschutzgesetz, die Coronavirus-Einreiseverordnung und die Corona-Arbeitsschutzverordnung geändert. Nachfolgend haben der bdo Ihnen die für Busbetriebe relevanten Änderungen zusammengefasst:

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Zum 19. und 20. März 2022 traten folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft:

3G-Pflicht am Arbeitsplatz entfällt
Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises am Arbeitsplatz entfällt.

3G-Pflicht im öffentlichen Verkehr entfällt
Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt nicht mehr die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. Allerdings können die Bundesländer in der Übergangsfrist (s.u.) weiterhin eine 3G-Pflicht vorsehen.

Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr (Kontrollpflicht)
Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr (u.a. Busse) gilt eine Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Maske). Die Maskenpflicht gilt für die Fahrgäste sowie für das Service-, Kontroll- und Fahrpersonal, sofern dieses physischen Kontakte zu anderen Personen hat. Beförderer müssen stichprobenhafte Kontrollen durchführen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Personen mit einer ärztlichen Bescheinigung
Gehörlose und schwerhörige Menschen, Personen welche mit diesen kommunizieren und ihre Begleitpersonen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Maskenpflicht aufheben.

Homeoffice-Pflicht entfällt
Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, wo möglich, die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen und die Arbeitnehmer:innen auch nicht mehr verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

Bundesländer: nur noch niedrigschwellige Maßnahmen
Seit dem 20. März 2022 dürfen die Bundeländer grundsätzlich und unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen nur noch ausgewählte, niedrigschwellige Maßnahmen anordnen. Dazu gehören u.a.:
  • Maskenpflicht, u.a. im öffentlichen Personennahverkehr
  • Testpflichten zum Schutz bestimmter Personengruppen in bestimmten Einrichtungen
In Hot-Spot-Regionen sind zusätzliche Maßnahmen möglich
Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt. Eine Gefahrenlage kann bestehen, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht.

Lokal können dann folgende Maßnahmen angeordnet werden:
  • Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Maske)
  • Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen
  • 3G-Zugangsbeschränkung für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr
  • Verpflichtung zu Hygienekonzept für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, Betriebe der Touristik, Freizeit oder Kulturbranche. Das Hygienekonzept muss die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen.
Definition der GGG-Nachweise neu im IfSG
Die Definitionen der Impf-, Genesungs- und Testnachweise wurden zwar nicht geändert, werden aber neu im IfSG geregelt und nicht mehr in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung. Die Bundesregierung kann die Definitionen, mit Zustimmung des Bundesrats, durch eine Rechtsverordnung ändern.

Übergangsregelung bis 02. April 2022
Damit die Bundesländer ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, gilt eine Übergangsfrist. Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, können noch bis zum 2. April 2022 verlängert werden.

Die Maßnahmen aus dem IfSG treten zum 23. September 2022 außer Kraft. Bis dahin soll über weiter notwendige Maßnahmen neu entschieden werden.

Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
Die Gültigkeit der Coronavirus-Einreiseverordnung wird bis zum 28. April 2022 verlängert. Die übrigen Änderungen betreffen lediglich Verweise auf die neu im Infektionsschutzgesetz geregelten Definitionen der 3G-Nachweise (s.o.).

Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die seit dem 20. März 2022 geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Arbeitgeber entscheiden selbst, welche Infektionsschutzmaßnahmen in ihrem Betrieb notwendig sind. Dazu müssen sie eine Gefährdungsbeurteilung gemäߧ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes durchführen und das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren berücksichtigen.
  • Die Maßnahmen müssen auch die Pausenbereiche und Pausenzeiten erfassen.
  • Die Maßnahmen müssen in einem betrieblichen Hygienekonzept festgelegt und den Arbeitnehmer:innen zugänglich sein.
  • Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob folgende Maßnahmen erforderlich sind:
    • Ein kostenloser Corona-Test pro Woche
    • Eine Reduktion betriebsbedingter Personenkontakte und die Arbeit im Homeoffice
    • Bereitstellung von OP- oder FFP2-Masken
  • Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer:innen ermöglichen, während der Arbeitszeit COVID-19-Impftermine Betriebsärzte muss der Arbeitgeber organisatorisch oder personell unterstützen.
  • Abweichende Vorschriften der Bundesländer zum Infektionsschutz bleiben unberührt.
Die Regelungen aus der Corona-ArbSchV gelten bis zum 25. Mai 2022.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
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