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LHO-Rundschreiben

24/22 vom 18.03.2022

- Dieselkosten – Möglichkeiten zur Weitergabe des Preisrisikos
- Rechtliche Einschätzungen zur Stornierung aufgrund des Krieges in
der Ukraine
- Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert
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Dieselkosten – Möglichkeiten zur Weitergabe des Preisrisikos

Wir informierten Sie bereits über die Rechtslage zu den Muster-AGB des bdo, wie Busunternehmen die steigenden Treibstoffkosten an die Kunden weitergeben können.
Der bdo hat zusätzlich mit RA Hütten geprüft, welche weiteren Möglichkeiten für die Busunternehmen bestehen, die Risiken der Preisentwicklung für Treibstoffe an die Kunden weiterzugeben. RA Hütten hat dazu eine Handreichung erarbeitet. Da die Gegebenheiten, die Unternehmenspolitik und die Kundenbeziehungen sehr individuell sind, hat RA Hütten mehrere Optionen in seiner Handreichung ausgeführt. Die Unternehmen können daraus die für sie geeignetste Möglichkeit nutzen.

Bitte beachten Sie, dass Sie diese vertraglichen Vereinbarungen gegenüber den Kunden stets transparent und ausdrücklich gemäß dieser Handreichung kommunizieren.

Der GVN hatte Herrn Hütten bereits mit einer Handreichung zur Rechtslage bei den Muster-AGB des bdo beauftragt. Diese Handreichung zu den Muster-AGB finden Sie hier.
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Rechtliche Einschätzungen zur Stornierung auf-grund des Krieges in der Ukraine

In den letzten Tagen erreichten den bdo mehrere Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen von Stornierungen/Absagen von Reisen in die Ukraine oder nach Russland. Dazu möchten wir Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einschätzung geben.
Stornierung durch Reisende
Für eine kostenlose Stornierung durch die Reisenden müssen unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gemäß § 651 h Abs. 3 BGB vorliegen, wodurch die Reise oder die Beförderung objektiv erheblich beeinträchtigt ist. Eine bloß subjektiv empfundene Angst der Reisenden ist nicht ausreichend.

Die Ukraine hat den Kriegszustand ausgerufen und das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für die Ukraine erlassen (Stand 17. März 2022). Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als Indiz dafür, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen können. Eine konkrete Kriegsgefahr oder ein Kriegsausbruch gelten im Reiserecht als außergewöhnliche Umstände und rechtfertigen eine kostenlose Stornierung.

Für Russland besteht derzeit nur für die südlichen Grenzregionen zur Ukraine eine Reisewarnung. Für die übrigen, nicht von der Reisewarnung betroffenen Regionen Russlands ist derzeit nicht von außergewöhnlichen Umständen und einem kostenlosen Stornierungsrecht auszugehen. Die Reisenden müssten nachweisen, dass an ihrem konkreten Reiseziel in Russland eine nicht zumutbare Lage, die keinen gefahrlosen Urlaub ermöglicht, herrscht.

Absage durch den Reiseveranstalter
Es gibt keine Urteile zum Pauschalreiserecht, wie sich Reiseveranstalter im Falle eines Krieges verhalten müssen. Reiseveranstalter können eine Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände absagen, wenn sie an der Durchführung der Reise gehindert sind (§ 651 h Abs. 4 BGB). Für die Absage durch die Veranstalter liegen somit strengere Anforderungen als für die Stornierung durch die Reisenden vor. Bei der Einschätzung der Lage bleibt für die Reiseveranstalter ein Restrisiko, weil sich die weitere Entwicklung und die Durchführbarkeit der Reise nur schwer abschätzen lassen und die Absage der Reise deshalb zu früh oder zu spät erfolgen könnte.

Reiserechtsexperten gehen davon aus, dass die für den Sommer 2022 geplanten Reisen nach Russland nicht durchgeführt werden können, weil die weitreichenden Sanktionen bis dahin nicht aufgehoben sein dürften.

Reisen in die Ukraine können die Reiseveranstalter, wie auch die Reisenden, aufgrund des bestehenden Kriegs absagen.

Die Absage der Reise muss unverzüglich erfolgen, sobald der Reiseveranstalter vom Rücktrittsgrund Kenntnis erlangt hat. Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis unverzüglich, spätestens bis 14 Tage nach seinem Rücktritt zurückerstatten.
Arbeitsschutz

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 einem neuen Referentenentwurf zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zugestimmt.
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20. März 2022 in Kraft treten und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist seitens des Arbeitgeber insbesondere zu prüfen, ob
  • ein kostenfreies Testangebot (1x wöchentlich) für alle nicht ausschließlich im Homeoffice Beschäftigten eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Infektionen im Betrieb darstellt
  • betriebsbedingte Personenkontakte weiterhin reduziert werden müssen, und zu diesem Zweck auch ein Angebot auf Homeoffice unterbreitet wird
  • die Bereitstellung von OP-Masken oder Atemschutzmasken notwendig ist, weil technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind
Je nach Ergebnis der betriebsbezogenen Prüfung sind dann entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
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