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LHO-Rundschreiben

21/22 vom 10.03.2022

- Pressemitteilung bdo / Logistik- und Busbranche schlagen Alarm
- Explosion der Dieselkosten – Handlungsmöglichkeiten bei laufenden
Verträgen
- Polen: Mautbefreiung für Fahrzeuge beim Transport aus humanitärem
Zweck
- Befreiung von leistungsabhängiger Schwerverkehrsabgabe in der
Schweiz
bdo
Pressemitteilung
Berlin, den 9. März 2022

Logistik- und Busbranche schlagen Alarm

Preisexplosion bei den Kraftstoffen gefährdet Existenzen der Mittelständler, Versorgungssicherheit und Reisebusverkehr


Angesichts der massiven Preissteigerungen beim Diesel aber auch bei den klimafreundlicheren Gaskraftstoffen CNG und LNG schlagen die Verbände der Logistikwirtschaft und der Busbranche AMÖ, BDO, BGL, und BWVL Alarm.

Lesen Sie hier weiter.
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Explosion der Dieselkosten – Handlungsmöglichkeiten bei laufenden Verträgen

Wie vorstehende Pressemitteilung des bdo zeigt, wird auf politischer Ebene seitens des bdo und der Landesverbänden mit Hochdruck daran gearbeitet, Entlastungen für die Busunternehmen für die dramatisch gestiegenen Dieselkosten zu erreichen.
Wir haben gestern hierzu auch an einer Ad-hoc-Sitzung der Geschäftsführer/-innen der Vereinigung hessischer Unternehmerverbände (VhU) teilgenommen und auf die massiven Auswirkungen auf die Busbranche hingewiesen. Die VhU erarbeitet mit ihren Mitgliedsverbänden kurzfristig ein Forderungspapier gegenüber den politischen Entscheidungsträgern in Hessen.

Ferner stellen sich Fragen, wie mit bestehenden Verträgen umzugehen ist. Im Folgenden haben wir Ihnen für unterschiedliche Verkehre einige Hinweise zusammengestellt:

ÖPNV-Verträge (öffentl. Dienstleistungsaufträge)
In allen uns bekannten Verträgen ist eine Preisgleitklausel für Dieselkosten aufgenommen. Diese Kosten werden jedoch in der Regel erst im darauffolgenden Jahr angepasst, stark überdurchschnittliche Kosten für Diesel seit Beginn des Jahres 2022 werden daher erst im folgenden Jahr ausgeglichen. Somit stellt sich hier zuvorderst ein Kosten-/und Liquiditätsproblem.

In manchen Verträgen sind unterjährige Anpassungen an Indices vorgesehen, doch auch hier erfolgt eine Anpassung ggfs. erst in einigen Monaten. Daher sollten Sie in jedem Fall angesichts der erheblichen Kostensteigerungen an Ihren Auftraggeber (Verbund, LNO oder im Fall der Subunternehmerschaft an ihr auftraggebendes Unternehmen) herantreten und um eine Anpassung der monatlichen Abschläge ersuchen, damit Liquiditätsengpässe vermieden werden und die Verkehr wie vertraglich gefordert aufrechterhalten werden können, ohne in finanzielle Schieflage zu geraten.

Wir haben bereits Kontakt mit dem RMV und dem NVV und einzelnen LNO aufgenommen, und auf die kritische Situation der Unternehmen hingewiesen und um kurzfristige Abhilfe gebeten. Seitens einiger Unternehmen haben wir zwischenzeitlich die Rückmeldung erhalten, dass sich erste öffentliche (ÖPNV-)Auftraggeber hier problembewusst zeigen und Abschläge erhöhen wollen.

Sonstige (vor allem freigestellte) Verkehre
Nach unseren Kenntnissen gibt es bei diesen, meist über ein oder zwei Jahre laufenden Verträgen, idR keine Preisgleitklauseln für Dieselkosten.
Sofern der Vertrag auch keine eigene Klausel für mögliche Erhöhungen in besonderen Fällen vorsieht, käme allenfalls eine Vertragsanpassung auf Grund von § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) in Betracht.
Hierbei ist zu beachten, dass § 313 BGB nur in Ausnahmefällen anwendbar ist. Das gewöhnliche Risiko von Preisveränderungen ist in aller Regel zu tragen und kann nicht ohne Weiteres auf den Vertragspartner abgewälzt werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut gelten folgende Voraussetzungen:
  • Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert
  • die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten
In der Folge kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnisse den Vertrag kündigen.

Angesichts der erheblichen Kostensteigerungen beim Diesel, alleine in der letzten Woche eine Steigerung von über 20 %, dürften Umstände vorliegen, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben, zumal die Dieselkosten bei solchen Verkehren keine unbedeutenden Nebenkosten sind. Bei schon vor einigen Monaten geschlossenen Verträgen war auch von den Vertragsparteien nicht damit zu rechnen, dass die Erhöhungen ein solches Ausmaß annehmen würden.
Ob dem Busunternehmen bei derartigen Kostensteigerungen das Festhalten an einem Vertrag mit Festpreisen weiter zugemutet werden kann, ist in jedem Einzelfall zu bewerten. Zumindest bei nicht nur sehr kurzfristigen Preisspitzen ist dies uE jedoch nur schwer vorstellbar.

Daher gibt es auch hier die Empfehlung, kurzfristig auf den Aufraggeber zuzugehen, und um eine Anpassung der Zahlungen zu ersuchen, damit diese wichtigen Verkehre weiter aufrecht erhalten werden können.

Mietomnibusverkehr
In Ziff. 6 unserer Muster-AGB wurde eine Klausel zu nachträglichen Preiserhöhungen aufgenommen. Hiernach ist das Busunternehmen berechtigt, u.a. bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

4-Monatsfrist beachten
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der Auftraggeber (Mieter) ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

Rücktrittsrecht des Mieters
Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Mieter ohne Zahlungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

Pauschalreisen
Ziffer 4 der Musterreisebedingungen sieht ebenfalls unter bestimmten Umständen Möglichkeiten zur Preisanpassung vor. Eine Erhöhung ist hiernach u.a. für gestiegene Kraftstoffkosten möglich. Der Kunde muss aber in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet werden. Ferner muss die Berechnung der Preiserhöhung mitgeteilt werden.

Fristen und Rücktrittsrecht des Kunden
Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb gesetzten Frist ausdrücklich den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

Bitte beachten Sie, dass die Muster-Mietomnibus-AGB bzw. die Muster-Reisebedingungen Grundlage des jeweiligen Vertrags sein müssen, um als Basis für Erhöhungen herangezogen werden zu können.
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Polen: Mautbefreiung für Fahrzeuge beim Transport aus humanitärem Zweck

Im Zuge der Ukraine-Krise gab es einige Rückfragen an den bdo zu einer möglichen Mautbefreiung in Polen und leider auch zahlreiche widersprüchliche Aussagen hierzu. Nach Prüfung der Originalquelle geht der bdo davon aus, dass Polen sich dazu entschieden hat, Fahrzeuge, die für humanitäre Zwecke im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine eine Beförderung durchführen, von der Mautpflicht zu befreien. Dafür ist eine Beantragung notwendig.
Hierfür gilt folgendes Vorgehen vor Fahrtbeginn:

Das Unternehmen übermittelt im Vorfeld die nachfolgenden Informationen per Mail an das Ministerium für Infrastruktur (humanitarianaid@mi.gov.pl)
  • Anzahl der Fahrzeuge im Konvoi
  • Kennzeichen der Fahrzeuge
  • Angabe des Landes, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind
  • Wenn möglich, die ungefähre Dauer der Fahrt auf polnischem Gebiet (in beide Richtungen)
Wenn die Route eines Fahrzeugs oder eines Konvois durch einen der gebührenpflichtigen Autobahnabschnitte führt, die von privaten Unternehmen verwaltet werden, ist es außerdem möglich, diese Fahrzeuge von der Mautpflicht zu befreien, sofern sie sich im Voraus mit dem entsprechenden Konzessionär in Verbindung setzen und ebenfalls Informationen an die oben genannte Adresse übermitteln.

Folgende Kontaktdaten für alle mautpflichtigen Autobahnen in Polen leiten wir weiter:

- A1 Gdańsk-Toruń - Concessionaire: GdaEsk Transport Company S.A.
- A2 Świecko-Nowy Tomyśl, Nowy Tomyśl-Konin - Concessionaires: Autostrada Wielkopolska S.A., Autostrada Wielkopolska II S.A.
- A4 Katowice-Kraków - Concessionaire: Stalexport Autostrada MaEopolska S.A.
Wir empfehlen, die E-Mail, mit der die Daten übersendet wurden, als Nachweis mitzuführen. Sollten uns weitere stichhaltige Informationen hierzu erreichen, informieren wir Sie umgehend.
Schweiz

Befreiung von leistungsabhängiger Schwerver-kehrsabgabe in der Schweiz

Nach Informationen des bdo hat das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BABS) die Vignettenpflicht in der Schweiz für alle Fahrzeuge aufgehoben, die ukrainische Flüchtlinge oder humanitäre Hilfsgüter für die Ukraine transportieren. Die Maßnahme tritt sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022. Laut dem BAZG ist keine Beantragung hierfür notwendig, da es sich gewissermaßen aus der Situation (weil sich z.B. Hilfsgüter oder ukrainische Flüchtende im Fahrzeug befinden) ergibt. Weitere Informationen finden Sie hier.

All diese Informationen sind selbstverständlich auch in der Datenbank abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
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