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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie unser aktuelles Rundschreiben zu folgenden Themen:

- Rahmenvertrag mit der GEMA - Bedarfsabfrage
- Österreich - neue Entsenderegeln für Transitfahrten und Rundfahrten mit geschlossenen Türen ab heute von
der Entsendemeldung befreit
- Italien: Zusätzliche Testpflicht entfällt für Geimpfte/Genesene
- COVID-19 – Verlängerung Kurzarbeitergeld und Bezugsdauer geplant
- EU-Führerscheinrichtlinie – Bericht zur Evaluation und Überarbeitung in 2022



Rahmenvertrag mit der GEMA - Bedarfsabfrage

Die GEMA überlegt aktuell, den Gesamtvertrag für die Mitglieder der bdo-Landesverbände mit einem Rabatt von 20 % über den Jahreswechsel 2022/2023 ggf. nicht mehr zu verlängern.

Derzeit wird der Gesamtvertrag ohne vertragliche Vereinbarung fortgeführt. Allerdings hat die GEMA die Verhandlungen mit unserem Bundesverband bdo über die Beitragserhöhung abgebrochen und stillschweigend eine Preiserhöhung von 2,1 % vorgenommen. Dies entspricht dem letzten Gegenangebot der GEMA aus den Verhandlungen.

Um einen Überblick über den Stellenwert des Rahmenvertrags mit der GEMA zu gewinnen, möchten wir Sie bitten, sich an unserer Abfrage zu beteiligen.

Österreich - neue Entsenderegeln für Transitfahrten und Rundfahrten mit geschlossenen Türen ab heute von der Entsendemeldung befreit

Da seit dem 02.02.2022, das neue Entsendeportal zum Einsatz kommt und alle erforderlichen Entsendemeldungen über dieses Portal laufen müssen, kam jetzt die Frage auf, wie es denn bei Fahrten (Rundfahrten mit geschlossenen Türen) nach Österreich aussieht, da das dortige entsprechende Gesetz noch nicht novelliert wurde.

Um Sie vor evtl. Strafen in Österreich zu schützen und bei Kontrollen aussagefähig zu sein, hat sich der Landesverband OVN an die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) gewandt und nach dem aktuellen Stand gefragt.

Hier die entsprechende Antwort der WKO:

Sie haben das korrekt dargestellt - es müssen keine Meldungen mehr gemacht werden.

Anmerkung:
- Österreich hat es zwar (wie viele andere MG-Staaten) noch nicht geschafft, das entsprechende Gesetz (Lohn- und Sozialdumpinggesetz) zu novellieren.
- Ab der Novelle wird das EU-Recht abgebildet, wonach bilaterale Fahrten keine Entsendung mehr darstellen.
- Bis zum Zeitpunkt der Novelle (parlamentarisch wird das in den nächsten Wochen erfolgen!), nimmt man diese Regelung schon vorweg.

Aus diesem Grund sind daher ab heute für solche bilaterale Fahrten keine Meldungen mehr notwendig.Paul Blachnik

Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Bus Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63 | 1045 WienT 05 90 900-3170
E bus@wko.at
http://www.berufsgruppe-bus.at


Hinweis: Wir möchten Ihnen empfehlen, Ihrem Fahrpersonal bei in näherer Zukunft anstehenden Fahrten nach bzw. durch Österreich diese Mail mitzugeben, damit die aktuellen vor Ort dokumentiert werden können.





Italien: Zusätzliche Testpflicht entfällt für Geimpfte/Genesene.

Gemäß einer Meldung des Auswärtigen Amtes entfällt nun die zusätzliche Testpflicht für genesene und geimpfte Reisende aus der EU nach Italien. Die Nachweise müssen nun wieder der 3G-Regelung entsprechen.



COVID-19 – Verlängerung Kurzarbeitergeld und Bezugsdauer geplant

Nachdem die pandemiebedingte Sonderregelung für das Kurzarbeitergeld (KuG) am 31. März 2022 auslaufen sollte, hatte sich der bdo frühzeitig, konsequent und auf allen Ebenen für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes eingesetzt. Durch die intensiven Bemühungen zeichnet sich nun ein wichtiger Erfolg ab. Wie aus dem entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums hervorgeht, sollen noch bis zum 30. Juni 2022 erleichterte Bedingungen für das Kurzarbeitergeld gelten. Dies gilt gerade für die hart getroffene Busbranche, die coronabedingt weiterhin dringend auf die Verlängerung des Kurzarbeitergelds angewiesen ist. Der bdo gegrüßt daher ausdrücklich, dass seine konsequenten Forderungen nach Verlängerung unter Beibehaltung der erhöhten Leistungssätze und der Bezugsdauer in dem Referentenentwurf umgesetzt worden sind. Allerdings fehlt es an einer Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Durch den Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Verlängerung der Sonderregelungen soll § 421c SGB III wie folgt geändert werden:

  • Die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld wird bis am 30. Juni 2022 verlängert.
  • Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf 28 Monate, längstens bis am 30. Juni 2022, verlängert. Der Anspruch auf KuG muss bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
  • Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt abweichend von 96 SGB III im betreffenden Kalendermonat bereits dann vor, wenn zehn Prozent der Beschäftigten einen monatlichen Brutto-Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben (Normalerweise müsste ein Drittel der Beschäftigten davon betroffen sein).
  • Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer und die Befristung der Sonderregelung durch eine Rechtsverordnung verlängern. Diese Verordnung muss zeitlich befristet sein, braucht aber keine Zustimmung des Bundesrats. Diese Ermächtigung gilt bis am 30. September 2022.
Geplant ist, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer am 01. März 2022, die übrigen Änderungen am 01. April 2022 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf soll voraussichtlich in der Sitzungswoche vom 14. bis 18. Februar 2022 verabschiedet werden. Der bdo wird sich weiterhin für die notwendige volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge einsetzen und das Gesetzgebungsverfahren eng begleiten sowie sich gemeinsam mit den Landesverbänden bei Bedarf für weitere Maßnahmen einsetzen.



EU-Führerscheinrichtlinie – Bericht zur Evaluation und Überarbeitung in 2022

Die Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG hat das Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, die Freizügigkeit der Bürger zu erleichtern und den Führerscheinbetrug zu bekämpfen. Die Europäische Kommission hat eine Bewertung durchgeführt, inwieweit die Richtlinie diesen allgemeinen Zielen gerecht geworden ist und dazu einen Bericht veröffentlicht. Die EU-Kommission kommt zum Schluss, dass durch die Richtlinie eine Steigerung der Straßenverkehrssicherheit und eine verstärkte Vereinheitlichung der Führerscheinvorschriften erreicht wurden. Dennoch bestehen Unterschiede zwischen den staatlichen Regelungen, z.B. bei der Fahrausbildung, den Anforderungen an die Fahrfähigkeit, den Führerschein- und Fahrschulkosten, der Anerkennung von Führerscheinen aus Drittstaaten oder den Vorschriften für ältere Berufskraftfahrer/-innen, z.B. für ärztliche Untersuchungen.

Geplant ist, dass die Richtlinie Ende 2022 überarbeitet wird. Dabei sollen neue Technologien, u.a. neue Fahrerassistenzsysteme und alternative Antriebe, stärker berücksichtigt werden und eine EU-weit einheitlichere Auslegung der Vorschriften der Führerscheinrichtline angestrebt werden.

Der bdo wird zusammen mit der IRU den Bericht prüfen und die Überarbeitung der Richtlinie 2006/126/EG eng begleiten. Um den Fahrermangel weiter zu bekämpfen, wird sich der bdo insbesondere für eine Senkung des Mindestalters für den Busführerschein und für eine weite Anerkennung ausländischer Führerscheine einsetzen.

Weitere Informationen:

Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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