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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie unser aktuelles Rundschreiben zu folgenden Themen:

- Einladung zur LHO-Info-Veranstaltung „Personalgewinnung in Omnibusunternehmen“ (online) am 18.02.
- Entsendung – Neue Regeln und neues Meldeportal ab 02. Februar 2022




Einladung zur LHO-Info-Veranstaltung „Personalgewinnung in Omnibusunter-nehmen“ (online) am 18.02.

Auch wenn die Corona-Pandemie das Thema etwas in den Hintergrund gerückt hat: Das Gewinnen und Halten von qualifiziertem (Fahr-)Personal wird in den kommenden Jahren von herausragender Wichtigkeit sein. Denn auf der einen Seite haben wird auf Grund der demografischen Entwicklung zahlreiche Beschäftigte, die aus dem Dienst ausscheiden. Auf der anderen Seite wird etwa der ÖPNV als wichtiger Baustein für die Verkehrswende und den Kampf gegen den Klimawandel gesehen. Er soll daher ausgebaut werden, was mittelfristig den Personalbedarf weiter ansteigen lässt.

Der LHO und unser Bundesverband bdo beschäftigten sich schon seit vielen Jahren mit diesem Thema. Wir möchten Ihnen daher im Rahmen einer Informationsveranstaltung Impulse geben und mit Ihnen über die aktuelle und künftige Lage diskutieren. Hierzu stellen wir Ihnen die neue Personalgewinnungskampagne des bdo und seiner Landesverbände sowie ein für den LHO erstelltes strategisches Kommunikationskonzept zur Personalgewinnung vor.

Termin: Freitag, 18. Februar 2022 von 10:00 h bis 12:00 h (Online-Veranstaltung)

Ablauf:
  • Einführung und Begrüßung: Volker Tuchan, Geschäftsführer LHO
  • Vorstellung der Personalgewinnungskampagne von bdo und Landesverbänden, Till Dreier, Referent Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit des bdo
  • Strategisches Kommunikationskonzept zur Personalgewinnung in Hessen, Christian Rieger, moveQuality
  • Diskussion
Unter diesem Link können Sie direkt an der Veranstaltung teilnehmen, eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich: https://us06web.zoom.us/j/85932614795?pwd=cHRDRkNyM0YvbTd6L3lDTTdrZTZLUT09




Entsendung – Neue Regeln und neues Meldeportal ab 02. Februar 2022

Ab dem 02. Februar 2022 gelten neue EU-Vorschriften für die Entsendung von Berufskraftfahrern/-innen. Mit den neuen Regelungen werden die nationalen Melde-Systeme zur Entsendung von Berufskraftfahrer/-innen abgeschafft und eine EU-weit einheitliche Plattform eingeführt. Wichtig: Entsendungen sind ab dem 02. Februar 2022 zwingend über das neue Portal zu melden. Unternehmen können sich bereits jetzt registrieren und ihren Account einrichten. Bis zum 02. Februar können aber noch keine Entsendungen über das neue Portal vorgenommen werden, sondern müssen wie bisher an die nationalen Behörden gemeldet werden.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Regeln zur Entsendung und das neue Meldeportal erläutern.

I. Entsendung
Eine Entsendung liegt vor, wenn Arbeitnehmer/-innen von ihrem Arbeitgeber in einen anderen EU-Staat (Aufnahmestaat) gesendet werden, um dort für einen begrenzten Zeitraum eine Dienstleistung zu erbringen, z.B. um einen Auftrag auszuführen. Im Unterschied zu mobilen EU-Arbeitnehmern halten sie sich zwar vorübergehend im Ausland auf, werden aber nicht in den dortigen Arbeitsmarkt integriert. Sie bleiben Beschäftigte ihres Unternehmens, weshalb für sie weiterhin das Recht ihres Herkunftsstaats (Niederlassungsstaat) gilt. Allerdings sind diverse Rechte des Aufnahmestaats einzuhalten, z.B. Mindestentgeltsätze und Höchstarbeitszeit. Arbeitgeber können aber über diese Regelungen hinausgehende, d.h. für die Arbeitnehmer/-innen bessere, Arbeitsbedingungen einräumen.

Folgende Fahrten gelten als Entsendung:
  • Grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind (s.u.)
  • Kabotage ist immer eine Entsendung
Folgende Fahrten sind keine Entsendung:
  • Transitfahrten
  • Bilaterale Beförderungen
Folgende Tätigkeiten des Fahrpersonals sind eine bilaterale Beförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr:
  • Aufnahme von Fahrgästen im Niederlassungsstaat und absetzen der Fahrgäste in einem anderen EU-Staat oder Drittland.
  • Aufnahme von Fahrgästen in einem EU-Staat oder Drittland und absetzen im Niederlassungsstaat.
  • Aufnahme und absetzen der Fahrgäste im Niederlassungsstaat, um örtliche Ausflüge in einen anderen EU-Staat oder ein Drittland durchzuführen („Rundfahrt mit geschlossenen Türen“).
  • Zusätzlich zur bilateralen Beförderung dürfen in den Transitstaaten, jeweils auf dem Hin- und Rückweg, einmalig Fahrgäste aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Zu- und Ausstieg dürfen nicht beide im Transitstaat liegen, da das Kabotage wäre.
Z.B. dürfen auf dem Hinweg von Deutschland nach Spanien in Frankreich …
  • … zusätzliche Fahrgäste aus Frankreich zusteigen und in Spanien aussteigen;
  • … ein Teil der Fahrgäste aus Deutschland in Frankreich aussteigen und der Rest fährt weiter nach Spanien;
  • … ein Teil Fahrgäste aus Deutschland in Frankreich aussteigen und neue Fahrgäste aus Frankreich mit Fahrziel Spanien zusteigen.
Dasselbe ist auf der Rückfahrt möglich. Es dürfen aber keine Fahrgäste auf dem Hinweg in Frankreich zu- und aussteigen (Kabotage). Erlaubt ist, wenn Fahrgäste in Frankreich zusteigen, nach Spanien mitfahren und auf dem Rückweg wieder in Frankreich aussteigen.



II. Neues Meldeportal für die Entsendung
Entsendungen von Berufskraftfahrern/-innen werden neu über eine EU-weit einheitliche Plattform gemeldet. Grundlage ist das sog. Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das aus einem Portal für die Behörden der EU-Staaten und einem Portal für die Unternehmen besteht. Die Portale sind miteinander verbunden, die staatlichen Behörden können aber nur die von den Unternehmen übermittelten Daten einsehen.

Die Bestandteile der Plattform für Entsendungen:

1. Portal für nationale Behörden
Das Portal wird nur durch die staatlichen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten genutzt. Diese können hier die von den Unternehmen gemeldeten Entsendemeldungen und eingereichten Dokumente einsehen und Anfragen an die einzelnen Unternehmen stellen.

2. Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen
Dieses Portal ist für die Unternehmen. Hier registrieren sich die Unternehmen, tragen das zu entsendende Personal ein, bereiten die Meldung der Entsendung vor, übermitteln die Entsendemeldung an die nationalen Behörden, verwalten alle Daten, sehen und übermitteln die von den nationalen Behörden angeforderten Nachweise. Das Portal ist auf Deutsch verfügbar. Nach dem Login können Sie über den Menüpunkt „Hilfe“ (links unten in der blauen Leiste) die FAQ zum neuen Portal mit einer Anleitung und Anleitungs-Videos abrufen.



In der Praxis erfolgt die Entsendung des Fahrpersonals ab dem 02. Februar 2022 wie folgt:

1. Registrierung des Busunternehmens im Meldeportal
Das Busunternehmen erstellt ein Profil mit allen erforderlichen Angaben zum Unternehmen. Für die einzelnen Mitarbeiter/-innen können über den Menüpunkt „Nutzerverwaltung“ einzelne Nutzerzugänge erstellt und verwaltet werden.

2. Fahrer/-innen eintragen
Das zu entsendende Fahrpersonal wird im Unternehmensprofil hinterlegt. Die Fahrer/-innen können einzeln eingetragen werden oder es wird eine Excel-Liste (Vorlage im Portal) hochgeladen.

Pflichtangaben sind:
  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Führerscheinnummer
  • Fahrerkarte
  • Adresse
  • Arbeitsvertrag: Beginn und das auf den Vertrag anwendbare Recht.
3. Erstellen der Entsendemeldung
Für jeden einzelnen Staat und jede/n Fahrer/-in muss eine eigene Entsendemeldung eingereicht werden. Die Formulare können aber als Vorlage kopiert und an den betreffenden Stellen abgeändert werden.

Folgende Angaben müssen eingetragen werden:
  • Staat, in welchen die Entsendung erfolgt
  • Beginn und Ende der Entsendung. Es kann ein Zeitraum von 1 Tag bis 6 Monaten angegeben werden. Werden Mitarbeiter/-innen mehrmals in einen Staat entsendet, muss keine Meldung pro Vorhaben erfolgen, sondern es kann eine einzige Entsendung für bis zu sechs Monate gemeldet werden. Für eine Erneuerung kann die alte Meldung kopiert, aktualisiert und neu eingereicht werden.
  • Art der Dienstleistung; z.B. Personenbeförderung, grenzüberschreitend oder Kabotage.
  • Kennzeichen des Fahrzeugs. Es können mehrere Kennzeichen angegeben werden. Das Kennzeichen von Anhängern muss nicht angegeben werden.
  • Angaben zum/r Fahrer/-in (s.o.)
  • Angaben zum/r Verkehrsleiter/-in
  • Kontaktperson Geben Sie hier die Kontaktdaten einer verantwortlichen Person an, welche die Behörden bei einer Kontrolle erreichen können, z.B. Verkehrsleiter oder Disponent.
  • Informationen zum Busunternehmen. U.a. Adresse, Nummer der Gemeinschaftslizenz, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Das Meldeformular deckt alle 24 EU-Amtssprachen ab. Es kann auf Deutsch ausgefüllt werden und die lokalen Behörden sehen die Daten nach der Übermittlung in ihrer Landessprache.



4. Vor der Entsendung: Übermittlung der Entsendemeldung
Die Entsendemeldung muss an den EU-Staat übermittelt werden, in welchen die Entsendung erfolgt. Die Meldung muss vor, spätestens mit Beginn der Entsendung erfolgen. Für die Meldung muss ab dem 02. Februar 2022 zwingend das neue Portal genutzt werden.

5. Während der Entsendung: Mitführen der Dokumente
Vom Fahrpersonal mitzuführen sind:
  • Kopie der Entsendemeldung.Die Kopie muss in Papierform oder digital mitgeführt werden. Das Formular kann direkt im Portal ausgedruckt oder per E-Mail an das Fahrpersonal gesendet werden. Bei Änderungen wird automatisch eine neue Version an das entsandte Personal geschickt. Der dabei generierte QR-Code bleibt gleich, wodurch auch bei einem veralteten Papierausdruck stets die aktuellsten Informationen der betreffenden Entsendung digital abgefragt werden können.
  • Aufzeichnung des Fahrtenschreibers
  • Beförderungsnachweis, z.B. Frachtbrief (CMR) im Gütertransport
Bei Kontrollen müssen die Behörden in der Lage sein, digitale Nachweise (QR-Code auf der Entsendeerklärung) zu prüfen. Sofern die Behörden weitere Dokumente benötigen, können Sie diese beim Unternehmen über das Portal anfordern. Die Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Entsendemeldungen aktuell zu halten, da diese sonst nicht mehr gültig sind. Sofern sich die in der Entsendemeldung getätigte Angaben ändern, z.B. die Dauer der Entsendung oder das Fahrzeug wird gewechselt, müssen Sie die Angaben umgehend aktualisieren.

6. Nach der Entsendung:
Die Behörden können nachträglich weitere Dokumente anfordern, z.B. Lohn- und Zahlungsnachweise oder Arbeitsverträge. Die Nachweise werden über das Portal angefordert. Unternehmen können eine E-Mail-Benachrichtig einrichten. Die angeforderten Dokumente müssen innerhalb von 8 Wochen über das Portal eingereicht werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist kann der Entsende-Staat ein Hilfegesuch an den Heimatstaat des Unternehmens senden. In der Folge sind auch Kontrollen in der Geschäftsstelle vor Ort möglich.

Empfehlung:
  • Registrieren Sie sich bereits jetzt, machen Sie sich mit dem Portal vertraut und tragen Sie schon ihr zu entsendendes Personal und Vorlagen für deren Entsendemeldung ein.
  • Sollte es in der Anfangszeit noch zu Umsetzungsschwierigkeiten in einzelnen Staaten, insbesondere bei den Kontrollbehörden, kommen, empfehlen wir, vorerst die Entsendemeldung und die Nachweise in Papierform (Kopien) mitzuführen.
  • Der bdo erarbeitet derzeit zusammen mit der IRU Szenarien zu Fragen, die in der Praxis auftreten könnten. Wir werden diese anschließend zur Klärung an die Europäische Kommission übermitteln. Sobald uns die Antworten vorliegen, werden wir Ihnen diese zukommen lassen.


III. Digitaler Fahrtenschreiber: Grenzübertritt dokumentieren
Ab dem 02. Februar 2022 müssen alle Fahrer/-innen, deren Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, den Grenzübertritt dokumentieren. Beim Grenzübertritt muss bei der nächsten Haltemöglichkeit an oder nach der Grenze das Symbol des Einreiselandes eingegeben werden. Sofern das Fahrzeug einen analogen Fahrtenschreiber hat, muss bereits seit dem 21. August 2020 ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe vorgenommen werden.

Weitere Informationen:



Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
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