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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie unser aktuelles Rundschreiben zu folgenden Themen:

- COVID-19 – Änderungen der Einreise- und Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
- Soforthilfe Reisebus: Meldung von Steuerdaten
- bdo - Online-Workshop: Überbrückungshilfe IV



COVID-19 – Änderungen der Einreise- und Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zugestimmt. Die Verordnung trat kurzfristig am 15. Januar 2022 in Kraft. Sie ändert die Kriterien für die Impf- und Genesenennachweise in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Corona-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Zudem erhalten die Bundesländer in der SchAusnahmV neue Quarantäne-Kompetenzen für Geimpfte und Genesene.

1. Impfnachweis und Genesenennachweis
Um auf neue Virusvarianten und wissenschaftliche Erkenntnisse flexibler reagieren zu können, werden die Vorgaben an die Nachweise auf den Websites der des RKI und des Paul-Ehrlich-Instituts festgelegt und nicht mehr direkt in der Verordnung.

Impfnachweis
Die Anforderungen an den Impfnachweis werden weiterhin durch die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts festgelegt. Zu den Anforderungskriterien gehören neben dem Impfstoff und der Anzahl erforderlicher Impfungen neu auch die („Booster“-) Auffrischungsimpfungen und die Impf-Intervalle.

Genesenennachweis
Die Vorgaben für den Genesenennachweis gibt das Robert-Koch-Institut vor. Dazu gehören die Art des positiven Testnachweises und wie lange dieser mindestens und höchstens zurückliegt. Das RKI hat die Vorgaben zum 15. Januar 2022 geändert, weil durch die Omikronvariante eine größere Gefahr bestehe. Es muss nun ein positiver PCR-Test vorliegen, der mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Nach einer Infektion gilt der Genesenenstatus nur noch für 90 Tage (bisher 6 Monate).

2. Quarantäne für Geimpfte und Genesene durch Bundesländer möglich
Die Bundesländer können für Geimpfte und Genesene eine Quarantäne anordnen, wenn diese aus einem Virusvariantengebiet zurückkehren oder wenn das Robert-Koch-Institut (RKI) diese auf seiner Website empfiehlt. Bisher musste dafür eine Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet oder ein Kontakt zu einer nachweislich mit einer Virusvariante infizierten Person vorliegen.

3. Präzisierung des Beförderungsverbots
Das Beförderungsverbot nach § 10 EinreiseVO bleibt bestehen. Der Ausnahmekatalog in Absatz 2 wird dahingehend präzisiert, dass Lebensgefährten/-innen nicht zwingend im selben Haushalt wohnen müssen, um unter die Ausnahmeberechtigung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 zu fallen. Die Präzisierung gilt für Beförderungen aus EU-Staaten, Großbritannien und Nordirland.

Weitere Informationen


Soforthilfe Reisebus: Meldung von Steuerdaten

Alle Unternehmen, die Gelder im Rahmen des Soforthilfeprogramms Reisebusse (SHR) erhalten haben, werden derzeit vom BAG angeschrieben und aufgefordert, ihre Steuerdaten zu übermitteln – auch wenn diese bereits bei der Antragstellung angegeben werden mussten.

BAG-seitig gab es wohl ein Problem, die erhobenen Daten entsprechend weiterzuverarbeiten. Daher erfolgte die Bitte an alle Unternehmen, die Mittel aus dem Bustouristik-Programm bekommen haben, die Steuerdaten erneut anzugeben – diesmal in ein spezielles Portal, was die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung und Zuordnung der Daten ermöglicht.

Die Unternehmen müssen daher die abgefragten Steuerdaten auf der Seite des BAG in die entsprechende Maske eingeben unter:
https://antrag-gbbmvi.bund.de/steuernummer-uebermitteln




bdo - Online-Workshop: Überbrückungshilfe IV

online academy
Wie viel steckt für Unternehmen wirklich in der Überbrückungshilfe IV? Welche Änderungen gibt es im Vergleich zur Überbrückungshilfe III Plus? Wie funktionieren die vielen Sonderregelungen wie Anschubhilfe, Eigenkapitalzuschuss und Digitalisierungsförderung? Wo lauern neue Fallstricke? Wie kann man bei all diesen komplexen Regelungen bereits jetzt als Unternehmer kalkulieren, wie viel Geld man voraussichtlich erhalten wird? Und wie vermeidet man das Risiko, Geld zurückzahlen zu müssen?

Im Rahmen des Online-Workshops erläutern die Experten aus der Unternehmensberatung die Überbrückungshilfe IV, übersetzen das Beamtendeutsch in Unternehmerdeutsch und beantworten Fragen einfach und verständlich!

Referenten:
Hein & Kollegen

Zielgruppe:
Unternehmen und Geschäftsführende aus der Bustouristik

Teilnehmerzahl:
mindestens 30 Teilnehmer

Sonstige Voraussetzungen:
keine

Dauer:
eine Stunde

bdo | Online-Workshop,

04. Februar 2022, 11:00 – 12:00 Uhr:
„Überbrückungshilfe IV im Detail leicht und verständlich für Unternehmer erklärt.“
workshop-Anmeldung
Teilnahmegebühr:
  • 79,00€ (zzgl. MwSt.) für Mitglieder der bdo-Landesverbände
  • 99,00€ (zzgl. MwSt.) für externe Interessenten
  • Stornierung: Bei einem Storno innerhalb von 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme (No-Show), zu deren vertragsgemäßer Erbringung bdo und Hein & Kollegen bereit und in der Lage waren, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Teilnehmerpreises erhalten.
Bitte beachten Sie bezüglich der Rechnungsstellung, dass Ihre Anmeldedaten zur Rechnungslegung genutzt werden. Geben Sie daher bitte bei der Registrierung die gewünschten Rechnungsdaten korrekt an.

Alle Themeninhalte und Anmeldemöglichkeiten erhalten Sie auf unserer Webseite unter: www.bdo.org/termine/



Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
info@lho-online.com
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