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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie unser aktuelles Rundschreiben zu folgenden Themen:

- Hessen passt Corona-Verordnung an
- bdo-Wochenzusammenfassung KW 02 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-
Reisebestimmungen
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): aktualisierte FAQ der BDA



Hessen passt Corona-Verordnung an

Die Hessische Landesregierung hat die geltende Coronavirus-Schutzverordnung an die aktuellen Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) angepasst, nachdem Bundestag und Bundesrat die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hatten.

Ab heute (17.01.2022) gelten daher neue Regelungen. Die Coronavirus-Schutzverordnung ist gültig bis zum 10. Februar 2022.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
  • Vereinheitlichung und Verkürzung der Quarantänedauern
  • Inzidenzunabhängige hessenweite Einführung der 2G-Plus Regel in der Innengastronomie (2G in der Außengastronomie)
  • Angleichung der maximalen Veranstaltungsgrößen auf 1.000 Teilnehmende im Freien; bislang war dies auf 250 begrenzt. In Innenräumen bleibt es bei maximal 250 Teilnehmenden.
  • Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler können jetzt ebenfalls an allen regelmäßigen Schülertestungen teilnehmen und auf diese Weise den Status von 2G-Plus erreichen.
  • Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken beim Einkaufen, in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs.
Die Regelungen für Reisebusfahrten bleiben unverändert, es gilt weiterhin 2G (bzw. 2G+ bei mehr als 100 Personen sowie unabhängig von der Personenzahl in Hotspots mit einer Inzidenz >350) und Maskenpflicht am Platz.

Die Einzelheiten zu den neuen Regelungen finden Sie unter diesem Link: https://hessen.de/Presse/Mit-den-neuen-Regelungen-schafft-Hessen-Klarheit-und-Einheitlichkeit

Die Auslegungshinweise zur neuen Verordnung finden Sie hier: https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-01/22-01-16-Auslegungshinweise_CoSchuV_0.pdf




bdo-Wochenzusammenfassung KW 02 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen

Nachstehend erhalten Sie die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich. Zur Erleichterung Ihrer Reiseplanung nutzen Sie auch gern die Website reopen.europa.eu für grundsätzliche Informationen zu u.a. Einreisebestimmungen sowie Beschränkungen innerhalb der europäischen Länder.
  1. Österreich: Neue Mautsätze veröffentlicht.
  2. Einführung „3G“-Pflicht am Arbeitsplatz.
  3. Frankreich: Ausnahmen bei Lenk- und Ruhezeiten. Weitere Verkehrsbeschränkungen im Mont Blanc Tunnel.
  4. Italien: Impflicht für Fahrer ab 50 Jahre.
  5. Niederlande: Erinnerung an das Rauchverbot am Arbeitsplatz.
  6. Deutschland: Aktualisierung der Risikogebiete.



1. Österreich
Gemäß einer Mitteilung der IRU wurden die Mautsätze ab 2022 in Österreich aktualisiert.
Nachstehend finden Sie auf Englisch die allgemeinen Mautsätze sowie die Streckenmautsätze:

Wie gewohnt, befinden Sie diese Informationen auch in der Länderdatenbank.



2. Luxemburg
Vom 15. Januar 2022 bis 28. Februar führt Luxemburg eine „3G“-Pflicht am Arbeitsplatz, ähnlich den deutschen Vorgaben, ein. Hierbei können ortsansässige Unternehmen grundsätzlich selbst entscheiden, ob diese Auflage auch für nicht-betriebsangehörende Arbeitnehmer/-innen gelten. Deshalb informieren Sie sich bitte vor Abfahrt über die geltende Regelung vor Ort.

Es gilt aber definitiv die „3G“-Pflicht für ausländisches Fahrpersonal bei Kabotagefahrten. Hierbei soll der ausländische Arbeitgeber/-in den 3G-Nachweis vor Fahrtantritt mit dem ihn/ihr zur Verfügung stehenden Mitteln kontrollieren. Das Fahrpersonal im Transit ist von der neuen Bestimmung nicht betroffen. Sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir Sie benachrichtigen.

In Luxemburg ist der Antigen-Test 24 Stunden gültig und der PCR-Test 48 Stunden.

Weitere Informationen erhalten Sie u.a. unter:


3. Frankreich
Aufgrund der sich verschlechternden COVID-19-Situation wird das Dekret über vorübergehende Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten erneut für 30 Tage in Kraft gesetzt. Die Verordnung wird vom 17. Januar bis zum 15. Februar 2022 gelten.
Während der vorübergehenden Ausnahmen gelten folgende Regeln:

  • Die tägliche Lenkzeit darf nicht mehr als 11 Stunden betragen.
  • Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen.
  • Die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen darf nicht mehr als 120 Stunden betragen.
  • Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden pro Tag betragen.
  • Die wöchentliche Ruhezeit kann jede zweite Woche ohne Ausgleichsruhezeit auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden.
  • Auf eine Lenkzeit von höchstens 5,5 Stunden muss eine Pause von 45 Minuten folgen, die in eine 15-minütige Pause, die zuerst zu nehmen ist, und eine 30-minütige Pause aufgeteilt werden kann.
  • Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb des Standortes können nach Wahl des Fahrers in einem Fahrzeug verbracht werden, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und das Fahrzeug steht.
Im Zusammenhang mit diesen vorübergehenden Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten sollte auf die Arbeitsfähigkeit der Fahrer geachtet werden. Die allgemeine Verkehrssicherheit oder die Arbeitssicherheit der Fahrer darf nicht gefährdet werden.

Aufgrund von Wartungsarbeiten zu den folgenden Zeitpunkten zu weiteren Verkehrsunterbrechungen im Mont Blanc Tunnel:

- Von Montag, 17. Januar, auf Dienstag, 18. Januar 2022, von 22:00 bis 06:00 Uhr
- Von Dienstag, 18. Januar, bis Mittwoch, 19. Januar 2022, von 22.00 bis 6.00 Uhr
- Von Mittwoch, 19. Januar, bis Donnerstag, 20. Januar 2022, von 22:00 bis 06:00 Uhr
- Von Donnerstag, den 20. Januar um 23.30 Uhr bis Samstag, den 22. Januar 2022 um 6.00 Uhr (Gesamtunterbrechung).



4. Italien
Ab dem 15. Februar 2022 unterliegen Arbeitnehmer/-innen des privaten und öffentlichen Sektors, die über 50 Jahre alt sind, einer neuen Impfpflicht, um den Arbeitsplatz zu betreten. Sie müssen den so genannten Super-Green-Pass (2G-Nachweis) besitzen und vorzeigen.

Der bdo wartet noch auf eine offizielle Rückmeldung, inwieweit das ausländische/deutsche Fahrpersonal davon betroffen ist.



5. Niederlande
Im Zuge des aktualisierten Rauchverbotes im LKW nochmal eine kleine Erinnerung:
In den Niederlanden gilt ein Rauchverbot am Arbeitsplatz. Dies schließt auch den Innenraum vom Bus mit ein!



6. Deutschland
Das RKI hat die Liste der Risikogebiete mit Gültigkeit ab 16. Januar 2022 veröffentlicht. Es wurden zahlreiche Gebiete neu aufgenommen. Bitte entnehmen Sie diese Information der folgenden Website: RKI-internationale Risikogebiete
Sie können die aktuellen Risikogebiete auch wie gewohnt der Grafik in der Länderdatenbank entnehmen.




Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): aktualisierte FAQ der BDA

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat zwischenzeitlich ihren Frage-Antwort-Katalog zur eAU aktualisiert, den wir Ihnen im internen Mitgliederbereich unserer Homepage unter „Arbeitsrecht/Tarifverträge“, „Sozialvorschriften“ zum Download zur Verfügung stellen.





Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
info@lho-online.com
www.lho-online.com
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