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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie unser aktuelles LHO-Rundschreiben zu folgenden Themen:

- Überbrückungshilfe IV startet – BMWI veröffentlicht FAQ
- COVID-19 – Konkretisierung der Meldepflicht für Reisegutscheine




Überbrückungshilfe IV startet – BMWI veröffentlicht FAQ

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat sein Überbrückungshilfe-Programm verlängert. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Kriterien und Veränderungen gemäß der aktuellen FAQ:

Antragsberechtigte Unternehmen:
Unternehmen, die in mindestens einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 erlitten haben, sind antragsberechtigt.

Förderzeitraum:
Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis einschließlich März 2022.

Antragsfrist:
Die Antragsstellung ist ab sofort möglich und Antragsfrist endet zum 31. März 2022.

Fixkostenerstattung:
Fixkosten wie Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung,
Versicherungen usw. werden weiterhin gefördert.

a) Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 90 Prozent (bei ÜIII Plus waren es 100%) der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
b) Weiterhin können Reisebüros und Reiseveranstalter für Reisen, die im Förderzeitraum Januar bis März 2022 stattfinden sollten, entgangene Provisionen bzw. Margen als Fixkosten geltend machen, wenn diese coronabedingt aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, eines Einreiseverbotes eines anderen Staates oder innerdeutscher Beschränkungen bzw. 2G-Regelungen storniert wurden. Hierbei gilt weiterhin die bekannte Einschränkung: „Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen.“

c) Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale gibt es weiterhin die Anschubhilfe von 20 Prozent der Lohnsumme aus dem entsprechenden Referenzmonat 2019. Zu beachten ist, dass die maximale Gesamthöhe dieser Anschubhilfe für die Überbrückungshilfen III bis IV 2 Mio. Euro beträgt.



d) Bei den Marketing- und Werbeaufwendungen ist zu beachten, dass diese für Ü III bis Ü IV insgesamt die Aufwendungen aus 2019 nicht übersteigen dürfen.



e) Die Ausfall- und Vorbereitungskosten können weiterhin geltend gemacht werden. Diese werden für Reisen, die im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 hätten stattfinden sollen, gewährt.

f) Für besonders betroffene Unternehmen gibt es weiterhin die Eigenkapitalhilfe von 30 Prozent der Fixkosten der Positionen 1 bis 11. Hierfür bedarf es einen Umsatzrückgang von durchschnittlich mind. 50 Prozent in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 gegenüber der Referenzmonate in 2019.



Neu im Programm der Überbrückungshilfe IV:

Neu ist die Förderung von Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig, unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.

Leider gibt es nach wie vor keine Veränderung beim Unternehmerlohn. Dieser ist nach wie vor nicht förderfähig. Außerdem werden die Kosten für Digitalisierung, Renovierungen und Umbauten nicht mehr gefördert.



Eine anschauliche Übersicht über die bestehenden Hilfsprogramme sowie die bisherigen Abrufzahlen aktueller Überbrückungshilfen finden Sie unter diesem Link als PDF direkt abrufbar (Allgemeine Informationen: Corona: Hilfen für Unternehmen und Selbständige - Bundesregierung).

Termininweis:
Der bdo plant voraussichtlich für den 04. Februar 2022 ein Online-Seminar zur Überbrückungshilfe IV. Die genaue Terminbestätigung sowie alle notwendigen Details folgen in der nächsten Zeit über die
offizielle Einladung.



COVID-19 – Konkretisierung der Meldepflicht für Reisegutscheine

Über die Meldepflicht von Reisegutscheinen an das Bundesamt für Justiz (BfJ) berichteten wir im RS 01/2022 vom 10. Januar 2022.

Auf Anfrage des bdo hat das BfJ nun klargestellt, dass in Kulanz ausgestellte Gutscheine nicht meldepflichtig sind. Ein Reisegutschein muss nur gemeldet werden, wenn der Reiseveranstalter gemäß § 651h Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BGB keinen Anspruch auf eine Entschädigung hatte. D.h., am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe traten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigten. Die Reisenden konnten deshalb kostenlos stornieren oder der Reiseveranstalter konnte die Reise nicht durchführen.

Das BfJ geht davon aus, dass die Reiseveranstalter vor Herausgabe eines Reisegutscheins die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung gemäß § 651h Absatz 3 BGB geprüft und mit der Herausgabe des Reisegutscheins akzeptiert haben.

Meldepflichtig sind somit Reisegutscheine, welche folgende drei Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Reise wurde vor dem 08. März 2020 gebucht
Die Meldepflicht gilt nicht für Pauschalreisen, die erst nach dem 08. März 2020 gebucht wurden. Bei der Gutschein-Regelung gemäß Artikel 240 § 6 Absatz 1 EGBGB ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Reiseveranstalter zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Rückerstattung des Reisepreises rechnen mussten und dafür vertragliche und finanzielle Vorkehrungen trafen.

2. Entschädigungsloser Reiserücktritt bis zum 31. Dezember 2021
Es liegt ein Reiserücktritt der Reisenden oder des Reiseveranstalters vor, bei welchem der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (s.o.).

3. Der Reisegutschein wurde im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 angenommen, angepasst oder umgetauscht.

Die Meldefrist läuft bis zum 15. Januar 2022. Das BfJ empfiehlt die Nutzung des Online-Formulars.

Wann mit einer Rechnung für die Garantieprämien zu rechnen ist, kann das BfJ noch nicht abschätzen.



Weitere Informationen:
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
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