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Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie unser aktuelles LHO-Rundschreiben zu folgenden Themen:

- COVID-19 – Fristbeginn und Online-Formular für Meldung von Reisegutscheinen
- bdo-Pressemitteilung: Sorge um Busmittelstand
- Erinnerung bdo-Konjunkturumfrage 2021/2022
- Aktualisierte FAQ des BMG zum § 56 IfSG
- Aktion Abbiegeassistent des BMDV: Start der Förderperiode 2022
- Wochenzusammenfassung KW 01 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-
Reisebestimmungen





COVID-19 – Fristbeginn und Online-Formular für Meldung von Reisegutscheinen

Treten Reisende aufgrund der Corona-Pandemie von einer Reise zurück, kann der Reiseveranstalter anstatt einer Rückerstattung den Reisenden einen Reisegutschein anbieten. Für Reiseveranstalter besteht die Pflicht, diese Gutscheine an das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu melden (der bdo berichtete bereits im RS 2021-175 vom 13. September 2021). Es müssen alle vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 von den Reisenden angenommenen und angepassten oder umgetauschten Gutscheine gemeldet werden. Alle Gutscheine werden gebündelt in einer einzigen Meldung übermittelt.

Weil die ersten Informationen dazu bereits auf den Sommer 2020 zurückgehen, möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Gutschein-Regelung und die Meldepflicht nur gilt, wenn die Reise vor dem 08. März 2020 gebucht wurde und wenn der betreffende Gutschein im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 angenommen, angepasst oder umgetauscht wurde.

Nicht eindeutig geregelt ist, ob dem Gutschein eine wirksame Stornierung wegen COVID-19 gemäß § 651h Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 zugrunde liegen muss oder ob auch in Kulanz ausgestellte Gutscheine der Meldepflicht unterliegen. Nach Interpretation des NWO und des bdo gilt die Meldepflicht nur für Gutscheine aufgrund einer wirksamen Stornierung und nicht für Kulanz-Gutscheine. Wir haben uns für eine Klarstellung an das BfJ gewandt. Sobald wir eine Rückmeldung erhalten, werden wir Sie umgehend informieren.

Die Reisegutscheine sind für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters staatlich abgesichert. Aufgrund des EU-Beihilfenrechts werden dafür Garantieprämien durch das BfJ erhoben. Diese Garantieprämien werden auf Grundlage der gemeldeten Gutscheine berechnet und betragen 0,15 bis 0,25 Prozent des Werts des Reisegutscheins.

Die Meldefrist läuft vom 01. Januar 2022 bis zum 15. Januar 2022. Wie das BfJ auf Anfrage des bdo mitteilt, ist das angekündigte Online-Formular nun freigeschaltet. Damit stehen den Reiseveranstaltern zwei Möglichkeiten zur Meldung der Reisegutscheine zur Verfügung:

1. Meldung über das Online-Formular
Das BfJ stellt eine Ausfüllanleitung bereit. Folgende Daten sind anzugeben:
a. Angaben zum Reiseveranstalter (Name, Adresse)
b. Angaben zum Vertreter des Reiseveranstalters (sofern die Meldung durch eine Vertretung erfolgt)
c. Ansprechperson (freiwillige Angabe)
d. Angaben zu den Gutscheinen (s.u.)


2. Meldung per Post
Alternativ kann eine postalische Meldung erfolgen. Dazu ist ein Mitteilungsformular notwendig, das vorab per E-Mail unter Garantieprämien@bfj.bund.de beantragt werden muss. Das BfJ empfiehlt, die Meldung über das Online-Formular vorzunehmen.

In der Meldung sind folgende Daten anzugeben:

1. Anzahl angenommener Gutscheine
Alle von den Reisenden im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 angenommenen Reisegutscheine.

2. Anzahl angepasster oder umgetauschter Gutscheine
Alle von den Reisenden angenommenen und auf Verlangen der Reisenden angepassten oder umgetauschten Reisegutscheine im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021.

3. Gesamtwert aller Gutscheine
Gesamtwert aller angenommenen, angepassten und umgetauschten Gutscheine im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021.

4. Anzahl der Beschäftigten
Anzahl der Beschäftigten, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.

5. Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme
Angabe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem 1. August 2020 ausgewiesen ist.

Weitere Informationen:


bdo-Pressemitteilung: Sorge um Busmittelstand

Verbundene Unternehmen und Mischbetriebe im Busbereich aufgrund EU-Recht von Überbrückungshilfen bislang in weiten Teilen ausgeschlossen
Die Busunternehmen in Deutschland leiden seit nunmehr fast 3 Jahren ganz erheblich unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Besonders dramatisch ist die Situation in der Bustouristik und im Fernlinienverkehr. Mit dem starken Anstieg der Inzidenzzahlen ist die Reisebranche seit Oktober 2020 wieder komplett eingebrochen, insbesondere das Hauptgeschäft mit Weihnachtmärkten und Skireisen. Die Busunternehmen mussten einerseits bereits geleistete Zahlungen ihrer Kunden rücküberweisen, andererseits jedoch die Stornogebühren der Hotels von bis zu 90% selber tragen.
Lesen Sie hier weiter.



Erinnerung bdo-Konjunkturumfrage 2021/2022

Wie bereits informiert, findet derzeit die Konjunkturumfrage 2021/2022 des bdo statt. Viele sind dem Aufruf bereits gefolgt, dennoch möchten wir diejenigen, die noch nicht teilgenommen haben, höflichst daran erinnern, dies noch zu tun, um die Repräsentativität der Branchenprognose zu erhöhen.

Die Fragen beziehen sich auf die Beurteilung des vergangenen Geschäftsjahres sowie die subjektive Einschätzung für das laufende Jahr. Die Corona-Pandemie wurde in die diesjährige Umfrage berücksichtig. Die bei der Konjunkturumfrage gewonnenen Daten sollen verlässliche Ergebnisse zur Stimmung in den Busunternehmen abbilden. Die Anzahl der teilnehmenden Unternehmen ist dabei von sehr großer Wichtigkeit. Die Umfrage hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen und ist ein unverzichtbares Instrument der Verbandsarbeit. Daher möchten wir Sie noch einmal recht herzlich bitten an der Umfrage teilzunehmen bzw. diese an die Mitgliedsunternehmen weiterzuleiten.

Unter folgendem Link finden Sie die Onlineumfrage:

Onlineumfrage Konjunkturumfrage 2021/2022

Die Teilnahme an der Befragung ist bis zum 16. Januar 2022 möglich.

Die gebündelten Ergebnisse werden wie üblich zur ITB (Internationale Tourismusbörse) im März 2022 in Form einer Onlinebroschüre veröffentlicht.



Aktualisierte FAQ des BMG zum § 56 IfSG

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat offene Fragen zum Infektionsschutzgesetz mit Aufhebung der epidemischen Lage zum Anlass genommen, seine FAQ zu überarbeiten. Die FAQs mit Stand vom 28.12.2021 sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMG - FAQs für Arbeitnehmer/innen und Selbständige zu Entschädigungsansprüchen (§ 56 IfSG)

Wesentliche Neuerungen
Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19.03.2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29.03.2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.

Weiter wird klargestellt, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können. Einzelheiten hierzu von der Hessischen Landesbehörde finden Sie unter www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen.



Aktion Abbiegeassistent des BMDV: Start der Förderperiode 2022

Förderprogramm für Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen wird weitergeführt.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat uns darüber informiert, dass das Förderprogramm für die Aus- und Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen auch in diesem Jahr weiter geführt wird. Es fußt auf zwei Säulen:


  • Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm "De-minimis" antragsberechtigt sind, können ihre Abbiegeassistenten über die Richtlinie "De-minimis" in der Maßnahmenkategorie 1.3 fördern lassen. Anträge können ab dem 7. Januar 2022 gestellt werden.
  • Alle anderen Antragsteller können weiterhin über das "Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme" Ihre Förderung beziehen. Anträge können ab dem 21. Januar 2022 gestellt werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie der Website des BAG:
De-Minimis: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Foerderprogramme/Gueterverkehr/Deminimis/Antragsstart_DM_2022_Fahrzeugaufstellung.html?nn=3599378
Abbiegeassistent: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Foerderprogramme/Abbiegeassistent/Antragstart_AAS_2022.html;jsessionid=210A5BD37843FE6AC89548BBD848C67B.live11314?nn=3294160

Als Wegweiser zum geeigneten Förderprogramm empfehlen wir auch die auf der Website des BAG veröffentlichten FAQ
(https://www.bag.bund.de/DE/Foerderprogramme/Abbiegeassistent/Foerderperiode2021/FragenAntworten/fragenantworten_node.html)
sowie das hier beigefügte PDF
(https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Foerderprogramme/2021/AAS/Downloads/Weg_zum_Foerderprogramm.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Bei konkreten Rückfragen zum Programm können Sie sich auch an die zuständige Fachabteilung des BMDV unter der E-Mailadresse Abbiegeassistent@bmdv.bund.de wenden.



Wochenzusammenfassung bdo KW 01 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen


  1. Frankreich: Daten für Beförderungsverbot für Kinder stehen fest.
  2. Bulgarien: Geimpfte und genesene Reisende aus Deutschland benötigen PCR-Test.
  3. Großbritannien: Lockerungen für geimpfte Reisende.
  4. Deutschland: Aktualisierung der Risikogebiete.
Nachstehend finden Sie die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich. Zur Erleichterung Ihrer Reiseplanung nutzen Sie auch gern die Website reopen.europa.eu für grundsätzliche Informationen zu u.a. Einreisebestimmungen sowie Beschränkungen innerhalb der europäischen Länder.



Frankreich
Wie jedes Jahr gilt an speziellen Tagen ein Departement überschreitendes Beförderungsverbot von Gruppen von mehr als 8 Kindern und Jugendlichen von unter 18 Jahren im Bus oder Kleinbus.
Dieses Jahr gilt dieses Fahrverbot an den Samstagen 30. Juli und 6. August 2022 von 0.00 bis 24.00 Uhr.

Abweichend von dieser Bestimmung ist nach wie vor die öffentliche Beförderung von Kindern innerhalb des Departements, in dem sie abgeholt werden, und in den angrenzenden Departements erlaubt.
Der Nachweis über den Abholort und den Bestimmungsort muss im Fahrzeug mitgeführt und den Bediensteten der zuständigen Behörde bei jeder Aufforderung vorgelegt werden.
Als Abholort gilt der Ort, an dem die Gruppe der beförderten Kinder abfährt.



Bulgarien
Seit 07. Januar 2022 steht Deutschland auf der roten Liste in Bulgarien. Das bedeutet, dass eine Einreise aus Deutschland nur für nachweislich vollständig geimpfte oder genesene Personen mit einem zusätzlichen negativen PCR-Test (max. 72 Stunden alt).



Großbritannien
Seit 07. Januar 2021 gilt für nachweislich vollständig geimpfte Reisende aus „nicht roten Zonen“ keine Test- oder Quarantänepflicht mehr bei Einreise. Allerdings müssen Personen, die aus Deutschland einreisen und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt (gilt nicht für Genesene mit einer Impfung), einen PCR-Test spätestens am Ende von Tag 2 nach Einreise machen. Mit Wirkung vom 9. Januar 4:00 Uhr ist auch ein Schnelltest erlaubt.



Deutschland
Laut RKI werden mit Gültigkeit ab 10. Januar 2022 um 0 Uhr folgende Änderungen der Risikoeinschätzung im europäischen Ausland vorgenommen:

Neu als Hochrisikogebiet gelten u.a.:
  • Estland
  • Island
  • Luxemburg
  • Schweden


Nicht mehr als Hochrisikogebiet gilt die Ukraine.

Weitere Informationen finden Sie in der Länderdatenbank in der wöchentlich aktualisierten Grafik und u.a. unter:



Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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