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LHO-Rundschreiben

63/22 vom 01.09.2022

- Corona-Pandemie: Bundeskabinett beschließt neue Arbeitsschutzverordnung
- bdo: 9-Euro-Ticket – Keine Nachfolge ohne Energiekostenausgleich, Fernbusse berücksichtigen
- BGH zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
- "Mehr Qualität im Marketing"- Kompetente Lösungen für die Bustouristik
- In Memoriam: Dieter Winzenhöler, † 19.8.2022
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Corona-Pandemie: Bundeskabinett beschließt neue Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat am 31. August 2022 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Sie wird am 01. Oktober 2022 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die neue Verordnung wird bis zum 07. April 2023 gelten.
Mit der neuen Verordnung müssen Arbeitgeber nun wieder Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im Rahmen eines Hygienekonzeptes festlegen und umsetzen. Anders als ursprünglich vorgesehen, gibt es kein zwingendes Pflicht-Angebot zum Homeoffice und auch keine Testangebotspflicht, sondern lediglich einen Prüfauftrag im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Damit erhalten die Betriebe – wie schon in der letzten Fassung der Verordnung aus dem März 2022 – die Möglichkeit, flexibel und betriebsspezifisch auf etwaiges Infektionsgeschehen zu reagieren, auch unter Berücksichtigung regionaler Entwicklungen.

Die Arbeitgeber trifft insoweit lediglich eine Prüfpflicht im Hinblick auf:
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen
  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
Es besteht daher auch keine pauschale Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mund-Nase-Schutzes für die Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Auch dies hängt vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab.

Weitere Informationen finden Sie hier: BMAS - Corona-Arbeitsschutzverordnung winterfest gemacht
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bdo: 9-Euro-Ticket – Keine Nachfolge ohne Energie-kostenausgleich, Fernbusse berücksichtigen

Nach drei Monaten endet das landesweite 9-Euro-Ticket. In den letzten Tagen wurde intensiv in Bund und Ländern über eine mögliche Verlängerung diskutiert.
Der bdo weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass die anstehenden Regierungsberatungen hierüber nicht wieder die eigentlichen Probleme des ÖPNV überlagern dürfen: Der auch von den Ländern geforderte Ausgleich für die gestiegenen Kosten fehlt noch immer. Bevor es mit der Weiterführung verbilligter Tickets weitergehen sollte, müssen sich Bund und Länder zuerst über die ausreichende Finanzierung der Bestandsverkehre einigen.

Zudem läuft am 31. August auch der Tankrabatt aus. Vor diesem Hintergrund weist der bdo erneut auf die negativen Auswirkungen für den Busmittelstand und damit auch für die Sicherstellung der Mobilität in ländlichen Räumen hin.
Für ein mögliches Nachfolgeticket muss neben dem garantierten finanziellen Ausgleich für Mindereinnahmen und Kostensteigerungen auch sichergestellt sein, dass Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des umweltfreundlichen Reisebusses verhindert werden.

Darüber hinaus ist eine einheitlichen Mehrwertbesteuerung für alle Busfahrten zwingend erforderlich. Egal ob über oder unter 50 Kilometer – wie bei der Eisenbahn muss auch beim Bus immer der reduzierte Mehrwertsteuersatz gelten.

Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des bdo.
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BGH zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschal-reisen wegen Covid 19

Der Bundesgerichtshof hat aktuelle Entscheidungen über Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach Rücktritt von Pauschal-reiseverträgen wegen Covid 19 gefällt.
Der BGH verhandelte in drei Verfahren über den Anspruch auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise, nachdem die Buchenden vor Antritt der Reise wegen der Covid-19-Pandemie von dem Vertrag zurückgetreten waren.

Die Begründetheit der Klagen hing in allen drei Verfahren davon ab, ob die jeweils beklagte Reiseveranstalterin dem Anspruch der jeweiligen Klagepartei auf Rückzahlung des Reisepreises einen Anspruch auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten kann. Einen solchen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz als regelmäßige Folge für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nach § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde. Sie kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre. Die Beurteilung, ob solche Risiken bestehen, erfordert regelmäßig eine Prognose aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden.

Der BGH kam in den drei Verfahren zu unterschiedlichen Entscheidungen, nähere Informationen zu den jeweiligen Sachverhalten entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Gerichts:
Der Bundesgerichtshof - Presse : Pressemitteilungen - Zum Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
Kraushaar PR

"Mehr Qualität im Marketing" - Kompetente Lösungen für die Bustouristik

Silvia Kraushaar, seit vielen Jahren Mitglied des LHO, bietet Abhilfe und hilft bei Mitarbeitermangel und -überlastung.

Nähere Informationen finden Sie hier.
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Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
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