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LHO-Rundschreiben

59/22 vom 12.08.2022

- Förderung von ÖPNV-Modellprojekten – Förderaufruf gestartet
- Corona: BAG-Grundsatzurteil – Weiterarbeit nach Negativ-Test nach Aufenthalt in Risikogebiet
- Sachstand Anerkennung ukrainische Berufskraftfahrerqualifikation
- Hessen: Reaktivierung von Schienenstrecken
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Förderung von ÖPNV-Modellprojekten – Förderaufruf gestartet

Seit dem 02. August sind Förderinteressierte durch das BMDV dazu aufgerufen, Skizzen für innovative Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) einzureichen.


Auf Grundlage der Förderrichtlinie „Modellprojekte zur Stärkung des ÖPNV“ startet das Skizzenverfahren des Zweiten Förderaufrufs. Dieses endet am 09. September 2022. Hier finden Sie weitere Informationen zum Förderaufruf. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden sich hier. Mit der Förderrichtlinie sollen Projekte des öffentlichen Personennahverkehrs unterstützt werden, die die CO2-Emissionen im Verkehrsbereich durch ein attraktiveres Angebot nachhaltig reduzieren. Gefördert werden u.a.:

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (z. B. Taktverdichtungen, Linienausbau, Entwicklung von On-Demand-Diensten, Beschleunigungsmaßnahmen, Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln),
  • Maßnahmen zur Vernetzung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (z. B. Mobilitätsplattformen sowie deren Verknüpfung, CheckIn-Be/CheckOut-Systeme) und
  • weitere Maßnahmen (z. B. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Ausbau Informations- und Orientierungsangebot für Menschen mit Behinderung).
Damit die Projekte möglichst flächendeckend eine Chance haben, hat der Förderaufruf zwei Förderschwerpunkte. Förderlinie I „Ländliche Regionen“ legt den Fokus auf Projekte im ländlichen Raum, die Förderlinie II „Stadtregionen“ zielt auf Projekte in städtischen Regionen ab. Die beantragte Gesamtfördersumme für Modellprojekte der Förderlinie I muss hierbei mindestens 8 Mio. Euro betragen. Für Modellprojekte der Förderlinie II soll die Gesamtfördersumme grundsätzlich mindestens 15 Mio. Euro betragen. Die Förderquote des Bundes beträgt bis zu 80 Prozent.

Für die geförderten Projekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2025 festgelegt.

  • Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaberinnen und -inhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen.
  • Die Bewerbung von Verbundprojekten ist möglich und wird begrüßt.
  • Die Förderquote des Bundes beträgt bis zu 80 Prozent, eine Kumulierung mit Landesfördermitteln auf bis zu 95 Prozent der projektbezogenen Ausgaben ist zulässig.
  • Förderfähig sind alle Ausgaben bzw. Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
In einem Online-Seminar am 16. August 2022 von 10.30 bis 12.30 Uhr werden die Inhalte des neuen Förderaufrufs vorgestellt. Hier können Sie sich anmelden.
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Corona: BAG-Grundsatzurteil – Weiterarbeit nach Negativ-Test nach Aufenthalt in Risikogebiet

Nach einem aktuellen Grundsatzurteil (Urteil vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf ein Arbeitgeber negativ getesteten Beschäftigten nach einem Aufenthalt in einem Corona-Risikogebiet kein 14-tägiges Betretungsverbot mitsamt Entfall der Lohnfortzahlung anordnen.
Eine entsprechende betriebliche Anordnung ist unwirksam, so entschied das BAG. Bei Vorlage eines negativen PCR-Tests muss der Arbeitnehmer nicht in Quarantäne – und darf arbeiten, so das BAG. Im konkreten Fall war der klagende Arbeitnehmer als Leiter der Nachtreinigung bei einem Unternehmen in Berlin angestellt. Er reiste im August 2020 wegen eines Trauerfalls in die Türkei. Nach seiner Rückkehr wurde ihm ein 14-tägiges Betretungsverbot für seinen Betrieb unter Einstellung der Lohnfortzahlung verhängt, trotz Vorlage eines negativen Corona-Tests. Der Betrieb verfügte über ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom Robert-KochInstitut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs anordnete – unter Wegfall der Lohnfortzahlung für diese Zeit.

Der Fünfte Senat entschied, dass ein Unternehmen mit einem Corona-Hygienekonzept, das strengere Regeln als die behördliche Quarantänepflicht vorsieht, Arbeitnehmern bei einem Betretungsverbot – trotz Vorlage eines negativen Corona-Tests – weiter Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzugs schuldet. Die Arbeitgeberin war damit selbst für die Nichterbringung der Arbeitsleistung verantwortlich. Auch hatte die Arbeitgeberin nicht dargelegt, dass ihr die Annahme der Arbeitsleistung des Klägers auf Grund betrieblicher Umstände unzumutbar war. Im Übrigen sei bereits die Weisung für ein 14-tägiges Betretungsverbot ohne Fortzahlung des Arbeitslohns unbillig und daher unwirksam gem. § 106 GewO. Auch hätte die Arbeitgeberin einen weiteren PCR- Test verlangen müssen. Damit sei dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit gegeben worden, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Die Revision der Beklagten wurde daher zurückgewiesen
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Sachstand Anerkennung ukrainische Berufskraftfahrerqualifikation

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen haben wir seitens des bdo einen Überblick zum aktuellen Sachstand und den nach wie vor bestehenden Unklarheiten bei der Anerkennung der Berufskraftfahrerqualifikation ukrainischer Geflüchteter erhalten.
Die EU hat für die EU-weit einheitliche Anerkennung ukrainischer Führerscheine und Berufskraftfahrerqualifikationen eine Verordnung erarbeitet. Die Verordnung (EU) 2022/1280 trat am 27. Juli 2022 in Kraft und muss von den EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von acht Wochen, d.h. bis zum 27. September 2022, national umgesetzt werden.

Stand jetzt ist die Anerkennung der Führerscheine der ukrainischen Geflüchteten abschließend geregelt.

Unklar ist weiterhin die Anerkennung der Berufskraftfahrerqualifikation, weil das EU-Recht lediglich einen Regelungsrahmen vorschreibt und die EU-Staaten darin eigene Verfahren zur Anerkennung bestimmen können. Die nationale Umsetzung in Deutschland wird derzeit erarbeitet, Details sind noch nicht bekannt.

Folglich können ukrainische Geflüchtete mit einem Führerschein der Klassen D1, D1E, D und DE derzeit nur leere Busse in Deutschland fahren. Für die Personenbeförderung muss Deutschland erst ein Anerkennungsverfahren für die Berufskraftfahrerqualifikation erlassen.

Die EU-Regelung im Detail:

- Führerscheine
Die ukrainischen Führerscheine werden EU-weit für die Dauer des vorübergehenden Schutzes oder des angemessenen Schutzes nach nationalem Recht der Flüchtlinge anerkannt. Die EU-Staaten dürfen für die Anerkennung keine beglaubigte Übersetzung des ukrainischen Führerscheins oder einen internationalen Führerschein verlangen. Zur Identifikation der Führerscheininhaber können die EU-Staaten aber einen Reisepass, eine Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts oder andere entsprechende Dokumente verlangen.

Für die Anerkennung der Führerscheine müssen die Geflüchteten nichts unternehmen. Bei digitalen ukrainischen Führerscheinen ist aber eine Abfrage bei den ukrainischen Behörden erforderlich.



- Berufskraftfahrerqualifikation
Die ukrainische Berufskraftfahrerqualifikationen wird auf Antrag hin anerkannt. Berechtigt sind Berufskraftfahrer:innen mit vorübergehendem Schutz oder angemessenem Schutz nach nationalem Recht. Der Antrag kann in dem Staat gestellt werden, in welchem die Betroffenen eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder angemessenem Schutz nach nationalem Recht haben. Für die Anerkennung gibt es zwei Varianten:

a) Es wird ein befristeter Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ in Feld 12 des Führerscheins eingetragen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person einen von diesem EU-Staat ausgestellten EU-Führerschein hat.

b) Es wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Der Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ wird im Feld 10 eingetragen.

Für die Anerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.) Ausbildung und Prüfung
Ukrainische Berufskraftfahrer:innen müssen eine ergänzende obligatorische Ausbildung und eine Prüfung absolvieren. Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden und maximal 60 Stunden, wovon mindestens 2,5 Stunden praktische Fahrstunden sein müssen. Die Prüfung ist mündlich oder schriftlich abzuhalten oder in Form eines „computergestützen Tests“. Die einzelnen EU-Staaten müssen innerhalb dieser EU-rechtlichen Vorgaben eigene nationale Vorschriften erlassen. Diese werden in Deutschland derzeit erarbeitet.

2.) Mindestanforderungen an körperliche und geistige Tauglichkeit
Die Geflüchteten müssen sich auf ihre körperliche oder geistige Eignung untersuchen lassen. Davon ausgenommen sind jene Geflüchtete, die bereits einen EU-Führerschein haben.



Gültigkeit, Verlängerung, Verlust/Diebstahl
Die ukrainischen Führerscheine und Berufskraftfahrerqualifikationen sind bis am 06. März 2025 oder bis zum Ablauf des Schutzstatus der Geflüchteten gültig. Tritt einer der beiden Gründe ein, werden die anerkannten Dokumente ungültig.

Ukrainische Führerscheine und Berufskraftfahrerqualifikationen, die nach dem 31. Dezember 2021 abgelaufen sind, können für das Anerkennungsverfahren als noch gültig angesehen werden, sofern die Ukraine entsprechende Beschlüssen zur Verlängerung der Dokumente erlässt.

Wurde der ukrainische Führerschein verloren oder gestohlen, können die Geflüchteten bei ihrer lokalen Fahrerlaubnisbehörde beantragen, dass ihr EU-Aufenthaltsstaat bei den ukrainischen Behörden prüft, ob die Geflüchteten einen Führerschein haben. Es ist auch zu prüfen, ob nicht bereits ein anderer EU-Staat dieser Person einen Führerschein ausgestellt hat. Nach der Überprüfung kann ein Führerschein ausgestellt werden. U.a. für die Klassen D1, D1E, D und DE ist aber eine Untersuchung auf die körperliche und geistige Eignung Pflicht. Ist keine Überprüfung möglich, kann der EU-Staat lediglich einen Führerschein ausstellen, der nur innerhalb dieses EU-Staats und nicht EU-weit gilt.

Weitere Informationen:
Hessen

Hessen: Reaktivierung von Schienenstrecken

Das Hessische Verkehrsministerium hat seine Übersicht zur möglichen Reaktivierung stillgelegter Schienenstrecken aktualisiert. Die aktualisierte Übersicht unterzieht 24 Strecken einer vertieften Betrachtung, davon sieben Strecken erstmalig.
Konkrete Planungen laufen gegenwärtig für drei Strecken: Für die Horlofftalbahn von Wölfersheim nach Hungen, wo Ende 2025 der Betrieb wiederaufgenommen werden soll, für die Lumdatalbahn von Lollar nach Londorf und für eine innerörtliche Verbindung vom Bahnhof Neu-Isenburg ins Stadtzentrum, die Teil der Regionaltangente West werden soll.
Für acht weitere Strecken in Hessen laufen Voruntersuchungen bzw. Machbarkeitsstudien. Zuständig dafür sind kommunale Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde, denen Planung und Betrieb des regionalen Schienenverkehrs obliegt.

Hintergrund der Aktualisierung ist, dass seitens des BMDV ein neues Bewertungsschema angewandt wird, wonach solche Vorhaben jetzt auch danach beurteilt werden, was sie für den ländlichen Raum bewirken.

Wir haben dieses Thema in der Vergangenheit in verschiedenen Gesprächem mit politischen Entscheidungsträgern auch immer wieder erörtert. Aus unserer Sicht sollten sich Reaktivierungen auf die fahrgaststarken Relationen beschränken, wo ein Bussystem nicht funktioniert. Wo dies nicht der Fall ist, sollte immer geprüft werden, ob schnelle Busverbindungen als Alternative zu möglichen Reaktivierungen von Schienenstrecken in Frage kommen könnten, da hiermit wesentlich geringere Kosten verbunden sind und auch flexibler auf Verkehrsnachfragen reagiert werden kann.

Weiter Informationen finden Sie hier: https://wirtschaft.hessen.de/presse/reaktivierung-von-schienenstrecken
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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