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LHO-Rundschreiben

58/22 vom 09.08.2022

- Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wieder per Telefon möglich
- Bosnien und Herzegowina: Umsatzsteuer für ausländische Personenbeförderer
- „Aktion Abbiegeassistent“ fortgesetzt
- Urteil: Entschädigung für irrtümlich aus Verkehr gezogenen Bus
- Hilfsaufruf: Busse für Ukraine
Kalender

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wieder per Telefon möglich

Im Zuge erneut steigender Corona-Infektionszahlen ist die Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wieder per Telefon möglich. Die Sonderregelung gilt (vorerst) bis zum 30. November.

Wer Erkältungssymptome hat, kann sich ab sofort wieder telefonisch krankschreiben lassen, so der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss vom 04. August (vgl. G-BA Beschlusstext; Gründe für den Beschluss).

Die erstmals im Frühjahr 2020 eingeführte und mehrfach verlängerte telefonische AU lief am 31. Mai 2022 mit Verweis auf die gesunkenen Corona-Fallzahlen aus. Seitdem sind die Infektionszahlen wieder deutlich angestiegen. Deswegen gilt die Sonderregelung der telefonischen AU erneut. Der G-BA hat die Sonderregelung bis zum 30. November befristet.

Voraussetzung für die telefonische AU im Fall leichter Atemwegsinfekte ist es, dass die Ärztin oder der Arzt den persönlichen Gesundheitszustand der betroffenen Person im Rahmen des Telefonats feststellt. Sind die Mediziner nach dieser telefonischen Beratung und Konsultation von der Arbeitsunfähigkeit überzeugt, darf die Krankschreibung für zunächst 7 Kalendertage erfolgen. Dauern die Symptome noch weiter an, ist eine Verlängerung der Krankschreibung um weitere bis zu 7 Kalendertage möglich.

Hinweis: Eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Arbeitnehmer, die sich lediglich online krankschreiben lassen, riskieren den Verlust ihres Entgeltlohnfortzahlungsanspruchs.

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Bosnien und Herzegowina: Umsatzsteuer für ausländische Personenbeförderer

Bosnien und Herzegowina hat die Anwendung seines Umsatzsteuergesetz geändert. Seit dem 27. Juli 2022 müssen ausländische Personenbeförderer Umsatzsteuer auf die Personenbeförderung innerhalb Bosnien-Herzegowinas zahlen.
Die neuen Vorschriften werden derzeit noch nicht angewendet, weil noch keine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen wurde. Wir möchten Sie im Nachfolgenden dennoch bereits über die Neuregelung informieren. Sobald alle abschließenden Informationen vorliegen und die Neuregelung angewendet wird, werden wir Sie umgehend informieren.

Es bestehen zwei Zahlungsvarianten:

1. Zahlung über einen Fiskalvertreter mit Sitz in Bosnien und Herzegowina
Bei der Ein- und Ausreise muss das Formular SPP-PDV1 (eine Muster-Abbildung aller Formulare finden Sie hier) vorgelegt werden. Der Fiskalvertreter berechnet die Umsatzsteuer und zahlt diese monatlich für das Unternehmen.

2. Zahlung direkt durch den ausländischen Personenbeförderer
Bei der Einreise muss mit dem Formular SPP-PDV ein Personenbeförderungsantrag gestellt werden, welchen der Zoll mit dem Formular SPP-VAT UC bestätigt. Die Zahlung erfolgt beim Verlassen des Hoheitsgebiets von Bosnien-Herzegowina.

Bei beiden Zahlungsvarianten erhält das Busunternehmen bei der Ausreise vom Zoll das Formular SPP-VAT IC. Damit wird die Steuer für die Beförderung endgültig berechnet. Hat das Unternehmen keinen Fiskalvertreter, muss es spätestens beim Verlassen Bosnien und Herzegowinas einen Nachweis über die Umsatzsteuerzahlung bei der zuständigen Zollbehörde vorlegen.

Wie die ausländischen Beförderer die Zahlungen leisten sollen, ist noch nicht festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass Umsatzsteuer vor Ort am Grenzübergang gezahlt werden muss.

Die Umsatzsteuer berechnet sich an der in Bosnien und Herzegowina zurückgelegten Fahrstrecke. Vorgeschrieben ist, dass die Steuerbemessungsgrundlage nicht niedriger sein darf als das Durchschnittsentgelt, das sich aus dem Durchschnittswert pro Fahrgast und Kilometer von 0,10 konvertiblen Mark (Währung von Bosnien und Herzegowina), multipliziert mit der Anzahl der reisenden Fahrgäste und der Anzahl der vom Fahrzeug durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina zurückgelegten Kilometer, errechnet:

Anzahl Fahrgäste x gefahrene km in Bosnien-Herzegowina x 0,10 Konvertible Mark

Die Steuerschuld wird anhand der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes i. H. v. 17% in Bosnien-Herzegowina berechnet.
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„Aktion Abbiegeassistent“ fortgesetzt

Das Bundesverkehrsministerium (BMDV) setzt die „Aktion Abbiegeassistent“ unter dem Motto #BesserImBlick fort und fördert entsprechende Systeme.
Seit dem 6. Juli 2022 sind Abbiegeassistenten europaweit für neue Fahrzeugtypen verpflichtend, ab dem 7. Juli 2024 werden sie es für neue Fahrzeuge. Deshalb setzt das BMDV bereits seit 2018 mit der „Aktion Abbiegeassistent“ Anreize für eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Verwendung von Abbiegeassistenten.

ÖPNV-Betriebe und Reisebusunternehmen können ihre Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse ab neun Sitzplätzen über das Förderprogramm „Abbiegeassistenzsysteme“ fördern lassen. Insgesamt 9,25 Millionen sind für 2022 in dem Programm vorgesehen.
Informationen hierzu finden SIe unter diesem Link: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/abbiegeassistent.html
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Urteil: Entschädigung für irrtümlich aus Verkehr gezogenen Bus

Ein Busunternehmer erhält Schadensersatz, wenn die Polizei einen Reisebus aus dem Verkehr zieht, sich aber hinterher herausstellt,
dass der Bus verkehrssicher war. Das Landgericht Köln hat einen Fall entschieden, in dem die Polizei einen Reisebus wegen angeblich abgefahrener Reifen angehalten hatte (Az. 5 O 382/21).
Im Oktober 2018 unterzogen Beamte des Polizeipräsidiums Köln einen im Linienverkehr eingesetzten Reisebus einer Verkehrskontrolle. Die Beamten beanstandeten einen verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeugbereifung. Der hintere linke Außenreifen der Zwillingsbereifung des klägerischen Busses wies eine glatte Lauffläche auf; die Kante zwischen Lauffläche und Reifen Seitenwand war wellenförmig verformt. Vorher hatte die Polizei die Meldung eines Fahrgastes erhalten, der den Eindruck gewonnen hatte, dass der Bus „schwammig“ auf der Straße liege. Die Polizeibeamten untersagten die Weiterfahrt des mit Fahrgästen besetzten Busses. Der Busunternehmer beorderte einen Ersatzbus, mit dem die Linienfahrt fortgesetzt werden konnte, und veranlasste die Rückbringung des angehaltenen Busses an den Geschäftssitz in Bayern. Dort stellte sich beim TÜV heraus, dass der Bus in jeglicher Hinsicht ohne Mängel war. Der Busunternehmer verlangte daher vom Land NRW Schadensersartz i.H.v. 2.453,70 € für die Anmietung des Ersatzbusses.

Das Gericht hat zugunsten des Busunternehmers entschieden. Zwar liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten vor. Der Zustand der Reifen habe nach Auffassung der Richter jedenfalls Grund zu der Annahme gegeben, dass dieser eine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle und einen Bußgeldtatbestand erfüllen könnte.
Es hat dem Busunternehmer jedoch Schadensersatz zugesprochen. Er sei als Eigentümer einer Sache, von der eine Gefahr ausging, in Anspruch genommen worden, diese Gefahr habe sich aber später als unbegründet erwiesen. Der Zustand der Reifen habe berechtigten Anlass zum polizeilichen Einschreiten geboten. Der fragliche Reifen sei in Wirklichkeit nicht unsicher gewesen und daher habe auch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen. Dass zur möglichst zeitnahen Fortsetzung der Linienfahrt ein Ersatzbus beschafft werden musste, sei angesichts sehr viel höherer möglicher Ersatzkosten des Auftraggebers oder der Fahrgäste plausibel.

Die Entscheidung vom 05.07.2022 ist nicht rechtskräftig.
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Hilfsaufruf: Busse für Ukraine

Wir haben einen Hilfsaufruf des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit (ZI) in Mannheim erhalten. Das Institut organisiert mit verschiedenen Vereinen (u.a. Freundschaft kennt keine Grenzen e.V., Bamberg:UA e.V.) Hilfe für die Ukraine. Gesucht werden alte Busse, die gespendet oder günstig verkauft werden könnten.
Die Busse müssen noch gut für den Transport von Menschen geeignet sein, da sie zur Evakuierung von Menschen aus Kriegsgebieten in der Ukraine eingesetzt werden sollen. Die Busse werden auf dem Hinweg mit Hilfsgütern, insbesondere Medikamenten, beladen. In der Ukraine werden verschiedene Städte angefahren.

Sollten Sie entsprechende Fahrzeuge abgeben können, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Alexandra Avdeenko avdeenkospb@gmail.com (0172 80 19 800) bzw. an das Team der Hilfe über help.ukraine@zi-mannheim.de.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
info@lho-online.com
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