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LHO-Rundschreiben

55/22 vom 22.07.2022

- bdo-Wochenzusammenfassung KW 29 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen
- Neue gesetzliche Bestimmungen für Nachweispflichten/Über-arbeitete Musterarbeitsverträge
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bdo-Wochenzusammenfassung KW 29 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen

  • Spanien: Barcelona plant Einschränkungen für geführte Reisegruppen.
  • Italien: Update – Eintrittskarten für Tagestouristen in Venedig.
Anbei senden wir Ihnen die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich.
Zur Erleichterung Ihrer Reiseplanung nutzen Sie auch gern die Website reopen.europa.eu für grundsätzliche Informationen zu u.a. Einreisebestimmungen sowie Beschränkungen innerhalb der europäischen Länder.

Spanien
Mit Geltung voraussichtlich ab Ende Juli 2022 sollen in Barcelona Einschränkungen für geführte Reisegruppen eingeführt werden (abschließende offizielle Verkündigung steht noch aus). Grundsätzlich sollen alle Gruppen auf 30 Personen eingeschränkt werden und in Teilen der Altstadt auf sogar max. 15 Teilnehmer:innen. Damit einhergehend soll nach aktuellem Dekret die Verwendung von Megaphonen für Reiseleiter zum Lärmschutz untersagt werden. Außerdem müssen die Führungen einem Einbahnstraßensystem folgen und dürfen nur auf insgesamt 24 Straßen und Plätzen durchgeführt werden.

Die Mitarbeiter in den Kommunen sollen die Touristen auf die neuen Regelungen hinweisen. Die Polizei soll Bußgelder bei Missachtung von bis zu 3000 EUR verhängen dürfen.

Mit der Check APP von Barcelona können in Echtzeit die Besucherströme an den Sehenswürdigkeiten nachvollzogen werden.

Italien
Wie bereits angekündigt, wird in Venedig eine Anmeldepflicht für Tagestouristen eingeführt. Nach aktuellem Stand gilt diese Pflicht ab 2023.

Demnach müssen im Vorfeld für Tagestouristen Eintrittskarten online gebucht werden. Derzeit ist ein Preis von 10 Euro vorgesehen, welcher aber je nach Auslastung variieren könnte. Sobald weitere Informationen vorliegen und die Anmeldungen vorgenommen werden können, informieren wir Sie selbstverständlich über das weitere Vorgehen.
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Neue gesetzliche Bestimmungen für Nachweis-pflichten/Überarbeitete Musterarbeitsverträge

Wir hatten Sie bereits mit unserem Rundschreiben 50/22 vom 01.07.2022 darüber informiert, dass zum 01. August 2022 das neue Nachweisgesetz in Kraft tritt.
Das Gesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, den neuen verschärften Anforderungen an Arbeitsverträge nachzukommen, ihre Arbeitsverträge anzupassen und die gesetzlichen Dokumentationspflichten schriftlich zu erfüllen.

Wir haben daher unsere Musterarbeitsverträge überarbeitet und wo notwendig angepasst. Sofern Sie auf die Muster zurückgreifen möchten, verwenden Sie diese bitte spätestens ab dem 01.08.2022 für Neuverträge.

Folgende Muster stehen zur Verfügung:

a. Beschäftigte im Fahrdienst (L-Gruppen)

b. Beschäftigte im kfm./Werkstattbereich (K-/M-Gruppen)

- beide Muster jeweils für Fälle beiderseitiger Tarifbindung bzw. einzelvertraglichen Verweis auf die LHO-Tarifverträge

c. Geringfügig Beschäftigte ohne Tarifbindung

Es gibt ein jeweils einen Mustervertrag für weibliche und für männliche Beschäftigte. Die Verträge können für unbefristete/befristete sowie Voll-/und Teilzeitarbeitsarbeitsverhältnisse verwenden werden. Bitte streichen Sie die jeweils nicht zutreffenden Regelungen.

Sie können die Muster hier herunterladen.

Hinweis: Beim Muster-Vertrag für K- und M-Gruppen erfolgt ebenfalls an einigen Stellen eine tarifliche Verweisung, jedoch ohne den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung, da für diese Gruppen bislang keine tarifliche Pflicht zur Anwendung der bAV besteht. Sofern hier eine freiwillige Zahlung auf Basis der TV erfolgt, ist dies bei der optionalen Ziffer 15 berücksichtigt.

Wichtig: Bestehende Verträge müssen nicht geändert werden, jedoch müssen Informationen, die bislang noch nicht im Arbeitsvertrag standen, auf Verlangen eines/einer Beschäftigten schriftlich ausgehändigt werden. Für diesen Fall haben wir auch für Bestandsarbeitsverträge (hier beispielhaft für weibliche und männliche Beschäftigte im Fahrdienst) ein Muster erstellt, dass bei entsprechender Anforderung herausgegeben werden kann.

Ferner haben wir für Sie hier eine FAQ-Liste des BDA zu den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Download bereitgestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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