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LHO-Rundschreiben

53/22 vom 15.07.2022

- Aktualisierte FAQ der BDA zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung
- bdo-Pressemitteilung vom 12.07.2022: bdo warnt vor Neuauslegungs-tendenz der EU-Kommission im Bereich Entsendung
- Energiesteuerrückerstattung Diesel: keine Entlastung für den Zeitraum 01.06. bis 31.08.
- Krieg in der Ukraine: Update zur Anerkennung der ukrainischen Fahr-erlaubnis
- Beachte: Mindestlohn und Minijobber
FAQ

Aktualisierte FAQ der BDA zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im internen Bereich unserer Homepage finden Sie den aktualisierten Fragen- und Antwortkatalog der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU; Stand: 07.07.2022).
Zudem möchten wir Sie auf ein Kurzvideo des AOK-Bundesverbandes hinweisen, in dem das eAU-Verfahren für Arbeitgeber anschaulich erklärt wird. Das Video können Sie unter www.aok.de/fk > Sozialversicherung > Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren > Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen.

Darüber hinaus dürfen wir Sie zu einem virtuellen Praxisseminar der BDA zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einladen.

Dieses findet statt am:
Dienstag, 26. Juli 2022, von 14.00 - 15.00 Uhr.

Einwählen können Sie sich über Ihren PC oder über die mobile App (MS Teams) mit nachstehendem Link:

Klicken Sie hier, um an der Besprechung teilzunehmen

Eine telefonische Teilnahme ist möglich (nur Audio) unter: +49 69 667781663, ID: 105584950#.
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bdo-Pressemitteilung vom 12.07.2022

bdo warnt vor Neuauslegungstendenz der EU-Kommission im Bereich Entsendung / Neue Auslegungsbestrebung der EU-Kommission zu den örtlichen Ausflügen bei geschlossenen Busreisen als Fall der Entsend-ung
Die komplette Pressemitteilung finden Sie hier.
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Energiesteuerrückerstattung Diesel: keine Entlastung für den Zeitraum 01.06. bis 31.08.

Beim Antrag auf Energiesteuerrückerstattung ist zu beachten, dass für den Zeitraum 01. Juni bis zum 31. August 2022 keine Entlastung gewährt wird.
Hintergrund ist die Senkung der Energiesteuer von Juni bis August 2022. Daher können Unternehmen im ÖPNV für diese Monate keinen Antrag auf Energiesteuerrückerstattung stellen. Begründet wird dies damit, es gäbe ansonsten eine „Doppelentlastung“.

Sofern nachgewiesen werden kann, dass in diesem Zeitraum verbrauchter Kraftstoff vor dem 01. Juni gekauft wurde, und daher nicht der gesetzlichen Steuerentlastung unterlag, kann auch dieser Anteil geltend machen. Hierfür müssen entsprechende Belege vorgelegt werden.
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Krieg in der Ukraine: Update zur Anerkennung der ukrainischen Fahrerlaubnis

Das Bundesamt für Güterverkehr hat eine Übersicht über die Anerkennung der ukrainischen Fahrerlaubnis von Flüchtlingen veröffentlicht.
Problematisch war bisher, dass die ukrainischen Führerscheine nach sechs Monaten umgetauscht werden mussten und dafür eine Theorie- und Praxisprüfung erforderlich war. Zudem wurde die ukrainische Berufskraftfahrerqualifikation nicht anerkannt. Der bdo hat sich massiv für eine unbürokratische, zügige Anerkennung eingesetzt.

Das EU-Parlament hat nun eine Verordnung für eine EU-weit einheitliche Anerkennung der ukrainischen Führerscheine und Berufskraftfahrerqualifikationen verabschiedet. Die EU-Staaten müssen der Verordnung noch zustimmen. Sie könnte in den nächsten zwei Wochen in Kraft treten.

Vorgesehen ist, dass die ukrainischen Führerscheine in allen EU-Staaten anerkannt werden. Die Dokumente müssen nicht umgeschrieben werden. Die Regelung soll bis zum 23. Februar 2023 gelten und kann, abhängig von der Entwicklung in der Ukraine, bis 2025 verlängert werden. Die Anerkennung der ukrainischen Berufskraftfahrerqualifikation ist noch nicht abschließend geregelt. Dazu finden auf EU-Ebene noch Beratungen statt.

Im Hinblick auf die kommende EU-Verordnung wollen Bund und Länder die Umtauschfrist der Führerscheine von derzeit 6 Monaten bereits jetzt um weitere 6 Monate verlängern. Stand jetzt können Ukrainische Flüchtlinge somit Busse in Deutschland fahren. Sofern sie aber nicht schon eine EU-Berufskraftfahrerqualifikation haben, dürfen sie aber noch keine Personenbeförderung durchführen. Dafür muss erst die Regelung zur Anerkennung der ukrainischen Berufskraftfahrerqualifikation geschaffen werden. Der bdo wird die Anerkennung weiterhin eng begleiten und aktuell informieren.

Weitere Informationen:
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Beachte: Mindestlohn und Minijobber

Seit 1. Juli 2022 erhöhter gesetzlicher Mindestlohn von EUR 10,45 Euro brutto pro Stunde. Ab 01. Oktober 2022 Erhöhung auf EUR 12,00 brutto pro Stunde. Zu beachten: jede Mindestlohnerhöhung reduziert monatliche Arbeitszeit von Minijobber:innen.
Besondere Aufmerksamkeit ist gegenüber beschäftigten Minijobber:innen geboten, sofern diese auf dem Niveau des Mindestlohnes tätig sind. Denn auch wer in einem 450-Euro-Job ("Minijob") arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Seit 1. Juli 2022 erhöhte sich der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde auf EUR 10,45 brutto. Ab 01. Oktober 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf EUR 12,00 brutto pro Stunde. Für Minijobber:innen bedeutet jede Mindestlohnerhöhung: kürzere monatliche Arbeitszeiten. Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind, dürfen nämlich maximal EUR 450,00 monatlich verdienen.

Die zulässige Arbeitszeit reduziert sich wie folgt:
  • Mit Erhöhung des gesetzlichen Mindeststundenlohnes auf EUR 10,45 ab 01. Juli 2022 beträgt die höchstzulässige Stundenzahl pro Monat 43 Stunden (EUR 450,00 : EUR 10,45 = 43,06 Stunden).
  • Mit Erhöhung des gesetzlichen Mindeststundenlohns auf EUR 12,00 Euro ab 01. Oktober 2022 beträgt die höchstzulässige Stundenzahl pro Monat 37,5 Stunden (EUR 450,00 : EUR 12 = 37,5 Stunden).
Arbeitgeber:innen müssen daher unbedingt die Arbeitsverträge Ihrer Minijobber:innen prüfen. Werden diese zum Mindestlohn bezahlt, muss zu den genannten Stichtagen 01. Juli 2022 und 01. Oktober 2022 jeweils die Arbeitszeit reduziert werden. Dafür ist eine Vertragsanpassung erforderlich. Ansonsten: ist deren Status als Minijobber:in gefährdet.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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