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LHO-Rundschreiben

50/22 vom 01.07.2022

- Umsetzung der Arbeitsbedingungen–Richtlinie ab August 2022 und die Auswirkungen auf die Unternehmen zur Gestaltung von Arbeits-verträgen
- Busmaut: Vorstoß der Länder erfolgreich abgewendet
- Italien/Südtirol: Maskenpflicht in Bus und Bahn bis 30. September 2022 verlängert
- Einladung Teilnahme: bdo | Online-Workshop: Wettbewerbsfähigkeit bei E-Bus Ausschreibungen
- Stellenausschreibung LHO-Geschäftsstelle
- Anfrage für einen Wohnmobilstellplatz
Bundestag

Umsetzung der Arbeitsbedingungen–Richtlinie ab August 2022 und die Auswirkungen auf die Unternehmen zur Gestaltung von Arbeitsverträgen

Der Bundestag hat am 23. Juni ein Gesetz beschlossen, das die Nachweispflichten von Arbeitgebern erweitert.
Hiermit wird die EU-RL 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts („Arbeitsbedingungenrichtlinie“), deren Umsetzungsfrist am 31. Juli 2022 abläuft, umgesetzt.

Die Umsetzung betrifft vor allem das Nachweisgesetz (NachwG). Das NachwG regelt, dass Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, diese Niederschrift unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen. Diese Informationspflicht kann auch erfüllt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle notwendigen Angaben enthält. Die schriftlich zur Verfügung zu stellenden Informationen dürfen nicht auf dem elektronischen Wege übermittelt werden, es bleibt auch nach dem neuen Gesetz beim strengen Schriftformerfordernis.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des NachwG wird geändert. Nunmehr ist auch bei Aushilfen, die in einer kurzfristigen Beschäftigung bis zu einem Monat tätig, darauf zu achten, dass die Nachweispflichten erfüllt werden.

2. (Neue) Anforderungen
In die Niederschrift/den Arbeitsvertrag sind mindestens aufzunehmen (fett markierte Punkte sind ab dem 01.08. neu hinzugekommen, die übrigen waren bislang schon aufzunehmen):
  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzen
    a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
3. Kürzere Fristen
Nunmehr sollen die gesamten Nachweispflichten mit verkürzten Fristen frühzeitig zu erfüllen sein:

- Der AG hat die Niederschrift bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung eine Niederschrift zu den wesentlichen Vertragsbedingungen (Name und Anschrift der Parteien, Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit) auszuhändigen.

- Am siebten Kalendertag nach vereinbartem Beginn dann die Regelung zum Beginn (Nr. 2) und bei Befristung das Ende der Befristung (Nr. 3), den Arbeitsort der Tätigkeit (Nr. 4), die Tätigkeit (Nr. 5), die Probezeit (Nr. 6) und die Bedingungen bei Arbeit auf Abruf (Nr. 9) sowie Überstunden (Nr. 10).

- Sämtliche sonstige Bedingungen: spätestens einen Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses (übrige Nummern). Sofern all diese Arbeitsbedingungen bereits im Arbeitsvertrag selbst aufgeführt sind, dürfte das mit dem ersten Tag überwiegend kein Problem darstellen.
Bei befristeten Verträgen ist es wichtig, dass die Abrede der Befristung bereits vorher unterschrieben ist.

4. Umgang mit Altverträgen
Bei Altverträgen, die bereits am 01.08. bestanden haben, ist nicht automatisch eine Anpassung bestehender Verträge vorgeschrieben. Ausnahme sind folgende 2 Fälle:
  1. wenn eine Änderung bevorsteht (diese Änderungen sind dann bereits am ersten Tag, an dem sie wirksam sind, schriftlich mitzuteilen. Wichtig: Änderungen an gesetzlichen Vorschriften oder von Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen sind keine „Änderungen“ in diesem Sinne, es genügt daher der bisherige Verweis auf solche Regelungen)
  2. ein Verlangen eines Arbeitnehmers (den neuen erweiterten Nachweispflichten ist dann spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung und in allen anderen Angaben binnen Monatsfrist nachzukommen). Dem AN ist eine Niederschrift i.S.d. § 2 NachweisG auszuhändigen.
5. Bußgeldpflicht
Neu ist, dass sämtliche Verstöße gegen Nachweispflichten mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR belegt werden können. Noch ist offen, wer für die Ausführung der Sanktionen zuständig sein soll. Es ist anzunehmen, dass die Gewerbeaufsicht zuständig sein wird.

6. Änderungen in weiteren Gesetzen (TzBefG, AÜG, AEntsG, GewO)
Zur Harmonisierung des europäischen Rechts sieht der Gesetzentwurf zudem Änderungen in weiteren Gesetzen vor. Hierbei kommt dem Arbeitgeber bspw. ein erhöhter Begründungsaufwand innerhalb eines Monats zu (bspw. TzBefG, AÜG, GewO).



Folgen für die Praxis: Die Änderungen haben unmittelbare Auswirkungen für die Gestaltung neuer Arbeitsverträge und machen eine Überprüfung letzterer notwendig. Sie bedeuten einen höheren Aufwand in den Personalabteilungen sowie ein Risiko für Bußgelder und sind das Gegenteil vom viel besungenen „Bürokratieabbau“. Dennoch wird man sich hiermit arrangieren müssen.

Daher ist nun zu empfehlen:

- Für Neuverträge: Check sämtlicher Vertragsvorlagen. Wir überarbeiten derzeit ebenfalls unsere Muster-Arbeitsverträge. Die meisten der o.g. Ziffern sind in den LHO-Tarifverträgen geregelt, sodass wir soweit möglich von der Verweisungsmöglichkeiten nach Ziff. 15 Gebrauch machen werden. Die neuen Verträge werden wir vss. Mitte Juli im Mitgliederbereich unserer Homepage zum Download bereitstellen. Sofern Sie eigene Muster verwenden, sind die unter 2. genannten Ziffern 1-15., sofern Sie auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, dort inhaltlich aufzunehmen.

- Bei Altverträgen besteht zunächst kein direkter Handlungsbedarf. Allerdings können die Altbeschäftigten wie unter 4. beschrieben verlangen, dass die im NachwG neu hinzugekommenen Arbeitsbedingungen schriftlich ausgehändigt werden. Daher sollten Vorlagen für alle Mitarbeitergruppen mit Infos über die (bislang) nicht vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen vorgehalten werden, ebenso in Fällen, wo die bisherige Verweisung auf Gesetze oder Kollektivregelungen nicht ausreichend ist. Hierbei ist insb. die o.g. Ziffer 8: „bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen“ zu nennen, da deren konkrete Ausgestaltung nicht in den LHO-TV geregelt ist und jeweils betriebsindividuell umgesetzt ist.
bdo

Busmaut: Vorstoß der Länder erfolgreich ab-gewendet

Kurz vor Pfingsten wurde aus den Ländern Berlin und Baden-Württemberg ein Antrag in den Verkehrsausschuss des Bundesrates zur Abstimmung einer Mautpflicht für Busse gestellt.
Der bdo und die Landesverbände protestierten gegen diesen erneuten Vorstoß, die Fernbusse in die Mautpflicht mit einzubeziehen. Es konnte erreicht werden, dass Baden-Württemberg mit den Ländern Berlin, Hamburg und Hessen einen Abänderungsantrag zum Bundesfernstraßenmautgesetzes einbrachten, der keine Ausdehnung der Maut auf Fernbusse mehr vorsah.
Daher konnte (wieder einmal) mit vereinten Kräften der Versuch, die ohnehin stark gebeutelte Branche durch eine Busmaut noch stärker zu belasten, abgewendet werden.
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Italien/Südtirol: Maskenpflicht in Bus und Bahn bis 30. September 2022 verlängert

Italien hat die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen verlängert. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln besteht bis 30. September 2022 eine FFP2-Maskenpflicht. Dies gilt auch für Reisebusse.
Weitere Informationen:
https://www.adac.de/news/italien-urlaub-corona/
online academy

Einladung Teilnahme: bdo | Online-Workshop: Wettbewerbsfähigkeit bei E-Bus Ausschreibungen

technologische / wirtschaftliche / strategische Betriebsausrichtung​
Die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Reduzierung kalkulatorischer Risiken bei E-Bus Ausschreibungen sind die großen Herausforderungen für Verkehrsbetriebe.
Es gilt die Veränderungen (Energie & Betrieb) allumfänglich zu durchdringen und wirtschaftliche, technologische sowie standortspezifische Grenzen zu erkennen. Mit Weitblick lassen sich die Chancen einer erfolgreichen Ausschreibungsteilnahme erhöhen.

Für eben diese Inhalte, erhalten Sie einen Einblick, anhand einer Beispielrechnung mit Blick auf technische Möglichkeiten und deren wirtschaftliche Wirkung.
Inhalt:
  • Status Quo: Zulassungszahlen, geförderte Busse
  • Veränderungen der Energieflüsse und der Betriebsabläufe
  • Herausforderungen
    1. Standortgrenzen
    2. Technologische Grenzen
  • Lösungsansätze inkl. Beispielrechnung (Use-Case)
  • Technologischer und regulatorischer Ausblick
bdo | Online-Workshop,

am 07. Juli 2022, 09:00 – 10:30 Uhr


Wettbewerbsfähigkeit bei E-Bus Ausschreibungen
workshop-Anmeldung
Teilnahmegebühr:
  • 79,00€ (zzgl. MwSt.) für Mitglieder der bdo-Landesverbände
  • 99,00€ (zzgl. MwSt.) für externe Interessenten
  • Stornierung: Bei einem Storno innerhalb von 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme (No-Show), zu deren vertragsgemäßer Erbringung bdo und Wendlandt Unternehmensberatung GmbH bereit und in der Lage waren, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Teilnehmerpreises erhalten.
Bitte beachten Sie bezüglich der Rechnungsstellung, dass Ihre Anmeldedaten zur Rechnungslegung genutzt werden. Geben Sie daher bitte bei der Registrierung die gewünschten Rechnungsdaten korrekt an.

Alle Themeninhalte und Anmeldemöglichkeiten erhalten Sie unter: www.bdo.org/termine/

Sollten Fragen bestehen, wenden Sie sich gerne an info@bdo.org.
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Stellenausschreibung LHO-Geschäftsstelle

Das Team in der LHO-Geschäftsstelle braucht Verstärkung. Wir suchen zur fachlichen Unterstützung des Geschäftsführers eine/n Mitarbeiter/in (m/w/d) in Teilzeit. Hauptaufgaben sind:
  • Fachliche Unterstützung bei Stellungnahmen, Positionspapieren, Mitgliederanfragen
  • Koordination sowie fachliche Vor- und Nachbereitung von Vorstandssitzungen, Ausschüssen und Arbeitskreisen
  • Erstellung von Informationsmaterial für unterschiedliche Busthemen (ÖPNV, Bustouristik) für Öffentlichkeitsarbeit
  • Thematische Koordinierung der Presse-/Social Media-Arbeit mit externem Dienstleister
Vielleicht kennen Sie jemanden, der sich hierfür interessiert. Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Homepage: https://www.lho-online.com/stellenangebote/
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Anfrage für einen Wohnmobilstellplatz

Uns erreichte die Anfrage nach einem Stellplatz für ein Wohnmobil in einer Halle/Garage im Raum Frankfurt.
Das Wohnmobil ist 8 m lang, mit Spiegeln 2,50m breit und 3,50m hoch. Etwas Spielraum drumherum zum Beladen etc. wird benötigt. Ein Stromanschluss wäre von Vorteil. Ein langes Kabel mit Stromverbrauchsmesser ist vorhanden, so dass ein ordentliches Abrechnen gegeben ist.

Die Besitzer sind zwischenzeitlich immer mal wieder einige Zeit unterwegs, könnten den Platz ganzjährig oder auch nur über den Winter mieten.

Sollten Sie hier einen Stellplatz anbieten können, wenden Sie sich bitte direkt an:

Dr. Gabriele Küsters
Bachforellenweg 18
60327 Frankfurt am Main
Tel. +49 160 967 008 33
g.kuesters@pic-frankfurt.com
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
+49 641 9329333
info@lho-online.com
www.lho-online.com
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