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LHO-Rundschreiben

43/22 vom 30.05.2022

- bdo-Wochenzusammenfassung KW 21 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen
- Hessen: Corona-Verordnung verlängert
- Reiserecht: Urteil des LG Köln zur Haftung bei allgemeinem Lebensrisiko
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bdo-Wochenzusammenfassung KW 21 – neue Vor-schriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen

  • Italien: Keine 2G-Pflicht innerhalb des Landes. FFP2-Maskenpflicht im Bus
  • Österreich: Keine Einreisebeschränkungen, außer bei Voraufenthalt im Virusvariantengebiet
  • Belgien: 3G-Pflicht entfällt größtenteils
Anbei erhalten Sie die aktuelle bdo-Wochenzusammenfassung. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in der Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich.

Italien
Seit 01. Mai 2022 entfällt die 2G- bzw. „Super Green Pass“-Pflicht in Italien (außer in Krankenhäusern). Bis mind. zum 15 Juni 2022 bleibt die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV sowie im Reisebus bestehen.

Österreich
In Österreich entfallen größtenteils die corona-bedingten Einreisebeschränkungen. Lediglich Reisende aus Virusvariantengebieten unterliegen einer 3G-Nachweispflicht sowie Quarantänebestimmungen (derzeit kein Staat auf der Liste).

Belgien
Seit 23. Mai 2022 entfällt die 3G-Nachweispflicht bei Einreise für Reisende aus einem Land der EU, des Schengenraums oder einem Drittland der „weißen Liste“.
Hessen

Hessen: Corona-Verordnung verlängert

Die Hessische Landesregierung hat die aktuelle Corona-Schutzverordnung um weitere vier Wochen verlängert. Die Verordnung gilt nun bis zum 22. Juni.
Für Pflegepersonal und in Bussen und Bahnen gilt weiterhin eine Maskenpflicht. In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen bleibt zudem die Testpflicht für Personal und Besucher bestehen. Positiv Getestete müssen sich weiterhin fünf Tage in Isolation begeben.

Den Text der aktuellen Verordnung sowie die Auslegungshinweise finden Sie hier: https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen
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Reiserecht: Urteil des LG Köln zur Haftung bei allgemeinem Lebensrisiko

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben.
Dies entschied das Landgericht Köln in einem Fall, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau verletzte.

Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 nach Mauritius. Der Kläger machte für sich und für seine Frau Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung geltend, weil die Reise nicht ihren Erwartungen entsprach und sich seine Frau während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach. Während ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen. Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen.

Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen sei.

Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln 31.03.2022
https://www.lg-koeln.nrw.de/behoerde/040_presse/zt_presse/Entscheidung-des-Monats/EdM-03_22.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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