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LHO-Rundschreiben

42/22 vom 24.05.2022

- Aktuelles zum 9-Euro-Ticket
- Auslaufen der SARS-CoV-2 - Arbeitsschutzverordnung zum 25. Mai 2022
- Förderung von Bussen mit alternativen Antrieben – Förderaufruf gestartet / Online-Seminar am 25.05.
- Österreich: Wegfall der 3G-Nachweispflicht für die Einreise
- bdo-Wochenzusammenfassung KW 20 – neue Vorschriften im In- und Ausland / aktuelle COVID-19-Reisebestimmungen

Bitte beachten Sie, dass unsere LHO-Geschäftsstelle

am Freitag, den 27. Mai 2022

nicht besetzt ist.

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Aktuelles zum 9-Euro-Ticket

Am vergangenen Freitag hat bekanntlich der Deutsche Bundesrat den Weg für das 9-Euro Ticket freigegeben. Bis zum Schluss wurde lange über die Finanzierung des zukünftigen ÖPNV gestritten. Die Länder haben nur zähneknirschend zugestimmt, da sie weitere Finanzhilfen vom Bund für die gestiegenen Personal- und Energiekosten fordern. Der Streit um die Finanzierung wurde daher in der vergangenen Woche nicht beigelegt, sondern wird nun in die nächste Runde gehen. Hierüber haben die Länder einen einvernehmlichen Beschluss gefasst.
Seit Beginn der Corona-Krise haben bdo und VDV in der Debatte um den Rettungsschirm gemeinsam daran gearbeitet, finanzielle Entlastungen für die Branche zu erreichen. Dies ist an vielen Stellen gut gelungen und insbesondere die Zusammenarbeit hat sich bewährt. Für das 9-Euro-Ticket werden gemeinsam erhebliche Anstrengungen unternommen, nicht nur die Fahrgeldausfälle erstattet zu bekommen, sondern auch bei den Energiekosten Entlastungen zu erreichen. Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, einen Tarif nach oben zu deckeln, die höhere Kostenentwicklung aber nicht in den Ausgleich mit einzubeziehen. bdo und VDV arbeiten gemeinsam intensiv an diesem Thema, an dem sich auch die Länder beteiligen. Die Durchsetzung beim Bund ist aus bekannten Gründen nach wie vor schwierig.

Für die Maßnahmen vor Ort erhalten die Unternehmen Zugang zur Kampagnen-Webseite, die die Tochtergesellschaft des VDV (Deutschland mobil 2030 GmbH) erstellt hat. Mit dem Zugang haben die Unternehmen Zugriff auf sämtliche Produkte, wie beispielsweise die FAQ-Liste, Werbemittel, und zu einem späteren Zeitpunkt auch auf die Ergebnisse der Marktforschung.

Darüber hinaus wurde eine nationale Plattform erstellt für all diejenigen Unternehmen, die selbst nicht über einen digitalen Auftritt verfügen. Die Verkaufbarkeit des digitalen Tickets erfolgt ab 30.05.2022 über diese Seite bzw. mit Verweis von der Kampagnenseite auf die entsprechende App.

Die Unternehmen haben also die Möglichkeit, Ihre eigene Webpräsenz oder Printmaterial mit einem Hinweis auf die dortige Buchbarkeit eines digitalen Fahrscheins auszustatten. Die Kunden, die sich den Fahrschein dort holen, müssen sich anmelden und zwar auch unter Angabe ihres Postleitzahlbereichs. Dies führt dazu, dass Fahrgeldeinnahmen aus Ihrem Bereich im Rahmen der Einnahmeaufteilung auf Ihr Bundesland ausgekehrt werden. Eine Vereinnahmung bei Ihnen ist nicht erforderlich, weil unabhängig von Einnahmen aus dem 9-Euro-Ticket der Ausgleich Ihrer Fahrgeldausfälle nach wie vor nach der Logik des Rettungsschirms erfolgt, und zwar auf Basis von 2019 zuzüglich der Fahrpreiserhöhungen bis 2022.

Unternehmen, die dieses Angebot wahrnehmen möchten und Interesse an den Kundendaten haben, also bezüglich derjenigen Personen, die aus Ihrem Postleitzahlbereich eine Buchung über die zentrale Kampagnenseite getätigt haben, haben hierzu die Möglichkeit. Hierfür wird es erforderlich sein, dass die Mitgliedsunternehmen der bdo Landesverbände die Postleitzahlen, in deren Bereich sie Leistungen erbringen, per E-Mail an die bdo Landesverbände bekannt geben. Die Landesverbände geben dann diese Daten entweder direkt an den VDV weiter, oder der bdo übernimmt die Bündelung und Weitergabe der Postleitzahlen.

Der bdo wird dann gemeinsam mit dem VDV sicherstellen, dass nach Ablauf der Laufzeit des 9-Euro-Tickets die entsprechenden Kundendaten an die Unternehmen weitergeleitet werden, um diese Kunden ansprechen zu können und nachhaltig an den ÖPNV zu binden.

Hinsichtlich der Umsetzung des 9-Euro-Tickets finden Sie daher in der Anlage ein gemeinsames Schreiben bdo/VDV, sowie eine Handreichung, die Informationen zum Umgang mit dem Ticket enthält. Diese Handreichung wurde dankenswerterweise vom VDV zur Verfügung gestellt.

Anlagen:
22-77 Gemeinsames Schreiben bdo/VDV
22-77 Anlage 220523 9 Euro Anlage 6 Zahlungsabwicklung
22-77 Anlage 220517 Rettungsschirm_Musterrichtlinie_2022_Endfassung_2022_05_17
22-77 Anlage 220517 9-Euro-Ticket_Handreichung_Endfassung nach Beschluss Länder
22-77 Anlage Entschließungsantrag BR 220-1-22
22-77 Anlage 220520 Protokollerklärung BReg - RegionalisierungsG
Arbeitsschutz

Auslaufen der SARS-CoV-2 - Arbeitsschutzver-ordnung zum 25. Mai 2022

Die Gültigkeit der Corona- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV) tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat entschieden, die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht nochmals über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.
Insoweit gelten deren Vorgaben wie bspw. Lüften, Maskenpflicht und Abstand, nur noch bis zum 25. Mai 2022. Mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen die Betriebe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kein Hygienekonzept zum Schutz vor Corona-Infektionen mehr erstellen.

Im Zuge des Auslaufens der Arbeitsschutzverordnung, ist auch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ab dem 26. Mai 2022 nicht mehr gültig. Deren Überarbeitung erfolgt jedoch im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA), um im Falle eines erneuten Infektionsgeschehens, die Möglichkeit zu bieten, auf eine überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können.

Insofern gilt es zu beachten, dass für den betrieblichen Infektionsschutz damit nur noch die Vorgaben der einzelnen Länderverordnungen entscheidend sind.

Im Übrigen weist das Bundesarbeitsministerium Arbeitgeber darauf hin, dass die Arbeitgeber nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes weiterhin gehalten sind, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.
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Förderung von Bussen mit alternativen Antrieben – Förderaufruf gestartet / Online-Seminar am 25.05.

Wie letzte Woche bereits angekündigt, beginnt nun der zweite Förderaufruf der „Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr“. Diese unterstützt die Beschaffung von Batterie-, Brennstoffzellen- und Batterieoberleitungsbussen sowie biomethanbe-triebenen Bussen der Fahrzeugklassen M2 und M3.
Außerdem können die dafür erforderliche Infrastruktur und Machbarkeitsstudien gefördert werden. Skizzen zum Vorhaben können ab dem 23. Mai 2022 bis zum 15. Juli 2022 über die Bewerbungsplattform easy-Online eingereicht werden.

Bezogen auf die förderfähigen Ausgaben (Investitionsmehrausgaben) wird bei Bussen mit bat-terieelektrischen und brennstoffzellenbasierten Antrieben eine Förderquote von bis zu 80 Prozent gewährt. Im Fall der Biomethanbusse mit verbrennungsmotorischem Antrieb liegt die Förderquote bei bis zu 40 Prozent. Die Förderquote auf die förderfähigen Ausgaben für die Lade-, Betankungs- und Wartungsinfrastruktur liegt bei bis zu 40 Prozent. Für KMU ist eine Erhöhung der Förderquote um 20 respektive 10 Prozentpunkte möglich, sofern das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann. Die Förderung ist grundsätzlich auf maximal 30 Mio. Euro pro Skizzeneinreicher (Busse inkl. Infrastruktur) begrenzt.

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren. Aufgrund dieses wettbewerblichen Verfahrens werden maximal 80 Prozent der eingegangenen Skizzen zur Antragseinreichung aufgefordert. Der Fördermittelgeber wird die Skizzen priorisieren und die Skizzeneinreicher gemäß dieser Priorisierung zur Antragseinreichung auffordern.

Die Priorisierung erfolgt anhand von Faktoren, die grundsätzlich aus den nachfolgenden Angaben ermittelt werden:
  • Anteil an der Gesamtflotte, welcher auf alternative Antriebe (in diesem Förderaufruf) umgestellt werden soll, ggf. Anteil der bereits auf alternative Antriebe umgestellten Fahrzeuge gemessen am Gesamtbestand
  • Voraussichtliche CO 2-Vermeidung unter Berücksichtigung der Fahrleistung der Busse mit alternativem Antrieb
  • Wasserstofferzeugung aus erneuerbaren Energien
  • notwendige Fördermittel
Bei getrennten Skizzen für Busse und Infrastruktur für das gleiche Vorhaben werden diese gemeinsam betrachtet und priorisiert. Bei hoher Nachfrage und Überzeichnung, werden Zero-Emission-Fahrzeuge (lokal emissionsfrei) bevorzugt gefördert.

Durch die neuen Parameter für die Priorisierung sowie die Deckelung der Förderung auf 30 Millionen Euro dürften mehr Busmittelständler in den Genuss einer Förderung kommen als dies beim letzten Förderaufruf der Fall war. Der bdo ist zum Thema mittelstandsfreundliche Förderung im kontinuierlichen Austausch mit dem BMDV und der NOW GmbH.

Inhalt des aktuellen Aufrufs ist die Förderung von Bussen mit alternativen Antrieben für den Personenverkehr und der zu deren Betrieb notwendigen Infrastruktur. Die folgenden Fördergegenstände werden dabei berücksichtigt:

1. Beschaffung von Bussen aller folgenden Antriebssysteme oder die Umrüstung (sofern dies günstiger oder kein Modell am Markt verfügbar ist) auf ein System der Nummern 1.1. oder 1.2.:
  • 0. Batterieelektrische Antriebe (Batteriebusse, Batterie-Oberleitungsbusse),
  • 1. Brennstoffzellenbasierte Antriebe (Brennstoffzellenbusse, Batteriebusse mit Brennstoffzellen als Range-Extender)
  • 2. Biomethanbusse, die bilanziell zu 100 Prozent mit aus Biomasse erzeugtem Methan betrieben werden.
2. Beschaffung von nicht öffentlich zugänglicher Infrastruktur zum Einsatz der oben genannten Fahrzeuge mit folgenden Eigenschaften:
  • 0. Infrastruktur, die das Aufladen der Batterieeinheiten gewährleistet,
  • 1. Betankungsinfrastruktur zur Abgabe von Wasserstoff an die Brennstoffzellenbusse,
  • 2. Betankungsinfrastruktur zur Abgabe von bilanziell 100 Prozent aus Biomasse erzeugtem Methan für Biomethanbusse,
  • 3. Wartungsinfrastruktur, die zusätzlich für den Betrieb der Busse mit alternativen Antrieben angeschafft werden muss.
Grundsätzlich muss die Veröffentlichung der Ausschreibung der Busse innerhalb von 6 Monaten und die verbindliche Bestellung der Busse innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Vorhabenlaufzeit erfolgen. Dieses muss anhand der verbindlichen Bestellung bzw. der Veröffentlichung der Ausschreibung innerhalb der zuvor genannten Fristen gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden. Anderenfalls wird der Widerruf des Zuwendungsbescheides geprüft. Zweck der geförderten Busse ist der Einsatz im Personenverkehr. Die Zweckbindung für die geförderten Busse wird bei Bewilligung auf die Dauer von 5 Jahren nach Inbetriebnahme festgelegt. Der Zweck der Betankungs- und Ladeinfrastruktur ist die Energieversorgung der geförderten Busse. Die Zweckbindungsfrist für die geförderte Betankungs- und Ladeinfrastruktur wird auf 5 Jahre nach Inbetriebnahme festgelegt.

In einem Online-Seminar am 25. Mai 2022 von 13 bis 15 Uhr stellen NOW und der Projektträger Jülich (PtJ) detailliert die Inhalte des neuen Förderaufrufs vor. Hier können Sie sich anmelden.
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Österreich: Wegfall der 3G-Nachweispflicht für die Einreise

In Österreich ist am 16. Mai 2022 eine neue COVID-19-Einreiseverordnung 2022 (COVID-19-EinreiseV) in Kraft getreten. Mit dieser ist die 3G-Nachweispflicht für die Einreise nach Österreich weggefallen.
Lediglich bei der Einreise aus Virusvariantengebieten bedarf es weiterhin eines 3G-Nachweises (geimpft, genesen oder getestet). Darüber hinaus ist eine zehntägige Quarantäne anzutreten und eine Registrierung vorzunehmen. Derzeit ist jedoch kein Staat oder Gebiet als Virusvariantengebiet klassifiziert.

Auch die Maskenpflicht in Reisebussen in Österreich war schon seit dem 16. April 2022 weggefallen.

Bitte beachten: Für die Rück-/Einreise nach Deutschland ist weiterhin ein 3G-Nachweis erforderlich!
Weitere Informationen: https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich/pre-travel-clearance.html

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- Deutschland: Tourismus-Wegweiser wird eingestellt.
- Frankreich: Keine Maskenpflicht im Reisebus.
Anbei senden wir Ihnen die aktuelle bdo-Zusammenfassung zu den länderspezifischen Gesetzesänderungen. Alle Änderungen finden Sie auch weiterhin in unserer Länderdatenbank/“Corona-Datenbank“ in Ihrem Mitgliederbereich. Zur Erleichterung Ihrer Reiseplanung nutzen Sie auch gern die Website reopen.europa.eu für grundsätzliche Informationen zu u.a. Einreisebestimmungen sowie Beschränkungen innerhalb der europäischen Länder.

Deutschland
Aufgrund des deutschen Flickenteppichs hat das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes eine frei zugängliche Informations-Datenbank über die pandemiebedingten Reiseeinschränkungen in Deutschland zur Verfügung gestellt. Da die meisten Einschränkungen inzwischen aufgehoben wurden, wird der „Tourismus-Wegweiser“ ab 01. Juni 2022 nicht mehr aktualisiert.

Frankreich
Mit der Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV entfällt nun auch die Maskenpflicht im Reisebus in Frankreich. Laut dem französischen Partnerverband AFTRI gilt trotzdem das sogenannte „Hausrecht“, wodurch die Unternehmen vor Ort weiterhin eine Maskenpflicht voraussetzen dürfen. Außerdem gelten weiterhin Ausnahmen in medizinischen Bereichen.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Tuchan
Geschäftsführer
Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
Marburger Str. 44
35390 Gießen
+49 641 932930
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