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LHO-Rundschreiben

41/22 vom 20.05.2022

- Anträge auf Überbrückungshilfe IV: coronabedingte Betroffenheit muss nachgewiesen werden
- Förderung von Bussen mit alternativen Antrieben – nächster Förderaufruf in Kürze
- Eigenleistungen bei Margenbesteuerung – bdo und VPR schreiben an Minister
- Im RMV-Fahrgastbeirat den öffentlichen Nahverkehr mitgestalten
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Anträge auf Überbrückungshilfe IV: coronabedingte Betroffenheit muss nachgewiesen werden

Seit dem 01. April 2022 können Anträge für die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Die Beantragung ist bis zum 15. Juni 2022 möglich. Bei der Antragsstellung sind weitere Fragen seitens der Unternehmen beantworten, inwieweit noch eine konkrete Betroffenheit durch staatliche Corona-Maßnahmen gegeben ist.
Die Fragen hierzu lauten:
  • Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
  • Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
  • Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?
Durch das Auslaufen von zahlreichen Corona-Maßnahmen seit April 2022 in den einzelnen (Bundes-)Ländern ist eine besondere Argumentation nötig, um die individuellen Auswirkungen auf das Unternehmen aufzuzeigen.

Leider gibt es hierzu kein einheitliches Muster, das man anwenden kann, wir möchten Ihnen jedoch einige Hinweise geben (hier vor allem auf Hessen bezogen).
Es wurde hierfür nach den Antragsmonaten (1. Quartal 2022 und 2. Quartal 2022) unterschieden.



1. Quartal 2022:

Beschränkungen für touristische Busfahrten
In Hessen bestanden seit Jahresbeginn bis einschließlich 01. April noch konkrete Beschränkungen für touristische Busunternehmen:

  • bis 06.02.: 2G (bzw. 2G+ bei mehr als 100 Personen sowie unabhängig von der Personenzahl in Hotspots mit einer Inzidenz >350) und Maskenpflicht am Platz
  • 07.02. bis 03.03.: 2GPlus, wenn mehr als 10 Personen an der Fahrt teilnehmen und Maskenpflicht am Platz
  • 04.03. bis 01.04.: 3G-Pflicht sowie Maskenpflicht am Platz
Quarantäneregeln Hessen bis 28.04.:
Zehntägige Isolation bei Infizierten mit Freitestmöglichkeit ab Tag 7; Quarantäne für nicht vollständig geimpfte/nicht genesene Haushaltsangehörige


    Sonstige Einschränkungen:
    - viele Großveranstaltungen (z.B. Karneval) und Messen fanden nicht statt

    - bis 03.03. noch Ausweisung von Risikogebieten durch das RKI:
    Zurückgegriffen werden kann hierzu auch auf die interaktive Anwendung „Reisewarnung“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Reisewarnungen/reisewarnungen.html
    Dort sind auch die Reisewarnungen für die Überbrückungshilfe 4 ab 01.01.2022 abgebildet, sofern es sich um Corona-bedingte Reisewarnungen handelt.

    - vergleichbare Corona-Beschränkungen in vielen ausländischen Reiseländern

    Argumentation zur Betroffenheit:
    Durch die Corona-Beschränkungen zeigte sich Ende 2021 und Anfang 2022 ein im Vergleich zu normalen Jahren erheblich reduziertes Buchungsverhalten bei Mietomnibusverkehren, im Ausflugsverkehr und bei Pauschalreisen. Hintergrund war die hohe Infektionslage sowie die hiermit und mit den Einschränkungen verbundene Verunsicherung bei Reisenden. Bei Gruppenfahrten durch Schulen und Vereine zeigte sich eine sehr abwartende Haltung wegen der unsicheren Weiterentwicklung der Pandemie und der hiermit verbundenen Beschränkungen.



    2. Quartal 2022:

    Beschränkungen für touristische Busfahrten
    In Hessen entfielen ab dem 02. April die Beschränkungen für touristische Busfahrten (nur noch Maskenpflicht im ÖPNV).

    In den meisten anderen Bundesländern sind ebenfalls seit Anfang April die Einschränkungen für touristische Busfahrten entfallen
    • Einschränkungen gab es bis Ende April noch in Hamburg (Maskenpflicht) sowie bis mind. 26.05. noch in Mecklenburg-Vorpommern (Maskenpflicht und Abstand zwischen nicht zu einem Haushalt gehörenden Personen bzw. 2-G-Optionsmodell, um diese Beschränkungen nicht anwenden zu müssen).
    • ferner gab es teils noch Beschränkungen in ausländischen Zielländern (z.B. Österreich oder Italien)
    Quarantäneregeln Hessen:
    Seit 29.04. beträgt die Zeit der Quarantäne für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, noch fünf Tage. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig. Wenn Krankheitssymptome aufgetreten sind, sollte die Isolation aber eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.

    Weiteres:
    • es gab sehr hohe Infektionszahlen seit Jahresbeginn und auch weiterhin hohe Inzidenzen in Deutschland (ca. 1.200 Anfang April, rd. 500 Anfang Mai)
    • es bestehen nach wie vor Quarantäne-Regeln für Infizierte, so dass bei einer Infektion mit einer Absage der Reise oder einer Isolierung/vorzeitigen Abreise gerechnet werden muss
    • Hinweise/Warnungen vor einer weiteren Infektionswelle im Herbst mit nötigen Beschränkungen tragen ebenfalls zur Zurückhaltung von Einzelreisenden und Gruppen (bspw. Schulen und Vereine) bei
    • teils immer noch Ausfall von Veranstaltungen und Messen
    Argumentation zur Betroffenheit:
    Wegen der in Teilen immer noch bestehenden Beschränkungen, der immer noch relativ hohen Inzidenzen und vor allem der weiterbestehenden Quarantäneregeln besteht auch im Monat April (ggfs. Mai/Juni) ein im Vergleich zu normalen Buchungsjahren geringeres Buchungsverhalten in den Segmenten Mietomnibusfahrten, im Ausflugsverkehr und bei Pauschalreisen. Dies ist auch auf die weiterhin bestehende Verunsicherung im Hinblick auf das künftige Pandemiegeschehen zurückzuführen.
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    Förderung von Bussen mit alternativen Antrieben – nächster Förderaufruf in Kürze

    Wie der bdo informell aus dem Verkehrsministerium erfahren hat, soll zeitnah (wahrscheinlich schon im Laufe der nächsten Woche) der zweite Förderaufruf innerhalb der Busförderung des BMDV ("Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr") veröffentlicht werden.
    Nach den Informationen wurden Anpassungen zur besseren Berücksichtigung kleinerer Flotten und Unternehmen vorgenommen. Entsprechend erwartet der bdo eine mittelstandsgerechtere Fortsetzung der Förderung. Die Elektrifizierungsanteile an der Gesamt-Busflotte sollen demnach stärker berücksichtigt werden. Damit würde das BMDV den Forderungen des bdo nach einer mittelstandsfreundlicheren Förderung nachkommen.

    Skizzeneinreicher, welche im ersten Förderaufruf nicht zum Zuge kamen, sind aufgerufen, erneut Skizzen einzureichen. Seitens des Projektträgers Jülich (PtJ) sollten alle Verkehrsbetriebe aus dem ersten Aufruf zum Status ihrer Skizze informiert sein (Bewilligung, Antragseinreichung oder Ablehnung). Für Verkehrsunternehmen, welche zur Antragseinreichung aufgefordert wurden, ist keine Neueinreichungen nötig.

    Der bdo wird uns darüber informieren, wenn der Förderaufruf veröffentlicht wird. Nutzen Sie die Zeit, um sich auf eine mögliche Antragstellung vorzubereiten. Die Förderrichtlinie sowie weitere Informationen zur Förderung von Bussen mit alternativen Antrieben finden Sie hier.
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    Eigenleistungen bei Margenbesteuerung – bdo und VPR schreiben an Minister

    Anfang 2022 traten neue Vorschriften zur Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) in Kraft. Dafür wurde der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) überarbeitet. Der bdo und weitere Verbände haben vorab eine Stellungnahme zum Entwurf des UStAE abgeben.
    Jedoch wurde, abweichend von dem den Verbänden vorliegenden Entwurf, nachträglich eine wesentliche Änderung in den finalen UStAE aufgenommen: Eigenleistungen der Reiseveranstalter werden nicht als Voraussetzung für die Anwendung der Margenbesteuerung anerkannt.

    Zur Erläuterung: Für die Anwendung der Margenbesteuerung muss ein Bündel von Einzelleistungen erbracht werden. Dieses Bündel muss zwingend eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthalten. Die Beförderung im unternehmenseigenen Bus ist aber eine (nicht berücksichtigte) Eigenleistung. D.h.: Bei Reisen mit dem eigenen Bus und ohne eine zusätzliche Beherbergungsleistung bleibt den Busreiseveranstaltern für die betreffende Reise die Anwendung der Margenbesteuerung verwehrt. Dies betrifft insbesondere Tagesreisen.

    Der bdo kritisiert dieses Vorgehen durch die Hintertür aufs Schärfste. Derart wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen für eine Branche müssen bereits während der Verbändeanhörung im Entwurf enthalten sein. Sofern nachträglich wesentliche Inhalte eines Entwurfs geändert werden, ist zwingend eine weitere Verbändeanhörung durchzuführen.

    Nach intensiven Beratungen haben sich der bdo und der Internationale Verband der Paketer e.V. (VPR) in einem gemeinsamen Schreiben an den Bundesfinanzminister Christian Lindner und den Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck gewandt. Dem Brief beigelegt ist eine ausführliche Erläuterung der Problematik, welche in Zusammenarbeit mit den Steuerberatern Carsten Kaufmann und Maik Schöneberg (rks Partnerschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft) entstanden ist. Als Lösung schlagen bdo und VPR vor, dass ein sog. Opt-In zur Margenbesteuerung für alle Reiseleistungen gewährt wird, d.h., dass die Anwendung der Margenbesteuerung nicht von den Finanzbehörden beanstandet wird.

    Der bdo wird sich gegenüber der Politik weiterhin für eine Lösung stark machen und Sie über die weitere Entwicklung informieren.
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    Im RMV-Fahrgastbeirat den öffentlichen Nahverkehr mitgestalten

    Den Öffentlichen Personennahverkehr frühzeitig und konstruktiv mitzugestalten – diese Möglichkeit bietet der RMV mit seinem Fahrgastbeirat allen interessierten Fahrgästen.
    Die Mitglieder des Fahrgastbeirates treffen sich mindestens vier Mal im Jahr, um mit Vertretern des RMV und anderen Experten aktuelle Konzepte zu diskutieren und Anregungen aus Sicht der Fahrgäste zu geben. Komplettiert wird der Fahrgastbeirat durch Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden aus den Bereichen Verkehr, Umweltschutz und Mobilitätseinschränkung. Das Gremium wird turnusgemäß alle drei Jahre neu besetzt.

    Vielleicht haben Sie in Ihrem Unternehmen Personen, die hier Fachkenntnis einbringen möchten. Interessierte können sich bis zum 27. Mai 2022 mit dem ausgefüllten Fragebogen per E-Mail an fahrgastbeirat@rmv.de bewerben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Volker Tuchan
    Geschäftsführer
    Landesverband Hessischer Omnibusunternehmen e.V.
    Marburger Str. 44
    35390 Gießen
    +49 641 932930
    +49 641 9329333
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    www.lho-online.com
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    Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer auf Twitter

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